Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
ASVG §410Spruch
G305 2006032-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2013, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Fa. XXXX KG, XXXX, vertreten durch Dr. Winkler & Partner Wirtschaftstreuhand KG, Josef Pirchl Straße 5, 6370 Kitzbühel, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird nach Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.11.2013, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: StGKK) aus, dass die Firma XXXX KG (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) wegen der im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 15.05.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 26.05.2013 zur Dienstgeberkontonummer 2068922 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 3.843,67 nachzuentrichten.
2. Gegen diesen, der BF am 20.11.2013 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer steuerlichen Vertretung Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark als der damals sachlich zuständigen Rechtsmittelbehörde, den sie auf die Beschwerdegründe "mangelnde Sachverhaltsdarstellung der Abgabenbehörde" und "falsche rechtliche Würdigung des Sachverhalts" stützte und mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufzuheben und dem gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG zuzuerkennen.
3. Nach erfolgtem Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann von Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Mit im Wege ihrer steuerlichen Vertretung übermittelten, zum 15.10.2018 datierten Schreiben, eingelangt am 17.10.2018, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 18.11.2013 erhobene Rechtsmittel zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH vom 30.9.2014, Zl. Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH vom 29.4.2015, Zl. Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd.
§ 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
2. Zur Zurückziehung der Beschwerde:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt fällt - mangels Beschwer - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weg (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, und ist dieser Beschluss allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
In dem im Wege ihrer steuerlichen Vertretung übermittelten Schreiben vom 15.10.2018 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2013 gerichtete Rechtsmittel zurückziehe.
Da mit dieser Erklärung, die keinen Zweifel am Willen der BF offenlässt, der Beschwer die Grundlage entzogen wurde, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2006032.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019