Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W102 2207453-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 05.08.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA XXXX + VZ XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Weiters sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
2. Der Beschwerdeführer blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung illegal in Österreich und stellte am 02.03.2017 in der Justizanstalt Josefstadt einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Am selben Tag erfolgte durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Erstbefragung zum Folgeantrag. Befragt zu den Gründen für seine (neuerliche) Asylantragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder am 02.01.2017 getötet worden sei. Aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich wisse er jedoch nicht von wem oder warum. Vom Tod seines Bruders habe er am 02.01.2017 erfahren. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass er in Afghanistan Probleme habe.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Innsbruck verlegt.
4. Am 16.07.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Innsbruck.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen weshalb er damals seinen Herkunftsstaat verlassen habe blieben unkonkret und vage. Auf Nachfragen wich der Beschwerdeführer der Beantwortung der Frage entweder aus oder beschränkte sich auf sehr allgemein gehaltene Ausführungen.
In Bezug auf seine zweite Antragstellung, führte der Beschwerdeführer aus, sich an die Angaben seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 02.03.2017 noch erinnern zu können. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, kurz vor dem Tod seines Bruders eine Sprachnachricht von ihm erhalten zu haben. Er habe diese Sprachnachricht ungefähr am 30.12.2016 erhalten, sie aber erst eine Woche später abgerufen. Der Beschwerdeführer wisse nicht von wem sein Bruder ermordet wurde, in Afghanistan könne alles passieren. Nachgefragt, ob es sich um einen Mord oder einen Unfall gehandelt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es sicher ein Mord gewesen sei. Dieser Vorfall habe sich in Kabul ereignet, es sei eine Bombe explodiert. Es habe sich um einen allgemeinen Anschlag gehandelt, der nicht konkret auf seinen Bruder gerichtet gewesen sei. Befragt, wie der Beschwerdeführer wissen könne, dass es sich hierbei um keinen Unfall gehandelt habe, gab er an, dass es in Afghanistan keine Unfälle gebe. Sofern Menschen sterben würden, würde es sich um einen Anschlag handeln. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine restlichen Familienmitglieder nach wie vor in Kabul. Nachgefragt versicherte der Beschwerdeführer, dass er sich sicher sei, die Sprachnachricht seines Bruders am 31.12.2016 erhalten zu haben. Zugleich führte der Beschwerdeführer aber auch aus, die Aussagen seiner Erstbefragung anlässlich seiner zweiten Antragsstellung nach wie vor aufrecht zu halten. Daraufhin wurde ihm seine Aussage der Erstbefragung vorgehalten, bei der er angab sein Bruder sei am 02.01.2017 getötet worden und ersucht dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer bestritt, jemals gesagt zu haben, dass sein Bruder am 02.01.2017 ermordet worden sei; er habe 31.12.2016 gesagt, das andere Datum habe er nie genannt.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde darin zum einen aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im Vorverfahren einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen worden sei. Die belangte Behörde sei damals zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht habe, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Auch im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine konkrete, persönlich gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders könne lediglich als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, welcher aufgrund seiner Unwissenheit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Dem Beschwerdeführer war es insgesamt nicht möglich, konkrete bzw. glaubwürdige Angaben bezüglich seiner angeblichen Probleme in Afghanistan zu machen, weshalb die belangte Behörde in einer Gesamtschau zur Überzeugung gelangt, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine unmenschliche Behandlung droht.
Für die belangte Behörde steht fest, dass vom Beschwerdeführer kein - nach rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens - neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde.
Die belangte Behörde traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte aus, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers zu keinen derartigen Änderungen der Lage in seinem Herkunftsstaat gekommen wäre. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, warum es dem Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr möglich wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren decken würde. Der Beschwerdeführer stützte sich im gegenständlichen Antrag im Wesentlichen voll inhaltlich auf seine Angaben aus dem Vorverfahren, welche bereits als unglaubwürdig angesehen worden seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Heimatlandes angab Verfolgungsmaßnahmen durch die Taliban zu befürchten.
Nach allgemein gehaltenen rechtlichen Ausführungen, wonach im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob die belangte Behörde aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen sei, gelangt die Beschwerde - ohne nähere Ausführungen - zu dem Schluss, dass aufgrund "obiger unzureichender Ermittlungen in Bezug auf die einschlägige asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan" diese Frage zu verneinen und der angefochtene Bescheid daher zu beheben sei. Aufgrund "des sachlichen Konnexes" seien auch die anderen Spruchpunkte von dieser Behebung mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde verpflichtet dies zu prüfen und habe es bei der Überprüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Es sei daher zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhält und bereits sehr gut Deutsch spricht (Niveau B1) und zudem bei der Caritas arbeite.
Abschließend wird vorgebracht, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischen Glaubensbekenntnis. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 22.09.2016, Zl. IFA XXXX + VZ XXXX , wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen. Vom Beschwerdeführer wurde gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.
Der Beschwerdeführer hielt sich trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung weiterhin illegal im österreichischen Bundesgebiet auf.
Am 02.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sein Bruder bei einem Anschlag in Kabul Ende 2016 bzw. Anfang 2017 getötet worden sei.
Dieser Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz lediglich auf den Tod seines Bruders, der von der belangten Behörde jedoch - insbesondere aufgrund der vagen Vermutungen und pauschalen Äußerungen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens - für unglaubwürdig bzw. nicht näher verifizierbar erklärt wurde.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und auch über keine nennenswerte Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige engere Bezugspersonen in Österreich oder im sonstigen Europa.
Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht mittlerweile recht gut Deutsch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Polytechnische Schule besucht, aber nicht abgeschlossen. Er ist kein Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich bescholten. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist er mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt:
* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 27.03.2013 rechtskräftig.
* Mit Urteil vom LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (Jugendstraftat). Dieses Urteil wurde am 09.04.2014 rechtskräftig.
* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 23.03.2015 rechtskräftig.
* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen § 15 StGB iVm § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 20.02.2017 rechtskräftig.
* Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 14.03.2017 rechtskräftig.
* Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, § 83 Abs. 1StGB, § 229 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde am 13.06.2017 rechtskräftig
* Mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und §§ 28a Ab. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 21.03.2018 rechtskräftig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.
Zwischenzeitlich kam es auch zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung der Situation in Afghanistan, eine Lageänderung wurde vom Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde zudem auch nicht vorgebracht.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Nationalität, Volks- und Religionszugehörigkeit, schulischen und beruflichen Werdeganges sowie zu seiner Familie und seinen Gesundheitszustand stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im Wesentlichen durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellung zum (neuerlichen) Fluchtvorbringen gründet sich insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizanstalt Innsbruck sowie dem Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem hg. eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 22.10.2018.
Die Feststellungen zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen werden auf Grundlage der entsprechenden Akte der belangten Behörde getroffen.
Das (neue) Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Ermordung seines Bruders, kann dahingestellt bleiben, weil sich aus diesem Umstand für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages keine Änderung ergibt. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um die Änderung, der für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache relevanter Umstände. Zudem weist die behauptete Sachverhaltsänderung darüber hinaus auch keinen "glaubhaften Kern" auf (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1.).
Die seitens der belangten Behörde im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers als weiterhin aktuell angesehen. Die von der belangten Behörde von verschiedenen allgemein anerkannten Institutionen herangezogenen Berichte liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht somit kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A I.)
3.1. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556 und 26.07.2005, 2005/20/0343 mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344 und 06.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100 und 17.09.2008, 2008/23/0684).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. Es hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft des ersten und rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 22.09.2016 und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 07.09.2018 bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat.
Anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung hat der Beschwerdeführer zwar dahingehend ein neues Vorbringen erstattet, als sein Bruder bei einem Anschlag in Kabul ums Leben gekommen sei. Abgesehen davon, dass es sich hierbei - in Bezug auf sein ursprüngliches Fluchtvorbringen - lediglich um eine Modifizierung unerheblicher Nebenumstände, die an der Identität der Sache nichts zu ändern vermag handelt, weist die behauptete Sachverhaltsänderung - wie bereits aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise hervorgeht - keinen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. So führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, dass der Beschwerdeführer erneut nicht in der Lage gewesen sei, den Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubwürdig darzulegen.
Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Insgesamt betrachtet liegt weder im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein neu entstandener relevanter Sachverhalt vor, weswegen die belangte Behörde keine neue Sachentscheidung treffen durfte, sodass sie den gegenständlichen Folgeantrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückwies.
3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsange-hörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen verwirklicht (Z 1: Duldung seit mind. einem Jahr; Z 2:
Erforderlichkeit der Anwesenheit zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Anspruchsdurchsetzung; Z 3: Eigenschaft als Opfer von Gewalt und Erforderlichkeit zum Schutz vor Gewalt) sind weder geltend gemacht worden noch im Verfahren sonstwie hervorgekommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der im Bescheid ausgesprochenen Nichtzuerkennung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht entgegentreten kann.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Vorbescheid der belangten Behörde vom 22.09.2016 bereits eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die weiterhin aufrecht ist, weshalb von der belangten Behörde zu Recht keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des Beschwerdeführers "einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG" zu erteilen, nicht stattzugeben.
Zu Spruchpunkt A II.)
3.3. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, der die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 17 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG binnen acht Wochen zu entscheiden.
Einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder bei welcher bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht (zweiteres trifft auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu), kommt demnach gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ex lege die aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu. Nach Ablauf der Frist endet die aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Frist mit Beschluss die aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens in der Hauptsache gewährt. Die genannten Vorschriften sehen jedoch kein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
Ausgehend davon kam dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass vom Beschwerdeführer kein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11 u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden. Die belangte Behörde hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach als geklärt anzusehen. Auch im Lichte des vergleichsweise kurzen verstrichenen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde haben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat (auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bezogen) ergeben, was von der belangten Behörde durch die Einführung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren überprüft wurde.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556 und 26.07.2005, 2005/20/0343; sowie VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095-5, erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Antragsrecht, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2207453.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019