TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 L510 2017236-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2017236-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Raphael WIMMER, Mag. Gabriele HEBESBERGER, Landwirtschaftskammer OÖ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit der Herstellung der Käsesorten "Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter)", "Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)" und "Ziegeneckerl (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und fester Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten" nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 letzter Satz lit. a Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.

2. Für den BF ist daher in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:

von bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.

tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag

EUR

KV PV UV

01.06.2012 30.06.2012 2.402,57 183,80 372,40 45,65

01.07.2012 31.12.2012 2.402,57 183,80 384,41 45,65

01.01.2013 30.06.2013 2.543,02 194,54 406,88 48,32

01.07.2013 31.12.2013 2.543,02 194,54 419,60 48,32

3. Die zur Nachverrechnung gelangenden Sozialversicherungsbeiträge werden mit € 466,32 bestimmt und der verhängte Beitragszuschlag mit € 23,32 festgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass

1. für den BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei:

vom bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.

tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag

EUR

KV PV UV

01.06.2012 30.06.2012 2.471,06 189,04 383,01 46,95

01.07.2012 31.12.2012 2.471,06 189,04 395,37 46,95

01.01.2013 30.06.2013 2.587,15 197,92 413,94 49,16

01.07.2013 31.12.2013 2.587,15 197,92 426,88 49,16

und

2. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2013 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von € 36,26 verhängt werde.

Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 34 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.

Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege:

Unbestritten sei, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft XXXX (Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00 sei.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage:

Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund

grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3

01.06.2012 22,5340 13.200,00

bis 31.12.2013

Zusätzlich stehe außer Streit, dass der BF in der im Spruch angeführten Zeit nachstehend angeführte mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt habe und zwar "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte".

Weiters sei unbestritten, dass überwiegend eigene Produkte be- und verarbeitet werden.

Im Zuge der Betriebsprüfung im Betrieb des BF in XXXX, XXXX, am 17.09.2014 sei folgendes festgestellt worden:

Der BF habe der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für die Zeit ab 01.06.2012 nur Einnahmen aus dem Verkauf von Getreidewaren gemeldet.

Die Einnahmen aus der Vermarktung be- und verarbeiteter Ziegenmilchprodukte seien nicht gemeldet worden.

Die Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren beziehe sich einzig und allein auf die Frage, ob einzelne Produkte aus der vom BF betriebenen Vermarktung be- und verarbeiteter Ziegenmilch noch unter den Begriff der Urprodukte fallen oder nicht.

Nach der von der SVA der Bauern zur Abgrenzung herangezogenen Urprodukteverordnung, BGBl. II 410/2008, sei in Ziffer 2 u.a. auch der Schaf- und Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) als land- und forstwirtschaftliches Urprodukt angeführt.

Auf Basis dieser Verordnung hätten im Rahmen der Betriebsprüfung folgende Produkte als Urprodukte anerkannt werden können:

-

Ziegenmilch, Ziegenmolke, Ziegenfrischkäse (im Becher), Ziegenmilchbutter, Ziegenmilchtopfen, Frischkäse (gewürzt oder eingelegt in Öl), "Ziegentöpfchen" (das ist ein Frischkäse, welcher mit Kräutern verfeinert ist).

Als veredeltes und marktgängiges Produkt wurden folgende Erzeugnisse beurteilt:

-

Ziegenlaibchen (mit Kräuter/Schabtiegerklee/geräuchert)

-

Ziegenmozarella - als "Typ Mozzarella" bezeichnet wegen Markenschutz

-

Ziegenschnittkäse mit Kümmel (Typ Butterkäse)

-

Ziegenbrie

-

Ziegendrinkjoghurt (Joghurt mit Fruchtzusätzen), Ziegenfruchcreme,

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter),

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten

Von diesen als veredelte und neue marktgängige Produkte der Be- und Verarbeitung zu beurteilenden Erzeugnisse sei ein Großteil im Rahmen der Betriebsprüfung außer Streit gestellt worden. Bei den folgenden Produkten werde vom BF das Vorliegen einer Veredelung bzw. einer beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung und Vermarktung bestritten:

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter);

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas), weil es sich hier um keinen Ziegen(misch)frischkäse im Sinne der Urprodukteverordnung handelt;

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten.

Da es sich bei diesen be- und verarbeiteten Produkten nach Ansicht der SVA der Bauern aber auch um die Veredelung der Urprodukte Ziegenmilch und Ziegenfrischkäse handle, seien auch die auf diese Erzeugnisse entfallenden Einnahmen der Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" zuzuordnen und seien nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG die Einnahmen bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG mit zu berücksichtigen.

Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte bedeute das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes und zähle die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit (u.a. VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/08/0140 bzw. vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046).

Die Bruttoeinnahmen seien anhand der vom BF im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Aufzeichnungen und Kassahefte ermittelt worden:

Nebentätigkeit 2012 2013

Be- und Verarbeitung überwiegend eigne Naturprodukte 20.218,49 19.840,42

(davon entfallen auf Ziegenkäse trocken; Ziegenschichtkäse/ 2.739,50 1.765,27

Ziegenkäse in Sojaöl; Ziegeneckerl gepresst Kräuter/Pfeffer)

Daraus wurden für das Beitragsjahr 2012 folgende anteilige Einnahmen errechnet:

-

von 01.06.2012 bis 31.12.2012 EUR 11.794,12 (gemeldet waren bisher EUR 7.899,41)

-

im Jahr 2013 EUR 19.840,42 (gemeldet waren bisher EUR 14.318,73)

Somit ergeben sich aus den von Ihnen ausgeübten Nebentätigkeiten beitragspflichtige Einnahmen wie folgt:

im Jahr 2012 EUR 11.794,12 abzüglich Freibetrag von EUR 3.700,00 = EUR 8.094,12

im Jahr 2013 EUR 19.840,42 abzüglich Freibetrag von EUR 3.700,00 = EUR 16.140,42.

Die entsprechende Beitragsgrundlage ist nach § 23 Abs. 4b BSVG in Verbindung mit der Anlage 2 auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) zu ermitteln, das sind:

-

im Jahr 2012 EUR 2.428,24

-

im Jahr 2013 EUR 4.842,13

Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage und erhöht sich dadurch die Beitragsgrundlage aus dem Einheitswert der Pachtgründe (Versicherungswert) um monatlich:

-

im Jahr 2012 EUR 346,89

-

im Jahr 2013 EUR 403,51

Aus der Summe der außer Streit stehenden Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert (errechnet aus dem Einheitswert der Pachtflächen des Flächenbetriebes) und den nach § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften ergeben sich folgende Gesamtbeitragsgrundlagen:

von - bis mtl. Beitrags- mtl. Beitrags- mtl. Beitrags-

grundlage grundlage grundlage

Flächen Nebentätig- gesamt

keiten

06/12 - 12/12 EUR 2.124,17 EUR 346,89 EUR 2.471,06

01/13 - 12/13 EUR 2.183,64 EUR 403,51 EUR 2.587,15"

Aus diesen Gesamtbeitragsgrundlagen würden sich in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge ergeben.

Aus den fehlenden Einnahmenmeldungen für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2013 ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 725,15 und daraus ein Beitragszuschlag nach § 34 Abs. 4 BSVG in Höhe von insgesamt EUR 36,26.

Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 03.12.2014 übernommen.

2. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben Bescheid und Beschwerde die vorgängige Korrespondenz zwischen BF und der SVB, und Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung.

3. Mit Schriftsatz der Vertreter des BF vom 23.12.2014 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 01.12.2014, AZ: XXXX wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, es stehe außer Streit, dass der BF seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Landwirtschaft mit einem Einheitswert von € 13.200,-- sei. Unstrittig sei auch, dass auf dem Betrieb Getreide und Ziegenmilchprodukte verarbeitet werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Getreidewaren seien stets gemeldet worden. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Ziegenmilchprodukten seien nicht gemeldet worden; der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich um Urprodukte handle. Anlässlich der Beitragsprüfung im Jahr 2014 seien folgende Erzeugnisse als be- und verarbeitete Produkte qualifiziert worden:

-

Ziegenlaibchen (mit Kräuter/Schabtiegerklee/geräuchert)

-

Ziegenmozzarella - als "Typ Mozzarella" bezeichnet wegen Markenschutz

-

Ziegenschnittkäse mit Kümmel (Typ Butterkäse)

-

Ziegenbrie

-

Ziegendrinkjoghurt (Joghurt mit Fruchtzusätzen), Ziegenfruchtcreme,

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter),

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten.

Seitens des Beschwerdeführers wird das Vorliegen eines be- und verarbeiteten Produktes bei den folgenden Erzeugnissen bestritten:

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter),

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich bei den angeführten Produkten um be- und verarbeitete Erzeugnisse handle, da es sich nach ihrer Ansicht um das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes (Veredelung) eines Urproduktes handle und die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit zähle.

Dazu sei Folgendes auszuführen:

"Das Produkt Ziegenkäse trocken/gepresst mit Kräuter oder Pfeffer trägt den Etikettennamen ‚Ziegenecken'. Es handelt sich dabei um einen Frischkäse, wobei jene Frischkäse verwendet werden, die nicht formschön sind. Dieses Produkt ist ein Frischkäse, der in eine größere Form mit ca. 14 cm Durchmesser gegeben wird. Damit der Frischkäse die Form annimmt, wird er mit der Hand in die Form gedrückt und für ca. 6 Stunden in den Kühlschrank gegeben. Er verliert bei diesem Vorgang auch noch etwas Molke. Nach ungefähr 6 Stunden wird er herausgenommen und mit einem Garn geviertelt, mit Kräutern und Pfeffer bestreut und vakuumiert.

Beim Ziegenkäse in Sojaöl handelt es sich ebenso um Frischkäse, der in die Form gegeben und anschließend mit Kräutern zu kleinen Bällchen geformt und in ein Glas bzw. Becher mit Sojaöl gelegt wird.

Ebenso ist die Vorgangsweise beim Schichtkäse. Es wird ein Teil des Frischkäses aus der Form in eine Kastenform gedrückt, mit einer Schicht Kräutern belegt und dann wieder eine Schicht Frischkäse, eine Schicht Kräuter und nochmals eine Schicht Frischkäse darauf gegeben. Anschließend wird der Schichtkäse mit Kräutern bestreut und in 2 cm Schnitten geteilt."

Somit handle es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Ziegenprodukten um Ziegenfrischkäse, der mit entsprechenden Gewürzen versehen oder in Öl eingelegt wird.

Bei den beschwerdegegenständlichen Produkten handle es sich um Ziegenfrischkäseprodukte, die mit Kräutern oder Gewürzen versetzt und teilweise in Öl eingelegt wurden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um ein neues marktgängiges Produkt handle, sowie der Verweis auf die dazu ergehende Verwaltungsgerichtshofjudikatur sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, da zum Zeitpunkt der Judikate keine Urprodukteverordnung bestand. Vor Erlassung der Urprodukteverordnung sei es gängige Praxis gewesen, die Grenze zwischen land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten und Produkten des Verarbeitungsgewerbes dort zu ziehen, wo (erstmals) ein vermarktungsfähiges Produkt hergestellt worden sei. So sei unter anderem Almkäse schon damals als Urprodukt eingestuft worden, weil die auf der Alm gewonnene Milch wegen des erforderlichen Transports nicht anders vermarktungsfähig gewesen sei (siehe Holzer in "Bäuerliche Direktvermarktung", Seite 23). Durch die neue Urprodukteverordnung, auf die sich auch die belangte Behörde stütze, gehe die Unterscheidung zwischen Urprodukteverordnung und Be- und Verarbeitung anhand der Marktfähigkeit der Produkte ins Leere. Wie bereits dargelegt, handle es sich bei den Urprodukten laut der Urprodukteverordnung nicht mehr um die erste vermarktbare Form des Produktes, sondern gehe es oft darüber hinaus. Dies dürfte auch auf die geänderte Auffassung über die Vermarktungsfähigkeit von Produkten und auf die Verbrauchererwartung zurückzuführen sein.

Fest stehe, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ziegenkäsesorten um Ziegenfrischkäse mit etwas festerer Konsistenz handle, der teilweise auch vakuumiert werde. Das Verpacken (bis hin zum Vakuumieren) zähle zur Urproduktion (siehe Holzer in "Bäuerliche Direktvermarktung", Seite 24). Seitens des Beschwerdeführers handle es sich bei dem dargelegten Herstellungsverfahren um einen reinen Ziegenfrischkäse, der laut Urprodukteverordnung auch als Urprodukt gelte.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages rechtswidrig sei.

4. Mit Schreiben der SVB - einlangend am 16.01.2015 -- erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist seit 01.06.2012 Alleinpächter der elterlichen Liegenschaft XXXX (Liegenschaft EZ XXXX, KG XXXX) mit einem laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2001 festgestellten Grundausmaß von 22,5340 Hektar land- und forstwirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von gerundet EUR 13.200,00.

Die Produkte

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter),

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten

sind Urprodukte im Sinne der Urprodukteverordnung.

Die Beschwerde bestreitet die Beträge, die sich aus der entgegengesetzten Rechtsansicht hinsichtlich dieser drei Produkte ergeben, nicht aber die weiteren im Bescheid angeführten Werte und Beträge.

1.2. Unter Zugrundelegung dieser Qualifizierung ergeben sich bei einer Neuberechnung die Beträge (Beitragsgrundlagen und Beitragsbemessung) wie folgt:

vom bis monatliche Bei- monatl. monatl. monatl.

tragsgrundlage Beitrag Beitrag Beitrag

EUR

KV P V UV

01.06.2012 30.06.2012 2.402,57 183,80 372,40 45,65

01.07.2012 31.12.2012 2.402,57 183,80 384,41 45,65

01.01.2013 30.06.2013 2.543,02 194,54 406,88 48,32

01.07.2013 31.12.2013 2.543,02 194,54 419,60 48,32

1.3. Daraus ergeben sich bei einer Neuberechnung die Beträge (Nachverrechnung und Beitragszuschlag) wie folgt:

Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen: € 466,32

Beitragszuschlag: € 23,32

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt - im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage - zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) 1.

1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (...)

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; (...)"

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u. a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 gehören zur Land- und Forstwirtschaft

"....

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

....."

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 lautet:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;"

Gem. § 1 der Urprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 410/2008) gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Alm-, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zB Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt), Bierkäse;

3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage;

4. Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Tee- und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obst- und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen;

5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüse-, Obst- und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup;

6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz; weiters rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz, sofern das Rohmaterial zumindest zu 65% aus der eigenen Produktion (dem eigenen Wald) stammt;

7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angora- oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft anfallende Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bzw § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer (als Pächter) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt.

Strittig ist, ob die Produkte

-

Ziegenkäse trocken/Ziegenschichtkäse (zwischen zwei Lagen Ziegenkäse befinden sich Kräuter),

-

Ziegenkäse in Sojaöl (gewürfelt oder in Becher/Glas)

-

"Ziegeneckerl" (das ist gepresster Ziegenkäse mit deutlich weniger Wassergehalt und festerer Konsistenz, mit Kräuter oder Pfeffer), in Eckerl geschnitten

zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.

Die SVB bringt verfahrensgegenständlich vor, dass es sich bei diesen be- und verarbeiteten Produkten aber auch um die Veredelung der Urprodukte Ziegenmilch und Ziegenfrischkäse handelt, folglich seien auch die auf diese Erzeugnisse entfallenden Einnahmen der Nebentätigkeit "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" zuzuordnen und seien nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG die Einnahmen bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG mit zu berücksichtigen. Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend eigener Produkte bedeute das Entstehen eines neuen marktgängigen Produktes und zähle die Vermarktung des Veredelungsproduktes zur nebengewerblichen Tätigkeit (u.a. VwGH vom 26.04.2006, Zl. 2005/08/0140 bzw. vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046).

Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich (nach der Rechtslage, die dem - von der SVB ins Treffen geführten - Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046, zugrunde lag, war eine auf Grund des § 2 Abs. 3a GewO 1994 erlassene Verordnung noch nicht in Geltung).

Nach § 1 Z 2 dieser Verordnung zählen ausdrücklich die Produkte Schaf- oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und/oder gewürzt) zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten.

Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage, ob die bezeichneten strittigen Produkte unter den Begriff Ziegen(misch)frischkäse fallen.

Das Österreichische Lebensmittelbuch (IV. Auflage, Codexkapitel / B32 / Mich und Milchprodukte, letzte Änderung bzw. Ergänzung vom 04.02.2015) unterscheidet unter der Kategorie "3. Käse" die Abschnitte "3.1 Allgemeine Bestimmungen", "3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch", "3.3. Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch", "3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten" und "3.5 Schmelzkäse".

Gemäß Punkt "3.1.1.1"sind Käse frische oder in verschiedenen Graden der Reife befindliche Erzeugnisse, die aus dickgelegter Käsereimilch hergestellt sind.

Unter dem Abschnitt "3.2 Gereifte Käse aus Kuhmilch" findet sich die Unterscheidung in "3.2.1.1 Hartkäsesorten", "3.2.1.2 Schnittkäsesorten", "3.2.1.3 Weichkäsesorten", 3.2.1.4 Sauermilchkäse" und "3.2.1.5 Molkeneiweißkäse".

Unter dem Abschnitt "3.3 Frischkäse und ungereifte Käse aus Kuhmilch" erfolgt gemäß Unterpunkt "3.3.1.1.1" eine Definition. Demnach ist Frischkäse ein aus "Käsereimilch verschiedener Fettstufen durch Säuerung und/oder Labwirkung hergestelltes Produkt, das unmittelbar nach der Herstellung zum Verzehr geeignet ist. Die Säure wird durch Milchsäurebakterien aus dem Milchzucker der Käsereimilch gebildet. Die Fettgehalteinstellung kann auch nach der Molkeabscheidung erfolgen. Frischkäse wird ausschließlich aus Milch (Kuhmilch) hergestellt. Wird Milch anderer Tierarten verwendet, so ist auf diesen Umstand in der Sachbezeichnung unter Nennung der Tierart hinzuweisen. Gemäß "3.3.1.1.3" werden Frischkäse ihrem Aussehen und ihrer Konsistenz entsprechend in pastenartige, körnige (bröselige) und schnittfeste (gepresste) Frischkäse unterteilt.

Unter dem Abschnitt "3.4 Schaf-, Ziegen- und Mischkäsesorten" finden sich folgende Unterpunkte:

"3.4.1.1

Zur Herstellung nachfolgend angeführter Käsesorten werden Schafmilch, Ziegenmilch sowie Mischungen dieser Milchsorten untereinander und mit Kuhmilch verwendet. Im Falle von Mischmilch werden von der Milch dieser Tierarten jeweils mindestens 10 % zugesetzt.

Die Käse können aus Rohmilch, thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt werden.

3.4.1.2 Lab-Frischkäse (z.B. nach Erlauftaler Art oder Mostviertler Schofkas)

Diese Frischkäse sind ungereifte Käse, die durch Dicklegung mittels Lab und geringen Mengen mesophilen Kulturen hergestellt werden. Das Dicklegen, Säuern und Entmolken erfolgt in spezifischen Formen (runde bis leicht ovale Striezel, Rollen oder "Gupferl") mit einem Gewicht von ca. 100 g bis 300 g.

Käse werden zum Teil auch mit Molke verpackt.

....

3.4.1.3. Frischkäse in Öl mit Kräutern und Gewürzen

Diese Käse werden unter Verwendung von Säuerungskulturen und geringen Mengen Lab hergestellt. Je nach Produktcharakteristik wird die dickgelegte, gesäuerte Gallerte nach der Entmolkung in Bällchen oder Röllchen geformt.

Käse können auch in Speiseöl eingelegt werden; dem Frischkäse bzw. dem Öl werden meist verschiedene Kräuter und Gewürze zugesetzt.

Die Frischkäsebällchen (Röllchen) werden mit einem Gewicht von ca. 100 g bis 1.000 g hergestellt.

Die geformten Frischkäse haben einen weißlichen, hellgelben Teig und eine cremige, streichfähige Konsistenz.

....

3.4.1.4 an

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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