TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W260 2179215-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2179215-1/13E

W260 2179565-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX ,

1.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), und

2.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2017, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist seit 27.06.1997 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.

2. Am 29.06.2017 stellte sie beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.10.2017 erstatteten Gutachten vom 05.11.2017 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorlägen.

3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 07.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

4. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde auch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich gegen beide Bescheide vom 07.11.2017 sowie 13.11.2017 richtet und brachte dabei vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 2014 nach Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 eklatant verschlechtert. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

6. Mit Schreiben vom 24.01.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Bescheide stützen, sowie ein Begehren mitzuteilen.

6.1. Mit Schreiben vom 02.02.2018 gab die Beschwerdeführerin an, anders als im Sachverständigengutachten vermerkt, habe die Untersuchung nicht 15 Minuten, sondern nur zehn Minuten gedauert. Ihr komplizierter Fall könne in zehn Minuten jedoch nicht richtig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, da sie in den Händen überhaupt keine Kraft habe, um sich festzuhalten. Auch zuhause sei sie nicht in der Lage, die meisten Lebensmittelverpackungen zu öffnen, vor allem Milchpackungen müsse immer ihr Mann öffnen. Ihr Mann müsse sie auch den kurzen Weg zu ihrem Arzt mit dem PKW fahren, da sie es nicht mehr selbst schaffe. Die Beschwerdeführerin könne nur äußerst beschwerlich Stiegen steigen und bekomme dabei kaum Luft, weshalb sie einen Treppenlift habe. Die Wirbelsäulenerkrankung und ihre Herz- und Lungenschwäche seien falsch eingeschätzt worden.

7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2018 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde festgestellt, dass sich durch das Beschwerdevorbringen keine Änderung der Beurteilung ergebe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorlägen.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass sowie mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 165 cm, Gewicht 66 kg, RR 150/90, 72 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Oberarm links: proximales Drittel ventral schultergelenksnahe eine cm lange und etwas verbreitete Narbe nach Zystenentfernung, keine relevante Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit.

Schultergelenke: endlagig bewegungsschmerzhaft, kein Hinweis für Ruptur der Rotatorenmanschette, keine Impingement Symptomatik.

Handgelenke beidseits: geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradige radiale Achsenabweichung, keine entzündliche Aktivität, Bewegungsschmerzen.

Daumensattelgelenke, Fingergelenke: Umfangsvermehrungen vor allem im Bereich der Daumensattelgelenke, des Zeigefingergrundgelenk rechts und der PIP-Gelenke und DIP Gelenke links mehr als rechts. Geringgradige Achsenabweichung, geringgradiges Streckdefizit, mäßiges Beugedefizit links.

Faustschluss rechts gerade noch komplett möglich, links nicht komplett möglich, Fingerkuppenhohlhandabstand 2-3 cm.

Gaenslen beidseits positiv. Kraft: proximal und distal KG 5/5.

Händedruck unauffällig.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultergelenke beids. endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke frei, Handgelenke beidseits S 70/0/30, F 20/0/10, Fingergelenke teilweise eingeschränkt, siehe oben. Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Hüftgelenke beidseits unauffällig

Kniegelenk rechts: Narbe nach Knietotalendoprothese, mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Krepitation.

Kniegelenk links: mäßige Umfangsvermehrung, geringgradige Varusstellung, keine Überwärmung, kein Erguss, Strukturvergröberung, Patella deutlich verbacken, endlagige Beugeschmerzen, stabil.

Sprunggelenke, Füße: beidseits schlank, deutlich Senkspreizfuß mit Abflachung des Längsgewölbe im Stehen und deutlicher Hallux valgus, Gaenslen beidseits positiv, Hammerzehen 2 beidseits

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IRIAR 10/0/30, Knie bds. 0/01110, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Mäßig Klopfschmerz gesamte Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 200

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild etwas unelastisch, geringgradig links hinkend. Gesamtmobilität weitgehend unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit: Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungstage ausgeglichen.

Art der Funktionseinschränkungen:

-

Systemischer Lupus erythematodes mit Sjögren-Syndrom

-

Degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schultergelenke, Hände, Kniegelenke, Sprunggelenke. Osteoporose

-

Arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern

-

Autoimmunthyreoiditis, Schilddrüsenhormontherapie

1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Der systemische Lupus-erythematodes mit Sjögren-Syndrom ohne Lungenbeteiligung mit Arthralgien führt zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. Mobilität.

Die Funktionsdefizite bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, beider Schultergelenke, Hände, Kniegelenke und Sprunggelenke sind gering- bis mittelgradig ausgeprägt. Arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern und Autoimmunthyreoiditis unter Schilddrüsenhormontherapie bedingen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Es liegen, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2018 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der zweifellos vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die nach Implantation einer Totalendoprothese im rechten Kniegelenk und mäßiger Arthrose im linken Kniegelenk bestehenden Beschwerden sowie die Beschwerden in den Sprunggelenken ohne relevante Funktionseinschränkungen führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können alleine zurückgelegt werden. Aufgrund der ausreichenden Beugefunktion der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke können auch Niveauunterschiede überwunden werden, was das sichere Ein- und Aussteigen ermöglicht. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen weder eine höhergradige Herzkreislaufschwäche noch eine Lungenfunktionseinschränkung. Die festgestellte bronchiale Hyperreagibilität ohne maßgebliche Lungenfunktionseinschränkung wirkt sich nicht erheblich erschwerend auf das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Der festgestellte systemische Lupus erythematodes mit Sjögren-Syndrom ohne Lungenbeteiligung mit Arthralgien führt ebenso zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. Mobilität. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, auf eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder auf erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden.

Damit wird auch das seitens der belangten Behörde eingeholte und den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende, internistische Sachverständigengutachten vom 05.11.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.10.2017, bestätigt, welches zum selben Ergebnis kommt.

Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da sie in den Händen keine Kraft habe, um sich festzuhalten, so steht dieses Vorbringen nicht im Einklang mit der vorgenommenen Untersuchung. Bei der Statuserhebung zeigten sich Umfangsvermehrungen in den Hand- und Fingergelenken, geringgradige Achsabweichungen, Bewegungsschmerzen in den Handgelenken und ein geringgradiges Streck- und ein mäßiges Beugedefizit der linken Fingergelenke. Der Faustschluss war rechts gerade noch komplett möglich, links nicht komplett möglich. Es bestehen auch deutliche Arthrosen, die durch radiologische Befunde belegt sind. Somit liegen zwar durchaus Funktionseinschränkungen vor, sie erreichen jedoch nicht jenes Ausmaß, das das das Erreichen und Benutzen von Haltegriffen unmöglich machen würde. Es konnte kein maßgebliches Kraftdefizit festgestellt werden, und ist eine ausreichende Fingerbeweglichkeit zum Festhalten an Haltegriffen gegeben.

Dem Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin nur äußerst schwer Stiegen steigen könne und kaum Luft bekomme, und das Wirbelsäulen- und Herz-Lungen-Leiden falsch eingeschätzt worden seien, wird von der Sachverständigen entgegengehalten, dass keine erhebliche Lungenfunktionseinschränkung festgestellt werden konnte. Die befundmäßig dokumentierte Pneumonie stellt eine vorübergehende Erkrankung dar. Die Polyarthralgie bei systemischem Lupus erythematodes führt zwar zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist jedoch anhand festgestellter Untersuchung zumutbar und möglich.

Die Wirbelsäulenerkrankung wurde ebenfalls korrekt eingeschätzt, höhergradige Beeinträchtigungen liegen nicht vor, auch konnte eine gute Herzleistung mit guter Pumpfunktion festgestellt werden, sodass sich keine Änderung hinsichtlich getroffener Beurteilung betreffend beantragte Zusatzeintragung ergibt.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu objektivieren. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 23.05.2018 gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 23.05.2018 und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 07.11.2017 bzw. 13.11.2017 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 59/2018 (in der Folge kurz BBG) sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung idF BGBl I Nr. 123/2015 (in der Folge kurz StVO) abgewiesen wurden.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, die wiederum auch die Voraussetzung der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO bildet.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl II Nr. 263/2016 auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 Z3 der zitierten Verordnung Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

..."

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 13.11.2017 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)

Wie unter Punkt II.2. im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 23.05.2018 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Auch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor, ebenso wenig sind entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen objektiviert. Auch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Das Gangbild der Beschwerdeführerin ist etwas unelastisch und geringgradig links hinkend, insgesamt ist die Gesamtmobilität jedoch weitgehend unauffällig, und die Beschwerdeführerin benötigt keine Gehhilfe. Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann selbständig aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe sowie das sichere Anhalten ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe möglich.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen, oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständigen Beurteilungen überzeugend in Zweifel ziehen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu § 46 letzter Satz BBG stützen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.

Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2179215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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