TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W118 2115418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §15 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2115418-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124621105, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die von der AMA aufgrund eines Meldefehlers als nicht ermittelt gewerteten 15 Mutterkühe und 8 Kalbinnen als prämienfähig zu berücksichtigen sind.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb im Kalenderjahr 2014 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen. Die Milchreferenzmenge betrug 89.393 kg, der Stalldurchschnitt 6.253 kg. Der BF verfügte für dieses Antragsjahr über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von einem Stück.

2. Mit Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2014 vom 10.06.2014 wurde von dem Bewirtschafter der Alm/Gemeinschaftsweide mit der BNr.

XXXX der Auftrieb der gegenständlichen Rinder am 31.05.2014 gemeldet.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass für 15 Mutterkühe und 8 Kalbinnen keine Prämien gewährt wurden, da für diese - durch Ohrmarkennummern identifizierten - Rinder die Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 12.04.2015. Begründend führt der BF darin im Wesentlichen aus, der Obmann der bestoßenen Alm habe die Almmeldung innerhalb der geforderten Frist über den Postweg an die AMA gesendet. Bei einem Almauftrieb am 31.05. und einer am 10.06. versendeten Almmeldung könne man davon ausgehen, dass dieses Poststück fristgerecht bei der AMA ankomme. Eine Postbestätigung sei nicht mehr vorhanden.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 06.10.2015 führte die AMA im Wesentlichen aus, dass die Alm-/Weidemeldung hinsichtlich des Auftriebs am 31.05.2014 verspätet erfolgt sei. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt werden könne.

6. Mit hg. Beschluss vom 26.04.2017 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision zur Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der VwGH aus Anlass des genannten Revisionsfalls dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen betreffend verspätete Auftriebsmeldungen sowie insbesondere zu der innerstaatlichen Regelung, dass bezüglich der Rechtzeitigkeit einer Almweidemeldung auf den Eingang der Meldung abzustellen sei, zur Vorabentscheidung vorgelegt habe.

7. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, entschied der EuGH, dass Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20.08.2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25.05.2010 geänderten Fassung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Vorschrift entgegenstehe, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erkläre. In seiner Begründung legte der EuGH dar, dass er davon ausgehe, dass die nach Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672/EG vorgesehene Frist eingehalten worden sei, wenn die verlangten Angaben spätestens 15 Tage nach der Ankunft der Tiere auf den Weiden an die zuständige Behörde abgeschickt worden seien.

8. Der Verwaltungsgerichtshof führte in der Folge in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, zur Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ("Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.") aus, dass diese nationale Vorschrift nach dem Urteil des EuGH vom 07.06.2018 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betreffe - in Widerspruch mit Unionsrecht stehe, sodass sie nach der Rechtsprechung des EuGH unangewendet zu bleiben habe. Es komme daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat im Jahr 2014 an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 15 Fleischrassekühe und 8 Kalbinnen beantragt. Er verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von einem Stück.

Mit Stichtag 31.03.2014 verfügte der Betrieb des BF über eine Milchreferenzmenge in Höhe von 89.393 kg, der Stalldurchschnitt betrug 6.253 kg. Die tatsächliche Anlieferungsmenge lag bei 92.820 kg.

Mit Formular "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2014" meldete der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX den Auftrieb von 27 Rindern des BF am 31.05.2014.

Das angeführte Formular wurde innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der Tiere an die AMA übermittelt und langte am 17.06.2014 bei der Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind mit dem Vorbringen des BF in Einklang zu bringen. Der BF ist dem Bescheid lediglich hinsichtlich der von der AMA aufgrund verspäteter Alm/Weidemeldung nicht als ermittelt gewerteten Rinder entgegengetreten.

Die Feststellung zu der innerhalb von 15 Tagen nach dem Auftrieb der betreffenden Tiere erfolgten Absendung des Formulars "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2015" an die AMA beruht mangels eines Nachweises für den genauen Zeitpunkt der Postaufgabe auf dem Datum des Einlangens am 17.06.2015. Dabei wurde analog zur Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, von einem Postlauf von drei Tagen ausgegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 160 vom 21.6.2012, - im Folgenden: VO (EG) 73/2009:

"Artikel 109

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) [...];

d) "Mutterkuh" eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden;

e) "Färse" ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung."

Gemäß Art. 111 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt.

Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60 % und eine Zahl Färsen von höchstens 40 % der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrags festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der gem. Art. 126 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.

Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. [...];

24. "ermitteltes Tier": Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt;

[...]."

"Artikel 16

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere

(1) [...].

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind [...]."

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009:

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden seitens der belangten Behörde 15 Kühe und 8 Kalbinnen als nicht ermittelt gewertet, da die Auftriebsmeldung nicht innerhalb von 15 Tagen bei der AMA eingelangt ist:

Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 117 VO (EG) 73/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.

Absatz 6 des § 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht diesbezüglich vor, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang (bei der AMA) maßgeblich sei.

Der EuGH entschied in einem vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C-554/16, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die für die Einhaltung der Frist für die Meldung des Sommerweideauftriebs den Eingang der Meldung als maßgeblich erklärt.

Daher hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, fest, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 - soweit sie Fristen für die Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinn der Entscheidung der Kommission betrifft - unangewendet zu bleiben hat und davon auszugehen ist, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Meldung des Sommerweideauftriebs im Sinne der oben zitierten Ausführungen des EuGH auf den Zeitpunkt der Absendung dieser Meldung an die zuständige Behörde ankommt.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass die Almweidemeldung hinsichtlich der am 31.05.2014 aufgetriebenen Rinder rechtzeitig an die AMA abgesandt wurde und die gegenständlichen 15 Kühe und 8 Kalbinnen daher bei der Berechnung der Rinderprämien zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerde war sohin stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Berechnung, Einlangen, EuGH, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht,
Meldeverstoß, Mitteilung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,
Postaufgabe, Postlauf, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtzeitigkeit,
Rinderdatenbank, Rinderprämie, verspätete Meldung, Verspätung,
Vorabentscheidungsverfahren, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2115418.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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