Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AZHG §25 Abs4 Z2Spruch
W208 2207647-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 11.09.2018, GZ XXXX /17-HPA/2018, betreffend Rückerstattung von empfangenen Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) bestand seit dem 01.12.2016 Auslandseinsatzbereitschaft als KIOP/KPE-Soldat, die bis 30.11.2019 hätte andauern sollen (lt. Sondervertrag gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz).
2. Mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.04.2018, GZ P XXXX /12-HPA/2018 (2), wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 20.03.2018, gem. § 25 Abs. 4 Z 2 iVm Abs. 5 AZGH, festgestellt.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass die bP am 28.02.2018 sowie am 20.03.2018 hinsichtlich der psychologischen Eignung vorerst als "vorübergehend nicht geeignet" und sodann für die Dauer von mindestens 24 Monaten als "nicht geeignet" eingestuft worden sei.
3. Mit dem im Spruch genannten nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2018, wurde der bP aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien iHv € 4.984,96 gem. § 29 AZHG rückzuerstatten.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt gemäß § 25 Abs. 4 AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 10.04.2018 erfolgt. Da die bP während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an zurückzuerstatten.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 13.09.2017) richtete sich die am 02.10.2018 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Erlassung der Rückerstattung beantragt wurde.
5. Mit Schreiben vom 15.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Punkt I.1 - 2 angeführten Tatsachen werden festgestellt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP im Verpflichtungszeitraum keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG geleitstet hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die bP hat insb. nie in Abrede gestellt, dass der Bescheid vom 10.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist bzw. hat sie nicht behauptet, dass er diesen mit einem Rechtsmittel erfolgreich bekämpft hätte. Es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte im Akt vor.
Sofern die bP die Feststellung begehrt, dass sie die empfangenen Bereitschaftsprämien im guten Glauben ausgegeben habe sowie es ihre Absicht gewesen sei in den Auslandseinsatz zu gehen und dies durch die psychologische Untauglichkeit verhindert worden sei, ist dies unbestritten, doch für die vorliegende Beschwerde rechtlich nicht relevant (darauf wird in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Eine Entscheidung des BVwG muss sich innerhalb des Rahmens des Spruches des bekämpften Bescheides bewegen, sonst ist sie unzulässig (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, E 1 und E. 13 und jüngst 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Rückerstattung und den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idF BGBl. I Nr. 140/2011 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
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1.-die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2.-die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3.-kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
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1.-Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
2.-innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
[...]
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
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1.-kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2.-keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 85/2009 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
"§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass Gegenstand der Beschwerde nicht der Bescheid vom 10.04.2018 ist, mit dem gem. § 25 Abs. 5 AZGH das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft mangels Eignung (Abs. 4 Z 2 leg. cit.) festgestellt wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Im Zuge der Hereinbringung bzw. Rückforderung der ausbezahlten Bereitstellungsprämie kann daher die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung nicht noch einmal überprüft werden, dem steht die entschiedene Sache entgegen.
3.3.2. Unstrittig hat die Auslandseinsatzbereitschaft der bP gem. § 25 Abs. 4 Z 2 vorzeitig geendet und hat die bP keinen Auslandseinsatz iSd § 1 Z 1 lit. a - c KSE-BVG im Verpflichtungszeitraum geleistet, womit der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG erfüllt ist.
Wenn die bP anführt sie habe in ihren drei Jahren beim ÖBH schon viel geleistet und Beispiele dafür anführt, waren darunter aber keine Auslandseinsätze gem. § 25 Abs. 1 AZHG.
Wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Bescheid festgestellt wurde und zudem während der Auslandseinsatzbereitschaft kein Auslandseinsatz geleistet wurde besteht eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG. (VwGH 09.09.2016, 2013/12/0171).
3.3.3. Sofern die bP anführt, ihr sei von bestimmten Organen des ÖBH zugesagt worden, sie müsse in ihrem Fall keine Bereitschaftsprämien zurückzahlen, ist festzustellen das (formlose) Auskünfte von Verwaltungsorganen keine Änderung der Gesetzeslage herbeiführen können. Eine Auskunft kann mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften oder derartige Äußerungen behördlicher Organe zu keinem gesetzlich nicht vorgesehenen Verzicht auf die Rückzahlung führen. Zur Möglichkeit einen Stundungs- oder Nachlassantrag zu stellen - der bei den Auskünften unter Umständen gemeint war - siehe unten in 3.3.6.
3.3.4. Sofern die bP auf den Verbrauch der Bereitschaftsprämien im guten Glauben verweist und auf § 55 Abs. 1 Heeresgebührengesetz gilt das Folgende:
§ 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 283 BlgNR XXII. GP, 36 ff) so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (Hinweis E vom 24. April 2012, 2009/11/0179, und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0040). Bei zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien handelt es sich nicht um Übergenüsse (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0040).
Bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Auslandseinsatzuntauglichkeit hat die bP die Bereitstellungsprämie zu Recht empfangen. Es liegt daher kein Übergenuss vor. § 29 Abs. 2 AZHG kommt entgegen der Ansicht der bP nicht zur Anwendung, was zur Folge hat, dass das Vorliegen eines "guten Glaubens" nicht entscheidend ist. Die diesbezüglichen Argumente der bP gehen folglich ins Leere.
3.3.5. § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG verlangt für die Entstehung des darin umschriebenen Rückerstattungsanspruches [auch] nicht das Vorliegen eines Verschuldens des Bediensteten am Unterbleiben eines Auslandseinsatzes. (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072).
Der VwGH hat dazu bereits in seinem Erkenntnis vom 24.09.2012, 2009/11/0179 festgestellt:
"Beim Bf [Beschwerdeführer] wurde eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG 1999 und daher das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid, der in Rechtskraft erwachsenen ist, festgestellt. Ebenfalls unbestritten hatte der Bf während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet. Allein daraus ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG 1999 bereits die Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG 1999 bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind."
3.3.6. Gem. § 29 Abs. 3 AZHG ist bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämie § 55 HGG anzuwenden. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen, Stundungen oder beim Vorliegen einer "besonderen Härte" auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.
Dazu die Erläuterungen (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f):
"Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann auch in spezifischen Einzelfällen von der Hereinbringung überhaupt Abstand genommen werden."
Im vorliegenden Beschwerdefall, hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag der bP entschieden und ist daher eine Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe gem. § 55 Abs. 3 HGG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen und bedarf es eines gesonderten Antrages der bP bei der belangten Behörde.
3.3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Auslandseinsatz, Auslandseinsatzbereitschaft, Bereitstellungsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2207647.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019