Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 2183106-1/24Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Mag. Elke DANNER Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, alias XXXX, geb. XXXX, StA LITAUEN, alias XXXX, geb. XXXX, StA WEISSRUSSLAND, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA WEISSURSSLAND, aliasXXXX, geb. XXXX, StA WEISRUSSLAND, alias XXXX, XXXX, StA WEISSRUSSLAND, alias XXXX, geb. XXXX, StA LITAUEN, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, alias XXXX, geb. XXXX, StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2017, Zl. 1081298602 - 170666723/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende
Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, der 2007 in DEUTSCHLAND, 2011 in DÄNEMARK und FRANKREICH und 2014 in der SCHWEIZ beamtshandelt wurde, wurde am 18.06.2015 im Bereich des XXXX festgenommen und mit Urteil des LandesgerichtsXXXX gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 18.08.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer; es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 08.09.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides im Anschluss an die Strafhaft eintreten.
Am 24.05.2017 stellte der Beschwerdeführer noch aus der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, am 31.05.2017 einen Antrag auf "Hilfestellung bezüglich Asylantrag und Bleiberecht Österreich".
2. Am 06.06.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, zudem er am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 16.06.2017 aus der Strafhaft entlassen. Der Schubhaftbescheid wurde nicht vollzogen, der Beschwerdeführer wurde in die Grundversorgung in der BetreuungsstelleXXXX aufgenommen. Er begründete am 27.07.2017 eine Obdachlosenmeldeadresse in XXXXund wurde am 21.08.2017 in die Grundversorgung des Landes XXXX überstellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 09.10.2017 wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet; seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. Am 12.10.2017 begründete er erneut eine Obdachlosenmeldeadresse. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 14.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Am 20.12.2017 wurde die Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers abgemeldet. Seither verfügt der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr.
3. Mit Schriftsatz vom 10.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid; in diesem gab er seine Obdachlosenmeldeadresse als Wohnsitzadresse an. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt am 17.01.2018 vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Am 10.08.2018 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen.
Weder am 14.08.2018 noch am 27.08.2018 konnte bei den Anfragen im IZR, SIS, GVS oder ZMR eine aktuelle Adresse des Beschwerdeführers herausgefunden werden. Der Versuch, den Beschwerdeführer an seiner auf der Vollmacht an seinen gewillkürten Vertreter angegebenen Telefonnummer zu erreichen, scheiterte am 29.08.2018. Auf die Aufforderung an den Vertreter des Beschwerdeführers hin, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben, zog dieser mit Schriftsatz vom 04.09.2018 die Vollmacht zurück und teilte mit, den Beschwerdeführer nicht erreichen zu können.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 07.09.2018 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.
4. Am 13.09.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens von der SCHWEIZ nach Österreich überstellt worden sei, er befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Festnahme und es werde beabsichtigt, die Schubhaft über ihn zu verhängen. Das Bundesamt beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
Am 02.10.2018 übermittelte das Bundesamt das - abgelaufene - Heimreisezertifikat des Beschwerdeführers. Der hg. beauftrage Übersetzung zufolge stellte die Russische Botschaft in Österreich fest, dass XXXX, geb. XXXX in XXXX, UdSSR, Staatsbürger der Russischen Föderation ist.
Am 12.10.2018 teilte das Bundesamt mit, dass das - verlängerte - Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der Russischen Botschaft ab 20.10.2018 ausgestellt werden könne, die Zustimmung der Botschaft liegt auf.
Mit Beschluss vom 15.10.2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 fort.
Am 16.10.2018 erstattete der Amtsarzt im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Exploration zufolge befand sich der Beschwerdeführer vor der Überstellung nach Österreich sieben Monate lang in der SCHWEIZ in Haft. Laut der Medikamentenverschreibung nimmt er PRAXITREN, LYRICA wurde mangels Indikation ausgeschliffen. Dem Gutachten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter eine Benodiazepinabhängigkeit, die schrittweise unter fachärztlicher Kontrolle entwöhnt wird, psychische Erkrankungen liegen nicht vor, aus medizinischer Sicht besteht Haft- und Überstellungsfähigkeit.
Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt wurde Parteiengehör zum Gutachten eingeräumt, keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein 32-jähriger Russischer Staatsangehöriger, der abgesehen von einer Benzodiazepinabhängigkeit, von der er seit Haftbeginn entwöhnt wird, gesund ist. Er spricht Russisch.
Er machte keine Gefährdung von Art. 2, 3 EMRK in der Russischen Föderation geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 18.06.2015 in Haft und wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in die SCHWEIZ weiter und wurde am 13.09.2018 nach Verbüßen einer 7monatigen Freiheitsstrafe von der SCHWEIZ nach Österreich überstellt. Er befindet sich seither in Schubhaft.
Die Durchführung der Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar.
2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer erstattete in der polizeilichen Erstbefragung am 06.06.2017 ein Fluchtvorbringen ausschließlich in Bezug auf LITAUEN. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.11.2017 gab er an, dass nichts gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation spreche. Erst in der Beschwerde bringt er vor, dass er seit 15 Jahren in EUROPA lebe und nie in die Russische Föderation zurückgekehrt sei. Er habe keine Familie, keine Verwandten und auch keine Bekannten mehr dort. Auf Grund des jungen Alters und langen Aufenthalts in Europa habe er keinen Bezug bzw. Bindung zu Russland oder der russischen Kultur und keine Dokumente. Er hätte im Falle der Rückkehr Schwierigkeiten bei der Eingliederung und beim Aufbau eines neuen Lebens. Ungeachtet des Neuerungsverbotes macht er damit keine Gefährdung iSd Art. 2, 3 EMRK geltend, da er russisch spricht und mit 32 Jahren in einem Alter ist, in der er sich als - abgesehen von einer Benzodiazpinabhängigkeit - gesunder Mann ein Leben in der Russischen Föderation aufbauen kann. Er machte auch nicht geltend, dass eine medikamentöse Versorgung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre.
Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.11.2017 an, dass er sich in den letzten drei Jahren schon gut in Österreich eingelebt habe, außerdem habe er eine Freundin. Damit tat er kein schützenswertes Privatleben in Österreich dar, da er bis zu seiner Asylantragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, seit 18.06.2016 entgegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung. Insbesondere gegen die Annahme eines schützenswerten Privat- und Familienlebens spricht, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die SCHWEIZ weiterreiste. Den Großteil seines dokumentierten Aufenthaltes in Österreich verbrachte er zudem in Haft. Selbst bei Annahme eines schützenswerten Privatlebens würde auf Grund der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse überwiegen.
Auf Grund des Bescheides vom 18.06.2016 bestand bereits vor der Asylantragstellung eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, der er nicht nachkam.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § § 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Abs. 1 bis Abs. 6 nicht anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014, und unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und es liegen aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor.
Daher ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahme von § 18 Abs. 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2183106.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019