TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W114 2207385-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2207385-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8124779010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 19.01.2016 XXXX , als Übergeberin und XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 16.12.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Am 13.04.2017 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für XXXX beantragten. Dazu brachte sie allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.

3. Als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene Ausbildung wurde am 05.05.2017 eine Anmeldebestätigung der Landwirtschaftlichen Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 03.05.2017 nachgereicht.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8124779010, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2017 abgewiesen, 5,6641 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 17.01.2018 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 13.02.2017 Beschwerde. Dazu brachte XXXX vor, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Facharbeiterausbildung innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Seine Ehefrau sei im Jänner/Februar 2016 psychisch erkrankt, anschließend habe sie über mehrere Monate an Gallenkoliken gelitten. Sie sei im Krankenhaus operiert worden. Sie habe auch an Nierenkoliken gelitten. Daher habe er bis ca. November 2016 allein die Landwirtschaft betreiben müssen. Als im Dezember 2016 das Schlimmste überstanden gewesen wäre, habe er sich um einen Ausbildungsplatz zum landwirtschaftlichen Facharbeiter bemüht. Im April 2017 habe er auch einen Ausbildungsplatz bekommen. Die Facharbeiterausbildung habe im November 2017 begonnen. Er habe sie im Jänner 2018 positiv abgeschlossen. Der Facharbeiterbrief werde am 23.02.2018 verliehen und könne dann auch nachgereicht werden.

Da ihm bekannt gewesen sei, dass er um Fristverlängerung hätte ansuchen müssen, stellte er mit seiner Beschwerde gleichzeitig auch einen Antrag um nachträgliche Fristverlängerung auf drei Jahre, innerhalb derer der Ausbildungsnachweis nachzuweisen sei.

6. AM 18.04.2018 reichte er einen Facharbeiterbrief für Landwirtschaft nach.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.10.2018 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 16.12.2015 übernahmen die BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Die BF stellten am 13.04.2017 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragten. Einen Ausbildungsnachweis haben sie dazu jedoch nicht vorgelegt.

1.3. Im Merkblatt der belangten Behörde "Direktzahlungen 2017 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte)" ist auf S. 6 beschrieben, wie der Antrag auf Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte zu erfolgen hat, insbesondere wird dort ausgeführt: "Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA Flächen zu beantragen." Auf S. 11 wird hinsichtlich des Vorliegens höherer Gewalt Folgendes ausgeführt:

"Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizulegen." Das Merkblatt "Direktzahlungen 2017" kann von der Homepage der belangten Behörde www.ama.at heruntergeladen werden.

1.4. XXXX , geboren am XXXX , schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 25.01.2018 ab. Er stellte erst mit seiner Beschwerde am 13.02.2018 einen Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage des erforderlichen Ausbildungsnachweises.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Dass der BF den Ausbildungsnachweis erst nach dem Ende der zweijährigen Frist nach Bewirtschaftungsaufnahme vorgelegt hat, ergibt sich bereits aus dem Datum dieses Dokumentes. Dass der Beschwerdeführer erst nach Ende der Zweijahresfrist für die Vorlage des Ausbildungsnachweises einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat ist unzweifelhaft, zumal die Frist am 16.12.2017 abgelaufen ist und der Antrag erst mit der Beschwerde am 13.02.2018 diesen Antrag gestellt hat.

Die Beschwerdeführer haben weder der AMA noch dem erkennenden Gericht Unterlagen, insbesondere medizinische Bestätigungen vorgelegt, aus denen zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass XXXX aufgrund von Erkrankungen seiner Ehefrau keinesfalls in der Lage gewesen ist, die erforderliche Ausbildung nicht fristgerecht abzuschließen bzw. bei der AMA einen Antrag auf Fristerstreckung der Zweijahresfrist innerhalb dieser Zweijahresfrist zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]"

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]"

"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Einen derartigen Nachweis innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung haben die BF nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung haben die BF nicht erfüllt.

Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind.

Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der "höheren Gewalt". Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086).

Dass die Beschwerdeführer - um in die Rechtswohltat einer Top up Bonuszahlung für Junglandwirte zu gelangen - die rechtzeitige Vorlage eines Ausbildungsnachweises erforderlich war, war den Beschwerdeführern durchaus bewusst. Eine sehr schwere Erkrankung eines nahen Familienangehörigen, der nur von demjenigen, der die Top up Bonuszahlung für Junglandwirte beantragt hat, gepflegt und versorgt werden kann, was dazu führt, dass der Antragsteller eine erforderliche Ausbildung nicht absolvieren kann, könnte zweifelsohne einen derartigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstand darstellen, (vgl. dazu BVwG vom 07.02.2018, W114 2174639-1/2E). Erfordernis muss jedoch immer unter dem Blickwinkel der Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen, betrachtet werden. Das bedeutet, dass ein solcher Antragsteller alles unternehmen muss, dass er allenfalls trotz der eingetretenen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände rechtskonform handelt.

Für die gegenständliche Angelegenheit bedeutet das, dass XXXX trotz Kenntnis der Erkrankung seiner Ehefrau sich hätte zumindest rechtzeitig für einen Ausbildungskurs anmelden hätte müssen, zumal er auch davon hätte ausgehen müssen, dass eine Besserung der Erkrankung wesentlich schneller eintritt. XXXX hat nicht nachgewiesen oder zumindest behauptet, dass er alle ihm zur Verfügung gestandenen Möglichkeiten genützt hat, damit er rechtzeitig den erforderlichen Kurs abschließt. Dabei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass er bei einer ihm gebotenen Sorgfältigkeit auch zweifellos in der Lage gewesen wäre im Zeitraum vom 14.12.2016 bis zum 16.12.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist zu stellen.

Die Beschwerdeführer haben insbesondere auch ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie davon ausgingen, dass höhere Gewalt vorliegt, der AMA - wie es im entsprechenden Merkblatt der AMA gefordert wird - keinen Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt vorgelegt.

Da die Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Verlängerung der Zweijahresfrist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises im Sinne des § 12 DIZA-VO innerhalb dieser Frist gestellt haben, liegt auch nach Auffassung des BVwG letztlich somit eine Voraussetzung für eine Zuerkennung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen ist.

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für diese Fragen liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Folgende Frage stellt sich diesbezüglich in der gegenständlichen Angelegenheit:

* Rechtsfrage, ob es sich bei einem intensiven Pflegedarf von Familienangehörigen um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art. 2 Abs. der VO (EU) 1306/2013 handelt.

Schlagworte

Ausbildung, außergewöhnliche Umstände, Betriebsübernahme,
Direktzahlung, Familienangehöriger, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristverlängerung, Fristversäumung, höhere
Gewalt, INVEKOS, Junglandwirt, Krankheit, landwirtschaftliche
Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Niederlassung,
Rechtzeitigkeit, Revision zulässig, schwere Krankheit,
Sorgfaltspflicht, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2207385.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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