Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2207767-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 05.06.2018 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10189521010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern berichtigt, als bei der Zuerkennung der Direktzahlungen für XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2016 von 27,1909 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen auszugehen ist.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Am 25.04.2016 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 27,1912 ha.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5358533010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 auf Grundlage von 27,1909 ihm im Antragsjahr 2015 zugewiesenen förderfähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX antragsgemäß Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.
1.3. Infolge einer Änderung der dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche durch Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, wobei dem BF für das Antragsjahr 2015 statt 27,1909 nur mehr 19,0898 Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, änderte sich dadurch auch die Grundlage der dem BF für das Antragsjahr 2016 zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
1.4. Ausgehend davon, dass dem BF auch für das Antragsjahr 2016 nur mehr 19,0898 zur Verfügung standen, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10189521010 für das Antragsjahr 2016 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
1.5. Mit elektronisch eingebrachtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 05.06.2018 gegen diese Entscheidung der AMA Beschwerde und verwies dabei auf einen offensichtlichen Irrtum, der ihm im Zusammenhang mit dem MFA 2015 passiert sei.
1.6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.10.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit diesen Unterlagen wurde auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, W114 2207765-1/2E, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, stattgegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.
Ergebnis dieses Erkenntnisses ist, dass dem BF damit nicht nur für das Antragsjahr 2015, sondern auch für das Antragsjahr 2016 wieder 27,1909 beihilfefähige Zahlungsansprüche zustehen und dem Beschwerdeführer wiederum auf dieser Grundlage Direktzahlungen zu gewähren sind.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Die AMA selbst hat in einer mit den Verfahrensunterlagen übermittelten Stellungnahme ausgeführt, dass sie selbst davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei und die von ihm am 08.02.2017 im MFA vorgenommene Löschung des Feldstückes 10 im MFA 2015 infolge Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums rückgängig zu machen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen,
[...].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 39
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, sofern sie
a) - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem endgültigen, gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung beantragen, und
b) zum Bezug von Direktzahlungen vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013, berechtigt waren.
Die Mitgliedstaaten können auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllen und die für das Jahr 2013 im Hinblick auf einen Beihilfeantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Zahlungen erhalten haben und die zu dem Zeitpunkt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzt hat, nur landwirtschaftliche Flächen innehatten, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Maßgabe des Artikels 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Junglandwirte die Zahlungsmethode gemäß Artikel 50 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzte Höchstfläche, die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(3) Ist im Falle der Umverteilungsprämie die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer als die vom Mitgliedstaat festgesetzte Höchstfläche gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird die angemeldete Fläche auf diese Höchstfläche verringert.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen die Zahlungsmethode gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so wird im Fall, dass die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldete Fläche größer ist als die vom Mitgliedstaat festgesetzte maximale Anzahl an Hektarflächen, die angemeldete Fläche auf diese maximale Zahl verringert.
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.
Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen ist Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie gemäß Art. 21 ff der VO (EG) 1307/2013.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist dabei zu berücksichtigen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 640/2014 für jeden beantragten Hektar an beihilfefähiger Fläche auch ein beihilfefähiger Zahlungsanspruch zur Verfügung stehen muss.
Da durch den Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010 die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr zustehenden Zahlungsansprüche um 8,1010 Zahlungsansprüche reduziert wurden, standen ihm auch für das Antragsjahr 2016 nur mehr 19,0898 Zahlungsansprüche zur Verfügung, sodass in Umsetzung der Zahlungsanspruchsreduktion für das Antragsjahr 2015 von der AMA rechtskonform der angefochtene Bescheid erlassen wurde und dadurch hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen auch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Insofern ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, W114 2207765-1/2E, wurde jedoch der Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, ersatzlos behoben. Das bedeutet, dass damit auch die Grundlage der Reduktion der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016 weggefallen ist und dem BF damit auch für das Antragsjahr wiederum 27,1909 Zahlungsansprüche und auf dieser Basis dem Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen zu gewähren sind.
Da der angefochtene Bescheid jedoch nur aufgrund der sich aus dem Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10190447010, sich ergebenden Reduktion der Zahlungsansprüche ergangen ist und diese Entscheidung durch das Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, W114 2207765-1/2E, ersatzlos behoben wurde, war auch der angefochtene Bescheid betreffend das Antragsjahr 2016 abzuändern.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Erhöhung der Zahlungansprüche) - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2207767.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019