Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W203 1411361-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1992, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2018, Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte durch seine gesetzliche Vertreterin am 06.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 22.12.2005, Zl. 05 05.206-BAG, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
3. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mehrmals verlängert, und zwar letztmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 bis zum 07.11.2013.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund strafbaren Verhaltens der mit Bescheid vom 22.12.2005 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
5. Im Zeitraum vom 12.07.2011 bis zum 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen der Begehung von Straftaten verurteilt und zwar:
Am 12.07.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach § 288 Abs. 1 StGB (Falsche Beweisaussage) und nach § 299 Abs. 1 StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet. Am 23.04.2012 wurde die bedingte Strafnachsicht vom Landesgericht Leoben widerrufen.
Am 26.08.2011 vom BG Bruck an der Mur wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), nach § 125 StBGB (Sachbeschädigung) und nach § 127 StGB (Diebstahl) unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 12.07.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Am 22.12.2011 vom LG Leoben wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, teils iVm Abs. 3 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln) und nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB (Hehlerei) unter Berücksichtigung der Urteile des LG Leoben vom 12.07.2011 sowie des BG Bruck an der Mur vom 26.08.2011 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.
Am 23.05.2013 vom LG Leoben wegen der Verbrechen nach § 142 Abs. 1 StGB (Raub) und nach § 15 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 StGB (Versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) sowie der Vergehen nach § 127 StGB (Diebstahl) und nach § 146 StGB (Betrug) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB (Zusammentreffen strafbarer Handlungen) und § 36 StGB (Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bewährungshilfe wurde angeordnet.
Am 26.09.2013 vom BG Bruck an der Mur wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 2 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln), wobei unter Berücksichtigung des Urteils des LG Leoben vom 23.05.2013 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Außerdem wurde der Beschwerdeführer am 05.04.2018 vom Landesgericht Leoben nach §§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB (Beharrliche Verfolgung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
6. Vom 12.09.2012 bis zum 27.11.2012 sowie vom 26.04.2013 bis zum 04.10.2013 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Leoben in Haft. Am 04.10.2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt - unter der Erteilung von Weisungen betreffend die Absolvierung einer Psychotherapie und eines Antigewalttrainings und die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe - entlassen. Da der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen wiederholt und beharrlich nicht befolgte, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 09.07.2015 die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
7. Am 12.12.2017 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Leoben mit voraussichtlichem Entlassungszeitpunkt 04.07.2019 aufgenommen.
8. Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich ab Dezember 2013 zunächst einige Monate bei einer Freundin in Leoben und danach wieder bei seinen Eltern aufgehalten habe. Anfang 2016 sei er mit dem Zug illegal in die Schweiz gereist mit der Absicht, dort unter einem falschen Namen einen Asylantrag zu stellen. Er habe die Aufforderung zum Haftantritt in Österreich als ungerecht empfunden und sei daher - um der Haftstrafe zu entgehen - in die Schweiz geflüchtet. Befragt nach seinen bisherigen Berufstätigkeiten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er früher einmal über eine Leihfirma für 1 bis 2 Monate beschäftigt gewesen sei. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in Pakistan besucht, in Österreich habe er zwei Jahre lang die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Zuwendungen seiner Eltern und seines Bruders. Er gab an, dass die Aussagen, die er vor den Schweizer Asylbehörden getätigt habe, allesamt "frei erfunden" gewesen wären.
9. Am 29.08.2018 wurde XXXX, die Mutter des Beschwerdeführers, von der belangten Behörde als Zeugin vernommen. Dabei gab sie an, sich seit 2005 in Österreich aufzuhalten. Ihr Mann wäre schon 2001 nach Österreich gekommen und verfüge über den Titel eines subsidiär Schutzberechtigten. In Afghanistan hätten sie keine Familienangehörigen mehr, diese befänden sich in Amerika bzw. Australien. Eine Schwester von ihr würde sich mit ihren 7 Kindern aber noch in Afghanistan aufhalten.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018, Zl. Zl. 335224209 - 180108710/BMI-BFA_STM_RD (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchteil I.), gegen ihn gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchteil II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchteil III.), gemäß § 53 Abs. 3 iVm Abs. 5 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchteil IV.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchteil V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig sei, kaum Deutsch spreche, ledig und kinderlos sei, in Österreich in keinster Weise integriert sei, über keinerlei finanzielle Mittel verfüge, in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, durch sein strafbares Verhalten, welches sich in einer Verurteilung zu insgesamt 4 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe ausdrücke, sowohl seine negative Einstellung als auch seine Respektlosigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und Gesellschaft dokumentiere und ein Verhalten gesetzt habe, das eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Afghanistan sei als sicherer Drittstaat anzusehen und es könne nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in dieses Land unzulässig sei. Insbesondere im Sinne einer Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen erscheine die Erlassung eines Einreiseverbots für dringend geboten. Insbesondere der Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe.
Der Bescheid wurde am 13.09.2018 zugestellt.
11. Am 11.10.2018 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er praktisch alle Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG, die im Rahmen einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen seien, erfüllt habe. Es sei nicht richtig, dass er illegal nach Österreich eingereist sei, und auch nicht, dass er kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer, der regelmäßigen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern habe, sei gut integriert. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass er wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden sei, und dass eine Schwester des Beschwerdeführers mit ihren 8 Kindern in Afghanistan leben würde, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr handle es sich bei Letztgenannter um eine Tante des Beschwerdeführers, zu der er nie Kontakt gehabt habe.
Der Beschwerdeführer habe niemals in Afghanistan gelebt, sodass eine Eingliederung in das afghanische Sozialgefüge nicht möglich sei. Wie aus einem Gutachten der Sachverständigen Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine durch seine Flucht nach Europa provozierte Verfolgung. Auch der Status eines "erfolglosen Rückkehrers" berge für den Beschwerdeführer Gefahren im Falle einer Rückkehr.
12. Einlangend am 17.10.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul geboren und wanderte als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan aus.
Er reiste am 02.06.2005 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat seine in Pakistan begonnene Schulausbildung in Österreich abgeschlossen. Einer geregelten Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich nur über einen Zeitraum von 1 - 2 Monaten nachgegangen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, der an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten leidet.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine teils noch minderjähriger Geschwister leben in Österreich, wo sie über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. In Afghanistan lebt eine Tante des Beschwerdeführers mit ihren Kindern, zu dieser hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, eine "berufliche Integration" liegt beim Beschwerdeführer praktisch nicht vor.
Der Beschwerdeführer hielt sich von 2005 bis 2013 durchgehend in Österreich auf, für die Zeiträume 12.12.2013 bis 22.09.2014 sowie 09.03.2016 bis 11.12.2017 liegen keine den Beschwerdeführer betreffenden Meldedaten vor.
Vom 12.09.2012 bis zum 27.11.2012 sowie vom 26.04.2013 bis zum 04.10.2013 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in der Justizanstalt Leoben, am 12.12.2017 trat er dort neuerlich eine 16-monatige Haftstrafe an.
Anfang 2016 reiste der Beschwerdeführer mit dem Motiv, sich dadurch dem Haftantritt in Österreich zu entziehen, in die Schweiz, wo er unter Angabe eines falschen Namens und falscher Tatsachen versuchte, den Status eines Asylberechtigten zu erlangen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 2011 bis 2013 insgesamt fünf Mal wegen der Verübung strafbarerer Handlungen - darunter die Vergehen der falschen Beweisaussage, der Begünstigung, des Betrugs, der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Hehlerei und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln sowie der Verbrechen des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung - zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt mehr als 3 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm erteilten Weisungen zur Absolvierung einer Psychotherapie, zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und zur Inanspruchnahme von Bewährungshilfe wiederholt ignoriert.
Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine Gefährdung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, wobei keine günstige Prognose im Hinblick auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers möglich ist.
Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan
Rückkehr:
Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145) (IOM/DTM 26.3.2018). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise) (IOM 2.2018). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand
21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück (IOM 7.7.2017).
Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern) (UNHCR 3.2018).
Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen (USDOS 20.4.2018). Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten (UN OCHA 12.2017).
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen (BFA Staatendokumentation; vgl. AAN 19.5.2017). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten (BFA Staatendokumentation 4.2018; IOM 6.2012). Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 18.4.2018).
Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:
IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM- Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung (BFA Staatendokumentation; vgl. IOM 25.1.2018). In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM Belgium o. D.). IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 25.1.2018). ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IRARA o. D., IOM 25.1.2018). AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. FB o.D.). Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).
NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an (BFA Staatendokumentation 4.2018). Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein.
Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl UNHCR 13.12.2017).
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017) - alle Leistungen sind kostenfrei (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Info Migrants 2.1.2018). Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017). Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).
Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak- Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AAN 19.5.2017).
Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen
Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017). Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).
Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018).
Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. BFA/EASO 1.2018). Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Landinfo 19.9.2017). Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. Asylos 8.2017).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen Angaben sowie auf den Angaben seiner Mutter als zunächst gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers sowie später als Zeugin.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie dem Inhalt der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteile des zuständigen Landesgerichts und des zuständigen Bezirksgerichts.
Die Feststellungen zu den nichtaufrechten Meldungen in Österreich fußen auf dem historischen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 17.10.2018.
Dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte und den festgestellten persönlichen Umständen des Beschwerdeführers. Aus den Länderberichten geht hervor, dass Rückkehrer verschiedene Unterstützungsformen diverser Organisationen und Institutionen in Anspruch nehmen können und dass für Rückkehrer ohne familiären Anschluss von der Regierung temporäre Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, die das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und der Beschwerdeführer nicht substantiiert entkräften konnte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung):
3.2.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.2.1.2. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist nicht zu erteilen, da auf den vorliegenden Fall keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle zutrifft, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
3.2.1.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:
Selbst wenn man anhand der oben dargelegten Kriterien aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er zumindest zeitweise in gemeinsamem Haushalt gewohnt hat und von denen er auch finanziell unterstützt wurde, zu dem Ergebnis käme, dass ein schützenswertes Familieninteresse vorliegt, überwiegen im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, wonach der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt), und zwar aus folgenden Gründen: Den privaten Interessen das Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sind insbesondere sein gehäuftes straffälliges Verhalten, seine nachhaltige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer beging über einen Zeitraum von mehreren Jahren in relativ kurzen zeitlichen Abständen diverse Vergehen und Verbrechen, auf Grund derer er zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von mehr als 3 Jahren verurteilt wurde. Er kam der Anordnung zur Teilnahme an einem Antigewalttraining, Absolvierung einer Psychotherapie und Inanspruchnahme von Bewährungshilfe regelmäßig nicht nach und versuchte, sich durch illegale Reise in die Schweiz dem Haftvollzug in Österreich zu entziehen. Er machte daher mit seinem bisherigen Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und zu befolgen.
Einer Rückkehrentscheidung steht auch die lange (zum Teil legale) Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen (vgl. dazu EGMR, Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40.601/05, Rz 55 ff, wonach keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden zu erblicken ist, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen verurteilt wurde). Dass der Beschwerdeführer nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgehalten hatte. Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der immerhin im Herkunftsstaat geboren ist und dort einen - wenn auch nur sehr kurzen - Teil seiner Kindheit verbracht hat.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061, verwiesen, in welcher dieser ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden hinter das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Auch wenn der Beschwerdeführer von 2005 bis 2013 ununterbrochen und danach zumindest zeitweise in Österreich aufhältig war, so ist in seinem Fall - nicht zuletzt auch aufgrund seiner nur gering ausgeprägten Integration - nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch afghanischer Staatsangehöriger ist, entgegen den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Gefahren für "erfolglose Rückkehrer" eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.
Es überwiegen daher aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtabwägung eindeutig die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 859).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
3.2.1.5. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.2.1.6. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt weder ein Sachverhalt nach § 50 Abs. 1 AsylG noch ein Sachverhalt nach § 50 Abs. 2 AsylG vor.
Weiters besteht eine Empfehlung des EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG für Afghanistan nicht (vgl. dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde).
3.2.1.7. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist somit zulässig, da keine tragenden Umstände vorliegen, die einer Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstünden.
3.2.2. Zu Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde)
3.2.2.1. Nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
3.2.2.2. Nach dem Wortlaut des § 18 BFA-VG besteht - etwa entgegen § 13 Abs. 3 und 4 VwGVG - kein Antragsrecht der Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das BVwG hat vielmehr amtswegig, ohne dass ein solcher Antrag gestellt werden müsste, über eine mögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Dem steht auch Art. 13 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen (vgl. dazu insbesondere VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
3.2.2.3. Aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 SMG sowie seines sonstigen Verhaltens, das zeigt, dass der Beschwerdeführer andauernd die österreichische Rechtsordnung missachtet, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.2.2.4. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3.2.3. Zu Spruchpunkt V. (Ausreisefrist)
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-FG aberkannt wurde.
3.2.3.2. Da im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vorliegen, ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. (Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots)
3.2.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 Abs. 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.2.4.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL). Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der Beschwerdeführer zeigte während der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als Erwachsener eine auffällige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen wegen diverser Verbrechen und Vergehen; Nichtbefolgung von behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der gewährten Probezeit; Versuch, sich dem Strafvollzug zu entziehen).
Aufgrund der Häufigkeit und Schwere der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung (mehrere Tatbegehungen über mehrere Jahre hinweg) ergeben sich keine Hinweise auf ein absehbares Ende der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung. Die belangte Behörde hat daher ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, indem sie ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt hat.
3.2.5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Die nur vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.