TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W186 2207570-1

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2207570-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zahl: 422211707-180960394, und die andauernde Anhaltung, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.08.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 10.10.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, ist 2005 in Österreich eingereist.

Am 21.03.2005 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 15.09.2006 abgewiesen wurde. In einem war die Ausweisung des BF ausgesprochen worden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 18.06.2008 stellte der BF einen weiteren Asylantrag; dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Am 24.05.2012 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 07.01.2013 erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis vom 08.07.2013 aufgehoben; im weiteren Rechtsgang wurde ein neuerlich zurückweisender Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2015 behoben.

Das Verfahren in der Sache selbst ist nach wie vor offen.

2. Am 10.10.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zu einer möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX, geboren am XXXX inXXXX, Ich komme aus der Westsahara, das ist meine Stadt zwischen Algerien und Marokko.

F: Warum sind zu Ihrer Person die nachstehenden Aliasdaten ho. bekannt?

...]

A: Ich hatte ca. 3 verschiedene Pässe. F: Waren diese Pässe echt oder Fälschungen? A: Alle waren falsch außer der mit dem Namen XXXX aus der Slowakei. F: Sind Sie slowakischer Staatsbürger? A: Nein.

F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?

A: Nein, nur hier habe Ich eine weiße Karte und eine E-Card und einen Meldezettel.

F: Wie legitimieren Sie sich dann gegenüber Behörden und/oder der Polizei?

A: Ich zeige meine Asylkarte her.

F: Wie hießt Ihr Vater, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort?

A: XXXX, wann geboren weiß Ich nicht und er ist schon lange gestorben.

F: Name der Mutter, Mädchenname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort

A: Rashida und den Nachnamen weiß Ich nicht auch sonst weiß Ich nichts.

F: Anzahl und Namen der Geschwister, sowie Geburtsdaten, Geburtsort, Wohnort

A: Ich habe zwei Geschwister, eine Schwester heißt XXXX und die andere XXXX. F: Haben Sie zu beiden noch Kontakt: Nein, Ich bin zwei bis drei Jahre älter als die beiden.

F: Name der Großeltern, Geburtsdatum, Geburtsort, dzt. Wohnort bzw. falls zutreffend, wann und wo verstorben und wo sind sie begraben?

A: Dazu weiß Ich nichts, außer dass Sie gestorben sind.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

A: Ich bin glaube Ich 2004 oder 2005 nach Frankreich eingereist.

F: Falls verheiratet, Name, Geburtsdatum und Geburtsort sowie dzt. Wohnort des Ehepartners?

A: Ich bin nicht verheiratet und Ich habe keine Kinder, Ich wollte hier in Europa heiraten aber das war bis dato nicht möglich.

F: Welche Schulen haben Sie besucht, Name, Ort, Straße?

A: Ich habe in der Westsahara zwei Jahre lang eine Moscheeschule besucht.

F: Wer war der Schuldirektor bzw. die Direktorin bzw. der Imam?

A: Sheik Saleh war sei Name, das war in vielen verschiedenen Schulen unter anderem auch in Al Dakhla.

F: Können Sie Auto fahren?

A: Nein.

F: Aus welchem Gebiet/welcher Region ihres Heimatstaates kommen Sie?

A: Ich bin aus der Westsahara, aus der Stadt XXXX dort bin Ich auch geboren worden. F: In welchem Jahr wurden Sie dort geboren? A: Das war XXXX, an den Tag und das Monat kann Ich mich nicht mehr erinnern.

F: Welche Gegenstände befinden sich bei Ihren Effekten, die zur Klärung Ihrer Identität beitragen könnten (z.B. sonstige Ausweise, Mobiltelefon mit Nummer, Visitenkarten, Rechnungen udgl.)?

A: Ich habe ein Telefon bei meinen Effekten.

F: Wovon haben Sie bis dato Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich war bei der Caritas und in der Favoritengasse bei der Caritas, dort bekomme Ich pro Woche zwischen Euro 30,-- und Euro 70,--.

F: Wo essen und schlafen Sie? A: Ich schlafe und esse bei der Caritas aber dort haben Sie mich raus geschmissen und dann bin Ich auf die XXXX gegangen und habe dort einen Meldezettel gemacht.

F: Sie meinen das Sucht- und Drogentherapiezentrum der Stadt Wien?

Ja genau das. F: Dort kann man aber nicht schlafen, es ist ein Tagestherapiezentrum oder? Nein die haben oben auch Betten und da kann man schlafen und nach 9 muss man anrufen, damit man hineinkommt.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein meine Mutter ist angeblich in Italien, das habe Ich gehört. Sie ist später nach mir nach Europa gekommen.

F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen - die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt?

A: Wie gesagt auf der XXXX.

F: Haben Sie sonst noch etwas zum Gegenstand der Vernehmung anzugeben?

A: Wenn Sie nicht wollen das Ich da bleibe, dann lassen Sie mich gehen und Ich werde wo anders hingehen.

V: Sie haben keine Reisedokumente, Sie können nicht legal reisen oder haben Sie Dokumente? Ich werde es illegal machen, Ich werde es schaffen.

F: Haben Sie noch Effekte einzuholen?

A: Ich habe noch Sachen - Kleidung und Schuhe - bei der XXXX und Sachen in einem Heim in der Nähe vom Westbahnhof, drei Stationen entfernt mit der Straßenbahn. Das ist eine Unterkunft des Roten Kreuz.es ist glaube Ich die Seckendorfer Straße.

Entscheidung

Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des o.a. Sachverhaltes eine weitere Entscheidung iSd Asylgesetz erlassen werden muss, da Ihr Verfahren iSd § 75 AsylG offenbar noch laufend ist. Aus ha. Sicht ist der grundsätzliche Sicherungsbedarf in Person gelegen, daher vorhanden. Sie wurden im Bundesgebiet massiv und mit steigender Delinquenz straffällig, wurden 10-mal hierzu rechtskräftig verurteilt und sind Sie ohne Möglichkeit geordnet Unterkunft nehmen zu können, sowie ohne jegliche finanzielle Mittel und sind Sie zur Aufnahme von Arbeit auch nicht berechtigt, sowie Sie auch nicht im Besitz von reisefähigen Dokumenten sind. Sie machen bewusst falsche Angaben zu Ihrer wahren Identität, um sich so Ihrer Abschiebung zu entziehen bzw. stellten Sie im Bundesgebiet, in der Vergangenheit, bereits mehrfach diverse Anträge auf internationalen Schutz und sind zu letzterem noch Verfahrensschritte ho. notwendig.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation Sie kontaktieren wird.

Sie erhalten für den Schubbescheid eine Rechtsberatung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich zugestellt, im Weiteren wird Ihnen mitgeteilt, dass es die Absicht der hs. Behörde ist, Sie zum ehest möglichen Zeitpunkt, einer algerischen Delegation, zum Zweck der Identifizierung Ihrer Person und Herkunft vorzuführen - grundsätzlich kurzfristig realisierbar - und wird hierzu auch, sobald hierzu keine rechtshemmenden Gründe vorliegen auch ein s.g. HRZ-Verfahren mit Marokko eingeleitet werden.

Über Sie wird daher, zum Zweck der Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz und im Weiteren zur Sicherung der Abschiebung in Ihr Heimatland die Schubhaft verhängt. ...]"

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde trifft in ihrem Beschied die folgenden Feststellungen:

"Es handelt sich bei Ihrer Person um den eingangs angeführten Bescheidadressaten. Sie führen diverse Alias Namen und Geburtsdaten. Sie sind nach eigenen Angaben staatenlos bzw. stammen Sie aus der West Sahra und sind ohne Staatsbürgerschaft. Sie selbst gaben an der o. a. Bescheidadressat zu sein und brachte hierzu eine ho. durchgeführte ED-Behandlung auch kein anderes Ergebnis hervor.

Durch das LG f. Strafsachen Wien wurde zu Zl: 65 Hv 142/14y zu Ihrer Person festgestellt, Sie heißen XXXX, geboren am XXXX in Marokko, marokkanischer Staatsangehöriger, Asylwerber und wurde zu Zl; 033 HV 135/2014h hierzu zu Ihrer Person festgestellt XXXX geboren am XXXX, auch XXXX in Dakhla/Marokko, marokkanischer Staatsangehöriger, ledig, Asylwerber, wohnhaft in 1060 Wien, XXXX (Schlafstelle JEDMAYER), daher die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar sind.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie reisten zu einem nicht mehr zu eruierenden Zeitpunkt, in das österreichische Bundesgebiet ein - der ursprünglich beabsichtigte Zweck Ihres Aufenthaltes ist nicht bekannt. Sie haben im Bundesgebiet mehrfach einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist zu Ihrer Person ein Asylverfahren anhängig und ist die Entscheidung hierzu noch nicht durchführbar. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen zu Ihrer Person folgende Verurteilungen auf:

01) LG WR.NEUSTADT 36 HV 145/2005F vom 03.11.2005 RK 08.11.2005 PAR 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 (1. FALL) SMG Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 08.06.2007 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 145/2005F RK 08.11.2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG WR.NEUSTADT 36 HV 178/2005H/B vom 16.02.2006 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 145/2005F RK 08.11.2005 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 151 HV 83/2006T vom 29.08.2006

02) LG WR.NEUSTADT 36 HV 178/2005H vom 16.02.2006 RK 21.02.2006 PAR 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 (1. FALL) SMG PAR 15 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 09.02.2007 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 178/2005H RK 21.02.2006 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.03.2006, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG KLAGENFURT 36 BE 32/2006A vom 15.03.2006 zu LG WR.NEUSTADT 36 HV 178/2005H RK 21.02.2006 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 151 HV 83/2006T vom 29.08.2006

03) LG F.STRAFS.WIEN 151 HV 83/2006T vom 29.08.2006 RK 04.09.2006 PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG PAR 15 StGB PAR 27/1 SMG Freiheitsstrafe 5 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 20.12.2006

04) LG F.STRAFS.WIEN 151 HV 110/2007I vom 27.11.2007 RK 27.11.2007 PAR 15 127 129/1 129/2 StGB PAR 27/1 27/1 (1.2. FALL) SMG Freiheitsstrafe 8 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 16.06.2008

05) LG F.STRAFS.WIEN 162 HV 111/2009W vom 16.06.2010 RK 16.06.2010 PAR 15 105/1 StGB PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27/5 SMG PAR 15 PAR 229/1 231/1 StGB Freiheitsstrafe 8 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 07.01.2011

06) LG F.STRAFS.WIEN 54 HV 28/2011Y vom 11.04.2011 RK 11.04.2011 PAR 164/1 2 U 4 (2. FALL) StGB Freiheitsstrafe 15 Monate Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 16.05.2012

07) LG F.STRAFS.WIEN 045 HV 39/2012a vom 06.12.2012 RK 11.12.2012 § 27 (1) Z 1 8. Fall u (3 u 5) SMG Datum der (letzten) Tat 13.11.2012 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 13.09.2013

08) LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 50/2014p vom 03.06.2014 RK 07.06.2014 §§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 03.05.2014 Freiheitsstrafe 15 Monate Vollzugsdatum 18.03.2017

09) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 142/2014y vom 02.10.2014 RK 07.10.2014 § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG Datum der (letzten) Tat 11.09.2014 Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum 16.11.2017

10) LG F.STRAFS.WIEN 033 HV 135/2014h vom 30.10.2014 RK 13.10.2015 § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 08.08.2014 Freiheitsstrafe 6 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 142/2014y RK 07.10.2014 Vollzugsdatum 15.05.2018

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind illegal nach Österreich eingereist und stellten mehrfach einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen iSd SMG mehrfach rechtskräftig, durch österreichische Gerichte, verurteilt. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden bzw. zur Aufnahme von Arbeit berechtigt werden.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und machten Sie im Wege Ihrer ns-Einvernahme vom 10.10.2018 vs. Ihren diversen Asylerstbefragungen hierzu widersprüchliche Angaben betreffend Ihrer Staatenzugehörigkeit und Zweck des Aufenthaltes.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie im Bundesgebiet iSd SMG straffällig wurden, dies mit steigernder strafrechtlich relevanter Delinquenz und gilt hierzu das die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar stellt. Ihr Verhalten ist diesem Grundinteresse massiv zu wieder gelaufen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu Zl: 2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität, die nach der Judikatur des VwGH - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß (Anmerkung: sohin allgemein und öffentlich bekannt ist) eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. Erkenntnis vom 24.04.2012, zu Zl: 2011/23/0168) daher muss ho. zu Recht von einer, in einer von Ihrer Person ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen Gefährlichkeit, ho. ausgegangen werden.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in keinster Weise integriert, weil auch die Gestalt Ihres bisherigen Aufenthalts nicht dazu geeignet war, um öffentlich gelebt zu werden.

-

Sie verwenden diverse Alias-Identitäten und wirken dadurch objektiv betrachtet nicht am ggst. Verfahren mit und versuchen hierdurch auch Ihre Abschiebung zu verhindern. Sie haben sich auch im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 10.10.2018 als in keinster Weise mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen, da Sie trotzt mehrfacher Nachfrage, keinerlei schlüssige Angaben zu Ihrer Herkunft und Identität machen wollten, sowie Sie auch nicht den wahren Ort Ihrer bisherigen Unterkunftnahme preisgeben wollten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder rechtshemmend beruflich noch sozial verankert, außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei rechtshemmende familiäre Bindungen, sohin subsumiert keine rechtshemmenden Bindungen und Ankerpunkt ho. festgestellt werden konnten und wurde von Ihnen hierzu auch im Wege Ihrer ns-Einvernahme am 10.10.2018 nichts Gegenteiliges behauptet. Jedoch gaben Sie hierzu an, dass Sie die Absicht verfolgten im Bundesgebiet eine Ehe zu schließen.

Es handelt sich bei Ihrer Person um den eingangs angeführten Bescheidadressaten. Sie führen diverse Alias Namen und Geburtsdaten. Sie sind nach eigenen Angaben staatenlos bzw. stammen Sie aus der West Sahra und sind ohne Staatsbürgerschaft. Sie selbst gaben an der o. a. Bescheidadressat zu sein und brachte hierzu eine ho. durchgeführte ED-Behandlung auch kein anderes Ergebnis hervor."

3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018, hg. eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragte die Beschwerde, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, der Kommissionsgebühr und der Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliege, zumal der BF in der Notschafstelle der Suchthilfe genächtigt habe; dies bis zu seiner "In-Schubhaftnahme". Der BF werde seit Jahren von der "Suchthilfe" betreut. Er habe ein legitimes Interesse am Verbleib in Österreich - jedenfalls bis zum Abschluss seines Asylverfahrens.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, ein gelinderes Mittel sei von der Behörde zu Unrecht nicht angewandt worden.

Schließlich stellt sie Beschwerde auch das Vorliegen eines Sicherungszwecks in Abrede. Denn das Asylverfahren des BF sei "nicht abgeschlossen" und es sei nicht einmal geklärt, welche Staatsangehörigkeit der BF habe, sodass auch der Ausgang eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Bezug auf Algerien oder Marokko) nicht absehbar sei.

4. Die belangte Behörde erstattete am 15.10.2018 eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die massive Straffälligkeit des BF verwiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Seine Identität und seine Staatsangehörigkeit stehen nicht fest.

Der BF befindet sich jedenfalls seit 2005 in Österreich. Er ist Antragsteller in einem Verfahren zur Zuerkennung von internationalem Schutz. Aus diesem Grund genießt er faktischen Abschiebschutz.

Der BF ist mehrfach vorbestraft.

Der BF leidet an gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Er befindet sich seit 10.10.2018 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum persönlichen Hintergrund des ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, ebenso die Feststellung zum rechtlichen Status des BF in Österreich. Dass der BF seit 10.10.2018 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten wird, beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

1.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

1.3. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt .

1.4. Die Verhängung von Schubhaft muss, um einen rechtmäßigen Eingriff in die persönliche Freiheit darzustellen, notwendig und verhältnismäßig sein.

Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall aus dem folgenden Grund nicht gegeben:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass wie die Beschwerde ausführt, Unklarheit über die Staatsangehörigkeit des BF besteht. Er selbst gibt an, staatenlos zu sein, bzw., aus Westsahara zu stammen. Die Beschwerde stellt den Sicherungszweck der vorliegenden Schubhaft daher zu Recht in Abrede. Es ist nicht absehbar (wann und ob) im Fall des BF die Zustimmung zur Rückübernahme eines der in Frage stehenden Staaten erlangt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor "offen" ist; in diesem Verfahren wird auch die Klärung des "Herkunftsstaates"/Staat des letzten Aufenthaltes des BF zu erfolgen haben.

Erst auf Grund dieser Entscheidung können weitere Schritte in Bezug auf die Sicherung der Abschiebung getroffen werden.

(Bereits) aus diesen Gründen (fehlende Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges) war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ob die Behörde zu Unrecht ein gelinderes Mittel nicht angewandt hat, war daher nicht mehr zu beurteilen.

2. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft von 10.10.2018 bis 19.10.2018 für rechtswidrig zu erklären.

Zu Spruchpunkt A.II.) Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III. und IV. ) Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei mit € 737,60.

Die belangte Behörde hat daher dem BF Kosten iHv € 737,60 zu ersetzten.

Zu Spruchpunkt B. ) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in Bezug auf die Kostenentscheidung war die Revision bezüglich der Spruchpunkt A.III. und IV. gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz, Folgeantrag, Herkunftsstaat,
Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2207570.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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