TE Bvwg Beschluss 2018/10/24 W260 2195316-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W260 2195316-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 26.04.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 21.12.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.

2. Am 27.02.2018 stellte am er beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass und legte dabei einen medizinischen Befund vor.

3. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2018 erstatteten Gutachten vom 15.02.2018 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2018 erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt:

"Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.4.2018 - Abweisung der beantragten Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentl. Verkehrsmittel'."

Der Beschwerde wurden zwei medizinische Befunde angeschlossen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2018 nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Gründe, auf die sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen und ein Begehren mitzuteilen. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

7. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief durch Hinterlegung zugestellt und vom Beschwerdeführer am 30.05.2018 nachweislich übernommen.

8. Der Beschwerdeführer erstattete binnen zwei Wochen keine Stellungnahme.

9. Am 16.07.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Mängelbehebungsauftrages, eine Kopie des Führerscheines und zwei Befunde vom Beschwerdeführer persönlich abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26.04.2018 den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 07.05.2018 weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil keine Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und kein Beschwerdebegehren angeführt wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2018, nachweislich zugestellt am 30.05.2018, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

Auch die verspätet zur Vorlage gebrachten Unterlagen können nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und hat der Beschwerdeführe kein Begehren mitgeteilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

o die Bezeichnung der belangten Behörde,

o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

o das Begehren und

o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 07.05.2018 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Gründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet. Ebenso fehlt ein Beschwerdebegehren. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2195316.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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