TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W114 2102040-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2102040-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 25.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, auf Grund des Vorlageantrages vom 10.07.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht bzw. beschließt:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 24.03.2009 stellte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 28,66 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 120 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104562876, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Auf der XXXX fand im Juli 2011 ein Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 statt. In dem dazu durchgeführten Parteiengehör wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm auf die verbesserte Luftbildqualität sowie die Einführung des NLN-Faktors ab 2010 verwiesen.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115604648, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Aus der Begründung ergibt sich, dass auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers ein Flächenabgleich durchgeführt wurde, bei welchem Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,12 ha festgestellt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 120 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt. Hierzu wurde vom anwesenden Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Wesentlichen ausgeführt, dass bis zum Antragsjahr 2010 der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft keine Luftbilder zur Verfügung gestellten worden wären. Die Futterflächenangabe bis zum Jahr 2010 beziehe sich auf eine Diplomarbeit des Nationalparks Nockberge 2006. Zudem sei der empfohlene Schlüssel von 1,5 ha/GVE angewandt worden. Die Futterfläche der XXXX sei daher nach bestem Wissen und Gewissen mit einem Ausmaß von 120 ha angegeben worden.

Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.

7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

8. Am 17.12.2012 beantragte die die XXXX bewirtschaftende Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 120 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 108,03 ha zu berücksichtigen sei. Diese Änderung wurde von der AMA jedoch nicht berücksichtigt, da in der Zwischenzeit auf der XXXX bereits eine VOK durchgeführt worden war.

9. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,14 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,91 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

10. Nur das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 73,27 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,70 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 72,72 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,27 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,55 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die VOK auf der XXXX sowie auf den Flächenabgleich auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden wären. Zudem sei aufgrund einer bei der durchgeführten VOK festgestellten Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 5,68 ha eine Kürzung des Beihilfebetrages um 1 % vorgenommen worden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 eine Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, im angefochtenen Bescheid werde eine Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 5,68 ha und eine Kürzung des Beihilfeantrages um 1 % angegeben. Diese Unterdeklaration sei für den BF trotz Telefonats mit der AMA nicht nachvollziehbar. Es gebe weder auf einer der betroffenen Almen noch am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Unterdeklaration.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktion ausgesprochen worden sei, sei am 15.11.2013 zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen seien, seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.

12. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Begründend wird ausgeführt, dass bei den durchgeführten Kontrollen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Flächensanktion verhängt werde.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

13. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2014 einen Vorlageantrag ein.

14. In einem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand: 31.10.2014" führte die AMA aus, dass sich (seit Erlassung des letzten Bescheids) eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

16. In einer Stellungname vom 16.02.2016 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche dieser Alm im MFA 2009 auf das Ergebnis der VOK 2006 gestützt, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 28,66 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 120 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104562876, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,10 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurde ein Flächenabgleich durchgeführt, wobei hinsichtlich des Antragsjahres 2009 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,12 ha festgestellt wurden.

1.4. Den auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Flächenabgleich berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115604648, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.5. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 120 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt.

1.6. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

1.7. Eine von der Bewirtschafterin der XXXX versuchte freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2009 von 120 ha auf 108,03 ha am 17.12.2012 wurde von der AMA nicht anerkannt, weil auf der XXXX bereits eine VOK stattgefunden hatte.

1.8. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,14 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,91 ha festgestellt.

1.9. Nur das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Begründend wurde auf die auf der XXXX und dem Heimbetrieb des BF durchgeführten Kontrollen hingewiesen und ausgeführt, dass Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden. Aufgrund einer bei der durchgeführten VOK festgestellten Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 5,68 ha wurde zudem eine Kürzung des Beihilfebetrages in Höhe von EUR XXXX vorgenommen.

1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013 Beschwerde.

1.11. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt, da nach Ansicht der AMA die diesbezügliche Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war.

1.12. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.13. In einem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand: 31.10.2014" führte die AMA aus, dass sich (seit Erlassung des letzten Bescheids) eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.

2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, langte am 29.11.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.06.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/09-121508138, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt. So ist etwa dem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand: 31.10.2014" zu entnehmen, dass die AMA ihren Berechnungen zur EBP 2009 nun andere Flächendaten zugrunde legen würde. Aus dem Report geht jedoch nicht hervor, welche Werte aufgrund welcher neuen Ermittlungsergebnisse oder Urkunden zu ändern sind. Vielmehr wird lediglich das Ergebnis computergeneriert übermittelt. Auch ergibt sich nicht, in welcher Höhe die EBP für das Jahr 2009 nun zu gewähren sein wird.

Des Weiteren wird im angefochtenen Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308714 auf eine bei einer VOK festgestellte Unterdeklaration mit einem Ausmaß von 5,68 ha hingewiesen, aufgrund welcher ein "Abzug Unterdeklaration von Flächen, 1 %" in Höhe von EUR XXXX vorgenommen wurde. Hierzu wird vom BF in seiner Beschwerde ausgeführt, dass seinem Wissen nach eine solche Unterdeklaration weder auf einer der verfahrensrelevanten Almen noch auf seinem Heimbetrieb vorliege. Wie die Behörde aufgrund welcher Ermittlungsschritte zu dieser Feststellung gelangt ist, ist jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch den sonstigen Verfahrensunterlagen zu entnehmen.

Schließlich unterblieben aufgrund der verfehlten Auffassung der AMA, dass hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen bereits Verjährung eingetreten sei, die für eine abschließende Beurteilung notwendigen Schritte zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde die vierjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 nämlich durch die im August 2012 auf der XXXX und im September 2013 auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK unterbrochen, sodass Verjährung noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Im fortgesetzten Verfahren wird die AMA daher bei der Beurteilung der aufgrund der auf den verfahrensrelevanten Almen bzw. dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers festgestellten Flächenabweichungen zu verhängenden Sanktionen insbesondere zu prüfen haben, inwieweit es dem Beschwerdeführer gelungen ist, hinsichtlich der Beantragung der Futterfläche der XXXX sein mangelndes Verschulden durch Berufung auf die VOK 2006 zu beweisen.

Im Ergebnis ergibt sich somit für das erkennende Gericht, dass der maßgebliche Sachverhalt unzureichend und damit von der AMA nicht vollständig ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es in der gegenständlichen Angelegenheit auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das Bundesverwaltungsgericht versuchen wollte, diese Angelegenheit einer inhaltlichen Entscheidung und Berechnung zuzuführen.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die unterbliebenen Ermittlungsschritte nachzuholen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Unterdeklaration,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,
Verjährungsunterbrechung, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2102040.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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