TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W166 2192737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W166 2192737-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.01.2018, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.11.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismittel vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.01.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v. H. festgestellt.

Als Funktionseinschränkung wurde die Leiden 1 "Erschöpfungsdepression, Panikstörung", Leiden 2 "Entfernung der Gebärmutter und Leiden 3 "Chronisches Schmerzsyndrom, Cervikolumbalsyndrom, Postzosterneuralgie, Raynaud-Syndrom" unter den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2018 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und nach diesem Gutachten der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG sei behinderten Menschen erste ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin als Beilage mit dem Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie beantrage einen Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie unter Verweis auf ihren psychischen Zustand und unter Vorlage eines neurologischen Befundes vom 29.01.2018 die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 17.04.2018 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt.

In dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 04.09.2018 wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"(...)

Fragestellungen:

1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte psychische Gesundheitsschädigung

* Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychischen Gesundheitsschädigungen

* Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

* Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist

2) Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.

3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl. 55 und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, Abl. 4-40.

4) Ergeben sich daraus Abweichungen zu dem bisherigen Ergebnis, Abl. 41-44 und Stellungnahme dazu.

Beantwortung:

1) Diagnose aus nervenfachärztlicher Sicht:

Gemischte Depression und Angststörung Pos. 03.06.02 50%

Unterer Rahmensatz, da durch die Ausprägung der Erkrankung Arbeitsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten.

2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da

Leiden 2 Entfernung der Gebärmutter Pos. 08.03.02 10%

und

Leiden 3 Chronisches Schmerzsyndrom, Cervicallumbalsyndrom,

Postzosterneuralgie, Raynaud-Syndrom Pos. 04.11.01 10%

Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerdesymptomatik, jedoch ohne maßgebliche Funktionseinschränkung.

wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

3) zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (BF):

Aktenblatt (AB) 55:

Beschwerdeschreiben der BF vom 2.2.2018: In diesem Schreiben beschwert sie sich darüber, dass sie von einer Allgemeinmedizinerin untersucht wurde und dass diese das Ausmaß ihrer Erkrankung nicht entsprechend gewürdigt hat. Außerdem habe sie nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel zugestanden.

Stellungnahme:

Der Beschwerde bezüglich der Einschätzung des psychischen Leidens wird stattgegeben, da aus nervenfachärztlicher Sicht das Leiden mit 50 % eingeschätzt wird (...).

AB 4-40:

AB 4: Befund Dr. XXXX vom 29.1.2018: Diagnose und Therapie

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 5:

Befund Dr. XXXX vom 8.4.2016:

Diagnose und Therapie Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 6 und Rückseite:

Befund Dr. XXXX vom 26.4.2016:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 7 und Rückseite:

PVA Bescheid vom 22.5.2017:

Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

Stellungnahme: Kein Einfluss auf die Beurteilung.

AB 8 und Rückseite:

Bericht der Psychotherapeutin XXXX vom 17.1.2018. Die Therapeutin ist systemische Einzel-, Paar- und Familientherapeutin, Supervisorin und Coach. In diesem Bericht schreibt sie, dass sie seit September 2015 in Einzelpsychotherapie steht.

Stellungnahme: Dieser Befund bestätigt, dass BF Psychotherapie in Anspruch genommen hat, aber eben keine einschlägige Therapie, die man bei Klaustrophobie und/oder Agoraphobie in Anspruch nehmen soll.

AB 9 Und Rückseite:

Befund XXXX vom 22.12.2014: Diagnose und Therapie

Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 10:

Befund Dr. XXXX vom 2.10.2017:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 11 - 14:

Befund über Reha-Aufenthalt in St.Veit vom 16.8.2017 bis zum 26.9.2017 vom 18.9.2017:

Diagnose, Therapie und Bericht über den Aufenthalt.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 15:

Befund Dr. XXXX vom 10.8.2017:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 16- 19:

Klinisch- psychologische Untersuchung vom 8.8.2017:

Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

Zwangsstörung, Zwangsgedanken- und Handlungen, Agoraphobie.

Stellungnahme:

In diesem Befund sind anamnestische Details enthalten, die im

Untersuchungsgespräch nicht zu Sprache gekommen sind und daher auch nicht berücksichtigt werden konnten. (daher die Diagnose "posttraumatische

Belastungsstörung") Auch für die Diagnosen "Zwangsstörung, Zwangsgedanken- und Handlungen" fanden sich in dem Untersuchungsgespräch keine Hinweise und keine Angaben. Aber auch wenn man diese Diagnosen berücksichtigt werden würden, käme es zu keiner Änderung der Höhe der Einschätzung. Daher insgesamt keine Änderung.

AB 20 Und Rückseite:

Befund Angiologische Ambulanz Hanusch Krankenhaus vom 4.4.2017:

Untersuchung wegen Raynaud-Syndrom und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 22:

Befund Dr. XXXX vom 9.3.2017:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 23,24:

Befund Privatklinik Döbling vom 7.4.2017: Entlassungsbrief, stationär vom 13.3.2017 bis zum 29.3.2017: Zahlreiche Untersuchungen wegen Unterbauchschmerzen sowie Cervicalsyndrom. Außerdem Burnout-Syndrom. Auflistung der durchgeführten Untersuchungen und Auflistung der Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 25 und Rückseite:

Bericht der Psychotherapeutin Frau XXXX vom 24.1.2017. Zusammenfassung der therapeutischen Arbeit.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 26:

Befund Dr. XXXX vom 26.1.2017: Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 27 bis 30:

Entlassungsbericht Zentrum für psychosoziale Gesundheit Sonnenpark vom 16.12.2016 über Aufenthalt vom 23.1 1.2016 bis 18.12.2106:

Diagnosen und Therapie sowie Bericht über die verschiedenen durchgeführten therapeutischen Behandlungen.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 31 Und Rückseite:

Entlassungsbrief Privatklinik Döbling vom 24.102016:

Diagnosen: Lumbalsyndrom und Zervikalsyndrom und Therapien.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 32:

Befund Dr. XXXX vom 8.9.2016:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 33:

Befund Dr. XXXX vom 18.7.2016:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 34:

Befund Dr. XXXX vom 16.6.2016:

Diagnose und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 34 und Rückseite:

Befund- Bericht der Psychotherapeutin Frau XXXX vom

23.6.2016.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 36:

Idem zu AB 5

AB 37 und Rückseite:

Entlassungsbrief Privatklinik Döbling vom 26.4.2016: Diagnosen und Therapie.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 38 und Rückseite:

Entlassungsbericht Privatklinik Döbling vom 22.12.2014: Stationärer Aufenthalt vom

3.12.2014 bis zum 12.12.2014: Diagnose Herpes zoster cervicalis linksseitig mit schwerer Postzosterneuralgie, schwere Belastungsreaktion mit psychovegetativem Erschöpfungszustand und Angstreaktion, passager schmerzbedingte Insomnie,

Anamnestisch Anpassungsstörung mit ängstlich depressivem Syndrom.

Stellungnahme: Kein verändernder Einfluss auf die Beurteilung.

AB 39, 40:

PVA Bescheid vom 22.5.2017:

Idem zu AB 7.

4) Daraus ergeben sich keine Abweichungen zu dem bisherigen Ergebnis zu dem Sachverständigen Gutachten vom 29.1.2018 von Frau XXXX , AB 41 bis 44, aber aus nervenfachärztlicher Sicht wird Leiden 1 statt mit Position 03.06.01 mit 40 % mit 03.06.02 mit 50 % eingestuft, da auf Grund der angegebenen und auch durch die Befunde dokumentierte, sowie durch die Medikation nachgewiesene Schwere der Erkrankung, diese Einstufung gerechtfertigt erscheint.

(...)."

Mit Schreiben vom 05.10.2018 wurden der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am 09.10.2018, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.11.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Gemischte Depression und Angststörung (03.06.02, 50%)

2 Entfernung der Gebärmutter (08.03.02, 10%)

3 Chronisches Schmerzsyndrom, Cervicallumbalsyndrom,

Postzosterneuralgie, Raynaud-Syndrom (04.11.01, 10%)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den behindertenrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 04.09.2018.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In dem fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die nervenfachärztliche Sachverständige hat die psychischen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel, als Leiden 1 "Gemischte Depression und Angststörung, unterer Rahmensatz, da durch die Ausprägung der Erkrankung Arbeitsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten" unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50% eingeschätzt. Die medizinische Sachverständige hat diesbezüglich festgestellt, dass aus nervenfachärztlicher Sicht Leiden 1 statt unter der Position 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., unter der Positionsnummer 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde, da auf Grund der angegebenen und auch durch die Befunde dokumentierten, sowie durch die Medikation nachgewiesenen Schwere der Erkrankung, diese Einstufung gerechtfertigt erscheint.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.09.2018 wurde daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

...

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

03.06 Affektive Störungen, manische, depressive und bipolare Störungen

03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades

50 - 70 %

50%: Depression: Leistungsfähigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten

04.11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 - 20 %

10 %:

Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

08.03 Weibliche Geschlechtsorgane

Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.

08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 %"

Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice zu beantragen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen von diesem vorzunehmen ist, und eine diesbezügliche Zusatzeintragung nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist.

Weiters ist festzuhalten, dass wie bereits oben dargelegt im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Umstand ihrer Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit ist ebenfalls nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, und daher in diesem Verfahren von den ärztlichen Sachverständigen auch nicht zu beurteilen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständigen und nach Durchführung persönlicher Untersuchungen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 04.09.2018 ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren psychischen Beschwerden konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme zum eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.09.2018 abgegeben und dieses nicht bestritten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2192737.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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