Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W201 1413756-3/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 19.09.2018, Zahl: XXXX beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX(in der Folge BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2018 wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (IV.). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VII.) Unter Spruchpunkt VIII. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.05.2013 verloren habe.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (IX.).
Sein Vorbringen zu seinen Asylgründen sei nicht glaubhaft. Es ergebe sich keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung. Es treffen keiner der Gründe zu, warum ihm die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen sei. Die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Afghanistan werden als zulässig erachtet.
Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde begründend aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er zwei Raubüberfälle verübt habe, jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer massiv zuwiderlaufe. Er sei zu dreieinhalb Jahren Haftstrafe verurteilt worden, sein Aufenthalt widerspreche den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer habe am Tag der Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe das Aufenthaltsrecht ex lege verloren.
Zum ausgesprochenen Einreiseverbot führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen zwei Raubüberfällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Es sei zu berücksichtigen, dass in seinem Fall die Hemmschwelle zur Gefährdung anderer Personen äußerst gering sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.10.2018 im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung Beschwerde, mit welcher sämtliche Spruchpunkte bekämpft wurden und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
Die Beweiswürdigung sei willkürlich und unrichtig. Zumindest wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verletzt, da er schon 10 Jahre in Österreich aufhältig sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde bedeuten, dass sein Leben gefährdet wäre. Die Städte Kabul und Mazar-e Sharif seien keine innerstaatlichen Alternativen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, da die angebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, kommt gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten durch die EMRK garantierten Rechte bei Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W201.1413756.3.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019