Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W242 2173242-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3. Stock, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX abgeschlossenen Asylverfahrens:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Antragsteller ein männlicher, afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom XXXX , XXXX , wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).
Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX ab.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2018, am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.09.2018, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens.
Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt werde, weil mit den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 nun neue Beweismittel vorliegen würden, die zu einer anderen für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Die aktuellen UNHCR-Richtlinien seien im Verfahren vor dem Bundesamt sowie dem Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel noch nicht zur Verfügung gestanden, sodass sich die zum Nachteil des Antragstellers ausgefallene Beweiswürdigung nunmehr wesentlich ändern würde. Die neuen UNHCR-Richtlinien seien geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, da sie sich auf Tatsachen beziehen würden, welche bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgelegen wären. Das Gericht stütze sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf das Länderinformationsblatt und geht daher davon aus, dass die Sicherheitslage in Kabul und Mazar-e-Sharif nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten sei. Die neuen UNHCR-Richtlinien würden jedoch zu dem Ergebnis führen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul derzeit generell ausgeschlossen sei und auch eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage nicht zugemutet werden könne. Es würden kaum Städte von Angriffen und Attentaten durch Antiregierungsgruppen verschont und seien gerade Zivilisten dem Risiko solcher Gewalt ausgesetzt. Weiters würde die hohe Zahl von Binnenvertriebenen zu einer zunehmenden Konkurrenz um Ressourcen u.a. in Herat und Mazar-e-Sharif führen.
Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung stattgeben, weil zusammengefasst dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Art. 2 und 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, geboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte und sich vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt erschließliche Verfahrensgang wird festgestellt.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, einschließlich des rechtskräftigen Erkenntnisses vom XXXX , Zl. XXXX sowie in den Antrag vom 13.09.2018.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem bisherigen Verfahrensgang und der Aktenlage.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit Fuchs (in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 32 VwGVG, Anm. 13) ist der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben (ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 29).
Zu Spruchpunkt A) Abweisung des Antrages
§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 Blg NR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis XXXX , vom XXXX , abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4). Der Antragsteller hatte als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass er grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann.
Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die dreijährige Frist ab Erlassung des Erkenntnisses ist jedenfalls gewahrt, sodass ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich gestellt werden kann.
Von den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hat der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 31.08.2018 Kenntnis erlangt, sodass der Wiederaufnahmeantrag vom 13.09.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018, jedenfalls rechtzeitig und zulässig ist. Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Nichtvorlage im vorangegangenen Verfahren, da die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herausgegeben wurden und der Antragsteller daher gar nicht früher Kenntnis davon erlangen konnte. Die diesbezügliche Angabe des Antragstellers ist daher plausibel.
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 Informationen enthalten seien, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätten. Konkret werde in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 festgestellt, dass die afghanische Hauptstadt Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht (mehr) in Frage komme und auch eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif (und Herat) aufgrund der Sicherheits- und Versorgungsituation nicht zugemutet werden könne. Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht bestanden, weshalb es dem Antragsteller auch nicht möglich gewesen sei, diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Die Tatsachen, auf die sich die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stützen, wären bereits im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegen, sodass sie nach Ansicht des Antragstellers keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zu begründen vermögen (vgl. S. 3 des Wiederaufnahmeantrags).
Der Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich als nicht berechtigt, da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens - die Wiederaufnahmegründe sind taxativ in § 32 Abs. 1 VwGVG aufgezählt - nicht vorliegen. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Wiederaufnahmeantrag auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2014/18/0089 mwN).
Tatsachen und Beweismittel können also nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber - mit der bereits genannten Ausnahme für Beweismittel, die sich auf bereits im Entscheidungszeitpunkt gegebene Tatsachen beziehen -, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens"; vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101;
20.2.1992, 91/09/0196; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105 jeweils zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG;
siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232; 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127 zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).
Sind Beweismittel erst nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG generell nicht (vgl. VwGH 24.4.1986, 86/02/0048 zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 stellen zwar ein Beweismittel dar; da dieses Beweismittel allerdings erst nach rechtskräftigem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist, ist es grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, es sei denn, es bezieht sich auf Tatsachen, die nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
Neu entstandene Tatsachen ("nova causa superveniens", "nova producta"), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0564). Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern allenfalls ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua). Im gegenständlichen Fall war die auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan gestützte Behauptung des Antragstellers, nirgends in Afghanistan leben zu können, bereits im Verfahren bekannt. Auch die bis zum Entscheidungsdatum vorliegenden Tatsachen betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, die auch den vom Antragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages genannten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 zugrundeliegen, waren im Entscheidungszeitpunkt bekannt, da sie etwa auch im laufend aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation berücksichtigt bzw. ausgewertet werden. In der mündlichen Verhandlung wurden die damals aktuellen Länderinformationen, die auch in das Erkenntnis eingeflossen sind, mit dem Antragsteller und seiner Rechtsvertretung besprochen. Der Antragsteller hat auch in der Stellungnahme vom 14.08.2018 zu den zugrundeliegenden Länderberichten Stellung genommen. Es liegen daher gegenständlich keine neu hervorgekommenen Tatsachen ("nova reperta") iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, die zwar im bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungszeitpunkt bereits vorgelegen wären, die aber der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne sein Verschulden nicht vorbringen hätte können. Bei der nunmehr in den UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 vertretenen Ansicht, dass in der Hauptstadt Kabul generell keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Tatsache iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die von anderen - keineswegs weniger seriösen - Quellen, die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen (etwa EASO, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), weder zum Entscheidungszeitpunkt geteilt wurde noch aktuell geteilt wird.
Schon aufgrund der bisherigen Überlegungen ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen, da weder neu hervorgekommene Tatsachen geltend gemacht werden, die der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können, noch ein Beweismittel neu hervorgekommen ist.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG neben den bisher genannten Erfordernissen auch die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussetzt, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159). Das Verwaltungsgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob es tatsächlich im wiederaufzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer anderslautenden Entscheidung kommen wird. Ist für das Verwaltungsgericht aber erkennbar, dass es zu keiner anderslautenden Entscheidung kommen wird (kommen kann), dann ist die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 32 VwGVG K 17).
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses des Neu-hervorgekommen-Seins) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).
Dies ist aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall:
Die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 vermögen lediglich zu beweisen, dass UNHCR - im Gegensatz etwa zu EASO - eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul derzeit generell nicht (mehr) annimmt (vgl. S. 116: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city"); dass der Antragsteller in allen Teilen seines Herkunftsstaats die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und/oder 3 EMRK zu befürchten hätte, ist mit den neuen UNHCR Guidelines jedoch nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr geht UNHCR auch in den neuen Guidelines davon aus, dass für junge, arbeitsfähige, gesunde Männer ohne festgestellte besondere Vulnerabilitäten eine Ansiedlung in den größeren afghanischen Städten, die unter staatlicher Kontrolle stehen und die über die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen, sogar ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk unter gewissen Voraussetzungen möglich und auch zumutbar ist.
Soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.09.2018 behauptet, dass die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 davon ausgehen würden, dass eine Rückkehr nach Mazar-e-Sharif aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage nicht zugemutet werden könne, ist dazu sagen, dass das erkennende Gericht diese Auffassung nicht teilt. Soweit die UNHCR-Richtlinien schlussfolgern, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht verfügbar ist, ist festzuhalten, dass eine entsprechende Schlussfolgerung in Hinblick auf Mazar-e Sharif auch in den aktualisierten Richtlinien nicht enthalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher derzeit nicht davon aus, dass der UNHCR eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation generell ausschließt, sondern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall für erforderlich erachtet.
Selbst wenn man daher für den Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul nicht angenommen werden kann, ist selbst nach den vom Antragsteller angeführten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 eine Ansiedlung in anderen afghanischen urbanen und semi-urbanen Agglomerationen, die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen und die über die notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen (insbesondere trifft das auf die Städte Herat und Mazar-e-Sharif zu), aufgrund der persönlichen Umstände des Antragstellers, die im zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft wurden, möglich und zumutbar. Auch wenn die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 bereits im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung existent und bekannt gewesen wären, hätten sie daher nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt, sodass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ("Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn [...] neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten ...") im gegenständlichen Fall auch diesbezüglich nicht erfüllt sind.
Dem Antragsteller wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Quellen die Möglichkeit aufgezeigt, sich entweder in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e-Sharif niederzulassen. Unter Heranziehung der UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30.08.2018 besteht daher eine innerstaatliche Fluchtalternative, die ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Verfahren einer Einzelfallbeurteilung unterzogen wurden, auch zumutbar ist. Die sichere Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e-Sharif, die über einen internationalen Flughafen verfügt, ergibt sich z.B. aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die neuen, vom Antragsteller genannten UNHCR Guidelines wären daher, selbst wenn sie bereits existiert hätten und bekannt gewesen wären, im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, "ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis" (vgl. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) herbeizuführen. Sie stellen nach einer ersten Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, dem Antragsteller stehe in Afghanistan eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung, in Zweifel zu ziehen, da sie sich in den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wesentlichen, oben zitierten Teilen kaum von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben anderen aktuellen Quellen herangezogenen UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 unterscheiden. Wäre das Beweismittel, auf das sich nun der Wiederaufnahmeantrag stützt, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte es keine andere, im Ergebnis zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz führende rechtliche Würdigung erfahren.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme würden daher nicht vorliegen, sodass der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen ist.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit der Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Voraussetzungen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W242.2173242.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019