TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/13 97/09/0032

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs4 impl;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der C R in H, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG

Zamponi Weixelbaum & Partner in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Volks- und Sonderschullehrer) vom 19. Dezember 1996, Zl. 1-DOK-12/3-96, betreffend Suspendierung vom Dienst und Kürzung des Monatsbezuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie war im Schuljahr 1995/1996 an der Volksschule A tätig.

Mit Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E vom 5. Juli 1996 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 92 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1994) ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch dieses Bescheides enthielt folgende Anschuldigungspunkte:

"Frau Volksschullehrerin R ist verdächtigt, schuldhaft ihre Dienstpflichten gemäß § 29 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984 sowie gemäß § 30 Abs. 1 LDG verletzt zu haben.

1. Sie habe zumindest seit Beginn des Schuljahres 1995/96 im Rahmen des Schulunterrichtes auf die Schüler/innen der zweiten Klasse der Volksschule in A im Sinne des Gedankengutes der "Jedidjagemeinde" durch ihren Vortrag, ihre Handlungen (Abhaltung von "Morgenkreisen" mit religiösem Inhalt und Abspielen von Kassetten, z.B. Fredi, der Esel; am Nil, im Urwald, Eugen in Not, Abenteuer im Wald), Vorlesen und Lesen z.B. aus den Büchern "In Todesgefahr" von A S, die Geschichte "Im Flammenmeer" und "Pias Bergabenteuer" so eingewirkt, dass laut Disziplinaranzeige vom 25. April 1996, bei mehreren Schüler/innen dieser Volksschule am 5.4.1996 schwere psychische und psychosomatische Schäden durch Herrn Dr. H F, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie festgestellten wurden.

2. Weiters steht sie im Verdacht, im Schuljahr 1995/96 durch ihr Einwirken auf Schüler/innen der zweiten Klasse der Volksschule in A das grundsätzlich den Eltern zustehende Recht auf Obsorge gemäß § 144 AGBG - vorrangiges Erziehungsrecht der Eltern - verletzt zu haben. Insbesondere das Recht betreffend der Eltern die religiöse Kindererziehung, wobei diesbezüglich auf das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung, 1985, BGBl. Nr. 155/1985, verwiesen wird.

3. Die genannte Landeslehrerin ist verdächtig, Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, wobei diesbezüglich auf den Bescheid betreffend Suspendierung vom 3. Juni 1996, Schu 30-7-4-1996-H/Bü, verwiesen wird."

Die gegen den genannten Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, als unbegründet abgewiesen; auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 80 LDG 1984 abgewiesen und damit die mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E vom 3. Juni 1996 gemäß § 80 Abs. 3 LDG 1984 verfügte Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst sowie die gemäß § 80 Abs. 4 Satz eins LDG 1984 mit der Suspendierung verbundene Kürzung ihres Monatsbezuges bestätigt.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

"Sie unterrichteten in den Schuljahren 1994/95 und 1995/96 an der Volksschule A. die Gegenstände Deutsch und bildnerische Erziehung. Da dem Bezirksschulinspektor schon zur Zeit des Dienstantrittes im Schuljahr 1994/95 bekannt war, dass sie der Glaubensgemeinschaft der "Jedidja" angehören, ersuchte er sie, jede mögliche Beeinflussung der Kinder in Richtung dieser Glaubensgemeinschaft zu unterlassen. Im Schuljahr 1994/95 gab es in dieser Hinsicht auch keine Probleme. Im Verlauf des Schuljahres 1995/96 wurden Sie von Frau Direktor G immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass Sie jede religiöse Beeinflussung zu unterlassen haben. Erst im Schuljahr 1995/96, und zwar zu Beginn des Kalenderjahres 1996, traten Eltern an den Bezirksschulinspektor mit der Feststellung heran, dass es Schwierigkeiten gäbe. Der Bezirksschulinspektor besuchte Sie zuerst einmal in der Klasse und sprach mit Ihnen über die aufgetretenen Probleme.

Am 7.3.1996 wurden Sie in das Amt des Bezirksschulrates zu einer Aussprache eingeladen, bei der folgende Festlegungen getroffen wurden:

1. Jede bewusste Beeinflussung der Schüler in Richtung einer andern Glaubensgemeinschaft hat zu unterbleiben.

2. Es gibt ab sofort keine "Morgenkreise" (= gemeinsames Gebet im Sesselkreis) mehr.

3. Morgengebete (Schüler bleiben auf den Plätzen) können aber weiterhin stattfinden.

4. Sollte ein Kind Schmerzen, ganz gleich welcher Art auch immer, haben, so wird nicht versucht, diese mittels Handauflegen oder Beten wegzubringen.

5. Im Zeichenunterricht hat es zu unterbleiben, dass die Schüler durch Musik aus Kassetten berieselt werden.

Die "Morgenkreise", die in diesem Aktenvermerk angesprochen sind, wurden laut Mitteilung einiger Eltern trotzdem wieder abgehalten.

Die letze größere Aussprache gab es im Beisein der Klassenlehrerinnen der Volksschule A im Anschluss an die Schulkonferenz am 18.3.1996. Dabei erhielten Sie die Weisung, es zu unterlassen, die Schüler im Sinne der Glaubensgemeinschaft "Jedidja" zu beeinflussen und zu manipulieren. Sie wurden auf das erste Erziehungsrecht der Eltern und auf die damals bereits bekannten Widerstände der Eltern aufmerksam gemacht. Sie gaben aber zur Anwort, dass Ihr Glaube für Sie so selbstverständlich und für Ihr Leben bestimmend geworden sei, dass er schon ganz unbewusst Ihren Umgang mit den Kinder präge. Sie könnten nicht anders, als trotz aller Schwierigkeiten aus Ihrer Glaubenshaltung heraus zu unterrichten.

Trotz der Anweisungen zuständiger Vorgesetzter, nämlich des Bezirksschulinspektors M am Beginn des Schuljahres 1994/95 und der Direktorin G am Beginn des Schuljahres 1995/96 sowie jener vom 7.3. und 18.3.1996 hielten Sie am 11.4.1996 wiederum einen "Morgenkreis" mit Musikuntermalung ab.

Am 25.4.1996 wurden Sie vom Bezirksschulrat E gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 vorläufig suspendiert. In der Folge hat die Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, Senat für Volks- und Sonderschullehrer, beim Bezirksschulrat Eferding, mit Bescheid vom 3.6.1996 die Suspendierung gemäß § 80 Abs. 3 leg. cit. und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Hinblick auf die Kürzung des Monatsbezuges ausgesprochen."

Diesen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass allein durch die Erstattung der Disziplinaranzeige bzw. durch die dieser vorangegangenen Erhebungen die Anhaltspunkte sich in einer Weise erhärtet hätten, die auf das Vorliegen von Verfehlungen (der Beschwerdeführerin) schließen ließen. Die dienstlichen Interessen seien darin begründet, dass ein Lehrer zur Unterrichtsführung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz in Verbindung mit § 2 Schulorganisationsgesetz in der Lage und gewillt sei. Andernfalls sei die Einstellung eines Lehrers zum Dienst als gestört zu erachten. Die Beeinflussung und Manipulierung im Sinne einer dem Religionsbekenntnis der Schüler inhaltlich widersprechenden Weise stehe in krassem Widerspruch zu einer verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, die zu den kardinalen Pflichten eines Lehrers und den Aufgaben einer österreichischen Schule zähle. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, nicht aus "böser Absicht" zu handeln, da ihr Glaube integrativer Bestandteil ihres Lebens und somit auch ihres Umgangs mit den Schulkindern sei, sei unerheblich, da allein objektive Maßstäbe anzulegen seien und schuldhafte Begehung - auch nicht im Zusammenhang mit der Verletzung einer Weisung - keinesfalls Voraussetzung sei. Das diesbezügliche Geständnis der Beschwerdeführerin lasse darauf schließen, dass diese im Falle des Unterbleibens von Sicherungsmaßnahmen durch die Disziplinarbehörde die Gelegenheit ergriffen hätte, weiter in der ihr subjektiv richtig erscheinenden Weise den Unterricht zu gestalten. Ob die von der Beschwerdeführerin getätigten Handlungen in der Öffentlichkeit bekannt geworden seien oder nicht, sei für die Beurteilung der Gefährdung des Ansehens der Schule nicht relevant. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens zu erteilten Weisungen sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten in Zukunft nicht ändern könne. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin auch in Hinkunft mit ihrem Glauben nicht übereinstimmende Weisungen nicht befolge und derart die dienstlichen Interessen weiterhin gefährdet seien. Hinsichtlich der Kürzung des Monatsbezuges könne die belangte Behörde keinen Grund für eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin erkennen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin sei sechs Jahre alt. Im Schuljahr 1994/95 habe die Beschwerdeführerin nach einem vierjährigen Karenzurlaub - davon mindestens zwei Jahre gegen Entfall der Bezüge - ihren Dienst angetreten. Dadurch sei aber erwiesen, dass der Lebensunterhalt für die Familie vom Gehalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin allein habe bestritten werden können. Die Bezugskürzung auf 75 Prozent könne daher den notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht gefährden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht vom Dienst suspendiert und keine Kürzung ihrer Bezüge zu erfahren. Sie beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid - im Umfang der genannten Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte (nur) den Akt des Berufungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf das Disziplinarverfahren nach dem LDG 1984 ist - abgesehen von für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - zufolge § 74 Z. 1 leg. cit. das AVG anzuwenden.

Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehres im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

Jede vorläufige Suspendierung ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Gemäß § 80 Abs. 4 LDG 1984 hat jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehres oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und so weit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0181, und die darin angegebene Judikatur) ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte (Landeslehrer) die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten (Landeslehrers) eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten (Landeslehrers) gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern. Kommt nach der Lage des Einzelfalles die Möglichkeit der Verfügung einer Suspendierung in Betracht, gebieten die Rechtsgüter, zu deren Sicherheit die Suspendierung vorgesehen ist, eine rasche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für ihre Verhängung gegeben sind oder nicht. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten (Landeslehrer) im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, dass als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid hinreichend gerecht. Insoweit sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gleich lautend wie im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 96/09/0320 dagegen wendet, es bestünde kein ausreichend substantiierter Verdacht von Dienstpflichtverletzungen bzw. es seien ihr keine ausreichend konkreten Anschuldigungen zur Last gelegt worden, ist diesem Vorbringen aus den im (dem Einleitungsbeschluss betreffenden) hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, dargelegten Erwägungen nicht zu folgen. Es ist demnach davon auszugehen, dass genügend Anhaltspunkte gegen die Beschwerdeführerin für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der im Einleitungsbeschluss ausreichend konkretisierten Anschuldigungen

bzw. Dienstpflichtverletzungen bestehen.

Auch vor dem Hintergrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin dem gegen sie bestehenden begründeten Verdacht nicht zu entkräften, ist doch eine bloße Gegendarstellung nicht ausreichend, die Rechtswidrigkeit des im Verdachtsbereich ergangenen angefochtenen Bescheides über die Suspendierung darzutun (vgl. insoweit sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0180).

Geht man davon aus, dass somit ein begründeter Verdacht der Begehung dieser im Einzelnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen vorgelegen ist, dann war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde daraus gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 die Konsequenz der Bestätigung der von der Behörde erster Instanz verfügten Suspendierung der Beschwerdeführerin gezogen hat. Dass bei einem Belassen der Beschwerdeführerin im Dienst (während des laufenden Disziplinarverfahrens) angesichts der wider sie erhobenen Vorwürfe, sie habe durch ihre Unterrichtsgestaltung ihre Dienstpflichten in der näher beschriebenen Weise verletzt und sei selbst durch Weisungen ihrer Vorgesetzten nicht davon abzubringen gewesen, das Ansehen des Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes wegen der Art dieser zur Last gelegten Dienstpflichten gefährdet würden, ist nach Lage des Beschwerdefalles offenkundig. Daran vermögen auch die eine solche Gefährdung in Zweifel ziehenden Ausführungen der Beschwerde nichts zu ändern. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 LDG 1984 wurde von der belangten Behörde somit nicht in rechtswidriger Weise bejaht.

Auch das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dass der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (23. Dezember 1996) die Akteneinsicht verweigert worden wäre, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Soweit sich die Beschwerde durch eine am 28. Jänner 1997 versuchte Akteneinsicht beschwert erachtet, bleibt jedoch unbeantwortet, in wieweit die belangte Behörde bei Einhaltung von bei diesem Vorgang angeblich außer Acht gelassenen Vorschriften zur Erlassung eines anderen Bescheides (am 23. Dezember 1996) hätte kommen können. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf "Medienberichte, Elternbeschwerden und das Gutachten Drs. F" gestützt. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere, die behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes liegt nicht vor.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde abgelehnten Verminderung oder Aufhebung der Kürzung des Monatsbezuges ist der Beschwerde ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass und in welcher Weise dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen unbedingt erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht nämlich lediglich vor, ihre Karenzzeit habe "nur unter massiven wirtschaftlichen Opfern und Einschränkungen" finanziert werden können, weshalb sich die Bezugskürzung "umso wesentlicher auswirkt". Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher vor dem Hintergrund dieses Beschwerdevorbringens die hinsichtlich der Bezugskürzung von der belangten Behörde getroffene Ermessensentscheidung nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. insoweit auch das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, Zl. 95/09/0219).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegen, weil es sich bei der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit nicht um eine Sache handelt, welche zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder die Stichhaltigkeit einer gegen die Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Anklage betrifft (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266, und die darin angegebenen Nachweise).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auch den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde für Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der Akt der Behörde erster Instanz nicht vorgelegt wurde und demnach die Aktenvorlage an den Verwaltungsgerichtshof unvollständig geblieben ist.

Wien, am 13. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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