TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W180 2207300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1 Z9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2207300-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/17-10192825010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Flächenabzug im Ausmaß von 2,7508 ha ("Hanfsanktion" in der Tabelle "Flächen"), die Flächensanktion und der Ausspruch betreffend den Einbehalt von EUR 65,49 in den folgenden drei Kalenderjahren entfallen.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste keine Schläge mit der Nutzung Hanf.

2. Am 16.05.2017 korrigierte die Beschwerdeführerin den Mehrfachantrag-Flächen (MFA) dahingehend, dass auf Teilflächen der Feldstücke (FS) 10 und 14 anstatt der Nutzung Klee bzw. Kleegras die Nutzung Hanf angegeben wurde, und zwar auf FS 10 im Ausmaß von 0,8533 ha (Schlag 6) und auf FS 14 im Ausmaß von 2,8974 ha (Schlag 4), zusammen - unter Berücksichtigung der oben nicht wiedergegebenen weiteren Nachkommastellen - im Ausmaß von 3,7508 ha. Als Sorte wurden im INVEKOS-GIS bei beiden genannten Schlägen "Fedora 17" und als Saatmenge "25 kg/ha" eingetragen. Im Mehrfachantrag-Flächen, Teil "Angaben MFA 2017", wurde bei "Saatgutnachweise für Hanf" abermals die Sorte "Fedora 17" angeführt und als verwendete Menge "25 kg" sowie die Etiketten-Nr. " XXXX " angegeben. Zusammen mit dem korrigierten MFA wurde eine Kopie des Etiketts mit der Nr. " XXXX ", Sortenangabe "Fedora 17" und Mengenangabe "25 kg", sowie eine Rechnung der Firma XXXX vom 20.04.2017 über die Lieferung von 125 kg Hanf der Sorte Fedora 17 auf der Webseite www.eama.at der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) hochgeladen.

3. Mit Bescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8123678010 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 839,22. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 312,91 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 526,31. Die belangte Behörde ging dabei von 8,6932 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 8,3887 ha, einer wegen "Hanfsanktion" abzuziehenden Fläche von 2,7508 ha, einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 5,6379 ha und einer Differenzfläche von 2,7508 ha aus. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Einsatz von 25 kg Hanf-Saatgut der Sorte Fedora 17 nachgewiesen habe, die auf Basis der von ihr angegebenen Saatgutmenge nur für eine Hanffläche im Ausmaß von 1,0000 ha ausreichen würde. Die darüber hinaus gehende Hanffläche im Ausmaß von 2,7507 ha sei deshalb nicht beihilfefähig (unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 7 lit. b VO 809/2014, § 22 Abs. 1 Z 9 lit. b GAP-VO). Da es sich hierbei um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha handle, sei der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Mit dem Bescheid wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 854,08 verhängt.

Zusätzlich wurde im Spruch des Bescheides verfügt, dass ein Betrag in der Höhe von EUR 65,47 aus der Basisprämie in den folgenden drei Kalenderjahren einbehalten werde. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass bereits für das Antragsjahr 2016 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, aber nicht mehr als 10 %, festgestellt worden sei, weshalb der Betrag für die Basisprämie im Antragsjahr 2016 nur um das 0,75fache (anstatt um das 1,5fache) der Differenzfläche gekürzt worden sei. Aufgrund der neuerlich festgestellten Flächenabweichung für das Antragsjahr 2017 werde der Betrag, um den sich die Flächensanktion 2016 verringert habe (EUR 65,47), mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet (unter Hinweis auf Art. 19 a Abs. 3 VO 640/2014).

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in unveränderter Höhe von EUR 839,22. Im Unterschied zum Vorbescheid wurde der zusätzlich aus der Basisprämie einzubehaltende Betrag jedoch um 2 Cent auf EUR 65,49 erhöht. Die Begründung des Abänderungsbescheides entspricht der des Vorbescheides, hinsichtlich des zusätzlich einzubehaltenden Betrages wird der Betrag, um den sich die Flächensanktion 2016 verringert hat, nunmehr mit EUR 65,49 angegeben.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde vom 11.06.2018, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nur 25 kg Hanf-Saatgut verwendet habe, nicht korrekt sei. Wie aus der beiliegenden Rechnung vom 20.04.2017 hervorgehe, seien nicht 25 kg Saatgut, sondern 125 kg Saatgut verwendet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte, die "Hanfsanktion" rückgängig zu machen. Mit der Beschwerde wurde die bereits mit Korrektur des MFA 2017 vom 16.05.2017 hochgeladene Rechnung der Firma XXXX vom 20.04.2017 neuerlich vorgelegt.

6. Mit neuerlicher Korrektur des MFA 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin am 14.06.2018 im Teil "Angaben MFA 2017" bei den Saatgutnachweisen für Hanf die Angaben um drei weitere Etiketten, sodass der Saatgutnachweis zusammen mit dem bereits am 16.05.2017 bekannt gegebenen Etikett vier Etiketten, und zwar mit den Nr. XXXX , jeweils Sorte Fedora 17 mit einer Menge von 25 kg, umfasste. Kopien der vier Etiketten wurden zudem mit der Korrektur des MFA auf der Webseite www.eama.at hochgeladen.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2018 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Korrektur des MFA am 14.06.2018 im Rahmen der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 vier Etiketten der Sorte Fedora 17 mit einem Gewicht von jeweils 25 kg erfasst worden seien, zusätzlich seien noch vier Etiketten hochgeladen worden. Damit sei ein Nachweis von 100 kg zertifiziertem Hanforiginalsaatgut erbracht. Wäre die AMA noch zuständig, käme es zu einer Neuberechnung und Auszahlung der gesamten Hanffläche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit MFA vom 02.05.2017 für das Antragsjahr 2017 und Korrektur vom 16.05.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für in Summe 8,3887 ha an beihilfefähiger Fläche. Von dieser Fläche beantragte sie wiederum eine Fläche von insgesamt 3,7508 ha mit der Schlagnutzung "Hanf". Als Aussaatmenge nannte die Beschwerdeführerin 25 kg/ha. Sie gab im MFA, Teil "Angaben MFA 2017", die Sorte und als verwendete Menge 25 kg an und lud über die Internetplattform www.eama.at die Abbildung eines Saatgutetiketts mit einer Mengenangabe von 25 kg hoch. Zudem lud sie auch eine Rechnung über den Bezug von 125 kg Hanfsaatgut über die Internetplattform www.eama.at hoch.

Am 14.06.2018 korrigierte die Beschwerdeführerin den MFA, Teil "Angaben MFA 2017" und gab die verwendete Menge mit 100 kg (4 x 25 kg) an und lud die Abbildung von vier Saatgutetiketten mit einer Mengenangabe von jeweils 25 kg hoch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...].

(6) Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Art 9 der Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhanges X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 9

Hanf

1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im ‚Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten' aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates zertifiziert sein.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...]."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

[...]

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung von Änderungen festsetzen. Dieser Termin sollte jedoch nicht früher als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

[...]

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

[...]"

"Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[...].

(7) Bei Hanfanbauflächen gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:

a) alle Informationen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind, unter Angabe der verwendeten Saatgutsorte;

b) die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha);

c) die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates, insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder ein vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c sind für den Fall, dass die Aussaat nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags erfolgt, die Etiketten spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen. Müssen die Etiketten weiteren nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage gemäß Buchstabe c an den Begünstigten zurückgesandt werden. Auf den zurückgesendeten Etiketten ist ihre Verwendung für einen Antrag anzugeben.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung gemäß § 14 Z 2, wobei

a) [...]

b) bei Hanfflächen im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten je Hanfsorte ein eigener Schlag zu bilden ist, einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,

[...].

(2) Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge mit dem Sammelantrag oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen. Bei Anbau von Hanf als Zwischenfrucht sind die Kopien bis spätestens 31. August des Antragsjahres vorzulegen. Die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Gewährung von Direktzahlungen für landwirtschaftliche Flächen ohne Hanfanbau. Am 16.05.2017 korrigierte sie den MFA und änderte die Schlagnutzung für eine Fläche von insgesamt 3,7508 ha auf "Hanf". Die Änderung des MFA erfolgte nach dem Termin für die Abgabe eines MFA (15. Mai; § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-VO), jedoch vor dem Fristende für Änderungen eines Sammelantrages gemäß Art. 15 VO (EU) 809/2014 (31. Mai); die Korrektur vom 16.05.2017 erfolgte somit fristgerecht.

Die Basisprämie (und in der Folge die Greeningprämie) kann gemäß Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich mit jeder landwirtschaftlichen Fläche lukriert werden. Im Fall des Anbaus von Hanf sehen die europarechtlichen Vorgaben jedoch bestimmte Voraussetzungen vor, um zu gewährleisten, dass die Pflanzen nicht missbräuchlich verwendet werden. Erwägungsgrund 28 der VO (EU) führt in diesem Zusammenhang aus: "Für Hanf sollten besondere Maßnahmen beibehalten werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen in Kulturen, die für die Basisprämie in Betracht kommen, versteckt werden und dadurch der Markt für Hanf beeinträchtigt wird. Die Zahlungen sollten deshalb weiterhin nur für Flächen gewährt werden, die mit Hanfsorten bebaut sind, die bestimmte Garantien in Bezug auf den Gehalt an psychotropen Substanzen bieten."

Art. 32 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 knüpft die Beihilfefähigkeit von Hanfflächen daher daran, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorte einen bestimmten Wert unterschreitet und Art. 9 der Delegierten VO (EU) 639/2014 verlangt die Verwendung bestimmter zertifizierter Saatgutsorten. Gemäß Art. 17 Abs. 7 VO (EU) 809/2014 sind im Sammelantrag bei Hanfanbauflächen die verwendete Saatgutsorte, die verwendete Saatgutmengen (kg/ha) anzugeben und hat der Antrag die amtlichen Etiketten, die auf der Verpackung des Saatgutes angebracht sind oder ein Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument zu enthalten.

In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben schreibt auf nationaler Ebene § 22 Abs. 1 Z 9 Horziontale GAP-VO bei Hanfflächen die Sortenangabe und die Saatgutmenge pro ha im Sammelantrag vor. Zum Nachweis der Verwendung von zertifizierten Saatgut genügt gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit. die Vorlage von Kopien der Originaletiketten mit dem Sammelantrag, die Originaletiketten sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und auf Anfrage der AMA zu übermitteln. Wenn die Saatgutmenge aus den Etiketten nicht ersichtlich ist, schreibt § 22 Abs. 2 leg.cit. zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Rechnungsbeleges zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge vor.

Die Beschwerdeführerin gab im korrigierten MFA sowohl die verwendete Sorte als auch die Aussaatmenge von 25 kg/ha an. Sie führte im MFA eine Etiketten-Nummer (Verpackung mit einer Menge von 25 kg) an und lud eine Abbildung des Etiketts hoch. Zudem lud sie auch den Rechnungsbeleg vom 20.04.2017 über den Bezug von 125 kg Hanf der im MFA genannten Sorte hoch.

Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin selbst angegebenen Aussaatmenge von 25 kg/ha und einem im MFA angegebenen und als Ablichtung mit dem MFA vorgelegten Etikett mit einer Menge 25 kg kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass nur eine Fläche von 1 ha bestellt werden und nur für diese Fläche die Beihilfe beantragt werden konnte. Die Differenzfläche von 2,7508 wurde von der AMA in Abzug gebracht.

Erst im Zusammenhang mit der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde korrigierte die Beschwerdeführerin am 14.06.2018 den MFA für das Antragsjahr 2017 abermals und führte nunmehr insgesamt vier Etiketten-Nr. (jeweils Verpackungen zu 25 kg) an und lud Abbildungen von vier Etiketten hoch. Ausgehend von einer damit dargelegten Saatmenge von 100 kg und einer Aussaatmenge von 25 kg/ha wäre für die gesamte Hanffläche von 3,7508 ha entsprechendes Saatgut nachgewiesen.

Diese Änderung erfolgte aber lange nach dem 31.05.2017 als letzten Termin für eine Antragsänderung (ohne Sanktionen) und auch nach der - auch für Änderungen geltenden - Nachfrist von 25 Kalendertagen (mit 1 % Kürzung je Arbeitstag) für verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach dem 15.05.2017 und wäre somit gemäß Art 14 Abs. 3 Unterabsatz 2 VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen.

Art. 4 VO (EU) 809/2014 bestimmt jedoch, dass vorgelegte Beihilfenanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.

Zu beurteilen ist daher, ob im Fall der ersten Korrektur des MFA vom 16.05.2017 ein offensichtlicher Irrtum der Beschwerdeführerin iSd Art. 4 VO (EU) 809/2014 vorlag. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Der Behörde lag mit dem am 16.05.2017 korrigierten MFA ein Antrag mit einer Hanffläche von 3,7508 ha, einer Aussaatmenge von 25 kg/ha, einer mit Etikett nachgewiesenen Saatmenge von 25 kg und einem Rechnungsbeleg über eine Saatmenge von 125 kg Hanf vor. Gemäß § 22 Abs. 2 Horizontale GAP-VO hätte die Beschwerdeführerin zwar den Rechnungsbeleg nicht dem MFA anschließen müssen, da auf dem hochgeladenen Etikett die in der Verpackung enthaltene Menge ablesbar war, sie fügte den Rechnungsbeleg dennoch dem Antrag bei. Damit liegt aber hinsichtlich dem MFA und den beiden Beilagen, näher hin zwischen dem hochgeladenen Etikett und dem Rechnungsbeleg, bezogen auf die verwendete Menge Saatgut eine Widersprüchlichkeit vor, die unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden kann.

Der erkennende Richter beurteilt daher das Hochladen bloß eines Etiketts bei gleichzeitiger Vorlage eines Rechnungsbeleges mit einer für die im MFA angegebenen Hanffläche ausreichenden Saatgutmenge als Irrtum, der als offensichtlicher Irrtum anerkannt werden kann.

Damit stand aber auch die Möglichkeit offen, den Antrag, wie dies mit Eingabe vom 14.06.2018 geschehen ist, zu korrigieren.

Auch die belangte Behörde brachte in der Beschwerdevorlage vor, dass sie die Hanffläche nach Korrektur vom 14.06.2018 - wenn sie noch zuständig wäre - zur Auszahlung bringen könnte; dieses Ergebnis wird vom Gericht wie oben dargelegt geteilt.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Flächenabzug von 2,7508 ha als "Hanfsanktion" entfällt. Mit dem Wegfall der Differenzfläche entfällt auch der Abzug wegen Sanktionen bei Überklärungen (EUR 854,08 in der Tabelle "Basisprämie") und in weiterer Folge - da im vorliegenden Antragsjahr 2017 somit keine Flächenabweichung vorliegt - der Einbehalt von EUR 65,49 in den folgenden drei Kalenderjahren gemäß Art. 19a Abs. 3 VO 640/2014 zufolge der auf das 0,75fache reduzierten Sanktionierung im Antragsjahr 2016; auch insofern war der Bescheid daher abzuändern. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der belangten Behörde aufzutragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
Einbehaltung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist,
INVEKOS, Irrtum, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachfrist, Nachholfrist, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Neuberechnung, offenkundige Unrichtigkeit,
Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechnungslegung, Rechtzeitigkeit, Übermittlung, Verschulden,
Vorlagepflicht, Widerspruch, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2207300.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten