TE Bvwg Beschluss 2018/10/25 W196 1303862-5

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W196 1303862-5/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. 831537604-180949528, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA.

Russische Föderation, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 13.04.2005 durch seine damalige gesetzliche Vertretung einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238-BAI-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) fristgerecht Berufung.

Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm. § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.

Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft.

Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass er mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Er sei wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion, Z. WA162/09, rechtskräftig am 13.10.2008, ein Waffenverbot erlassen worden.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.

Mit Schreiben vom 04.01.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs mit seiner Zustellung am 04.02.2011 in Rechtskraft.

Am 23.10.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei erklärte er eingangs danach befragt, an keinen Krankheiten zu leiden. Des Weiteren brachte er zusammengefasst vor, dass er nicht in seine Heimat zurückkönne, weil sein Vater dort gesucht werde. Wenn er nachhause komme, würde er vom russischen Militär und der Polizei innerhalb kurzer Zeit gefunden werden und dann wisse er nicht, was mit ihm passieren würde. Er wisse nur, dass dort immer wieder Leute verschwinden würden. Sein Vater habe damals für die (Freiheitskämpfer) Waffen geschmuggelt und sei er deswegen verfolgt worden, wobei er genauere Details nicht wisse. Sein neuer Grund sei, dass seine Tante (Schwester von seinem Vater) an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen worden und nach seinem Vater gefragt worden sei. Diese habe ihm seine Mutter erzählt. Seine Tante sei nach Frankreich ausgereist, weil sie Angst hätte, dass sie das nächste Mal nicht so gut davonkommen würde. Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen und nach seinem Vater befragt zu werden. Er wisse nicht, was weiter mit ihm passieren würde. Er befürchte, für den Fall einer Rückkehr aufgrund seines Vaters in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Das Bundesasylamt stellte darin zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass sich durch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die ihn treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Im Zuge der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, aufgrund der Vorfälle mit seinem Vater nicht in den Herkunftsstaat zurück zu können. Hiezu wurde ausgeführt, dass im Vorverfahren keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum auf die Situation im Hinblick mit den Vorfällen auf seinen Vater gestützt habe. Dies sei jedoch schon im Rahmen des Aberkennungsverfahrens berücksichtigt worden. Zu den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Tanten wurde ausgeführt, dass die Asylunterlagen betreffend seine Tante in Österreich bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden habe und somit von dieser umfasst sei.

Am 26.12.2013 habe der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014, GZ. W189 1303862-3/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 13.12.2013 behoben, da die Behörde es unterlassen habe, ein in die angefochtene Entscheidung eingeflossenes Beweismittel zu übersetzen. Darüber hinaus habe das Bundesamt willkürlich gehandelt, indem es dem nichtübersetzten Beweismittel - positiver Asylbescheid der Tante des Beschwerdeführers - einen tatsachenwidrigen Inhalt unterstellt habe und sei vom Akteninhalt abgegangen. Der Umstand, dass das vorgelegte Beweismittel in französischer Sprache nicht entsprechend im Verfahren berücksichtigt worden sei, habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Nach erfolgten Ermittlungen wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl 831537604 - 1738024, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen gebe und habe der Vater des Beschwerdeführers die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt. Demnach habe der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten. Zum Vorbringen betreffend seine Tante folgerte die Behörde, dass seine Tante nicht aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid Textstellen des Beschlusses des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich vom 30.01.2013, welche sich auf die Fluchtgründe seiner Tante bezogen habe, zitiert und folgerte die Behörde, dass sich aufgrund dieser Angaben nicht ergeben habe, dass seine Tante wegen dem Vater des Beschwerdeführers geflohen sei. Die Tante des Beschwerdeführers habe mit keinem Wort ihren Bruder, also den Vater des Beschwerdeführers, erwähnt. Es sei bei den Aussagen seiner Tante nicht hervorgekommen, dass sie geflohen sei, weil sie nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Dieser Beschluss des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich untermauere daher in keiner Weise die Befürchtungen des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden, weil sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe. Ferner wurde eine weitere Anfragebeantwortung in die Beweiswürdigung miteinbezogen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung von Personen allein aufgrund der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt seien oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützt hätten, unwahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen stattfinde. Ferner folgerte die Behörde, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben habe, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W226 1303862-4/6E, gemäß §§ 3, 8, 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.

Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass auch das erkennende Gericht eine aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht erkennen könne, weshalb sich das erkennende Gericht sich den beweiswürdigen Überlegungen der belangten Behörde anschließe. Tatsächlich habe die von der belangten Behörde veranlasste Übersetzung der Entscheidung des Nationalen Asylgerichtshofes der Republik Frankreich nicht ergeben, dass durch die Asylgewährung an eine Verwandte für den Beschwerdeführer automatisch ein Nachfluchtgrund entstanden wäre bzw. dass für ihn weiterhin eine asylrelevante oder Art. 3 EMRK relevante Gefährdung im Fall der Rückkehr vorliegen würde. Tatsächlich, und darauf habe die belangte Behörde hingewiesen, habe der Beschwerdeführer im Zuge der Folgeantragstellung behauptet, dass die Tante auch deshalb aus Tschetschenien geflohen wäre, weil sie aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers befragt worden sei. Diese Ausführungen in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.11.2013 dahingehend korrigiert, dass er die genauen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Schreiben in französischer Sprache gar nicht kenne, die Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. über die ganze Familie des Vaters gefragt worden. Angesichts der von der belangten Behörde festgehaltenen Amnestieregelungen, angesichts des Zeitablaufs von nunmehr annähernd 15 Jahren seit der angeblichen Festnahme des Vaters und angesichts des Umstandes, dass beispielsweise die russischen Soldaten Tschetschenien vor langer Zeit wieder verlassen hätten, könne eine Relevanz dieses Vorbringens zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden. Für das erkennende Gericht wäre damit nicht nachvollziehbar, dass es irgendein Interesse irgendwelcher Behörden oder Polizeiorgane geben könnte, den 15 Jahre im Ausland aufhältigen Beschwerdeführer, der als Kleinkind die Russische Föderation verlassen habe, irgendeinen Vorwurf in Bezug auf seine eigenen Eltern oder sonstige Familienmitglieder zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers sei demnach nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat landesweit konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß habe sich aus den dargestellten Gründen als nicht asylrelevant erwiesen. Ferner könne eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schlichtweg nicht erkannt werden. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer wie dargestellt über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Geschwister beider Elternteile würden unverändert dort leben. Warum dem konkreten Beschwerdeführer, der im Kindesalter die Russische Föderation verlassen habe, eine vergleichbare Wohnsitzwahl geradezu unmöglich sein sollte, könne nicht erkannt werden. Zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei, habe sich für den erkennenden Einzelrichter unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer werde es demnach offensichtlich zumutbar sein, durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er werde seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zumal sich zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers unverändert im Herkunftsstaat aufhalten würden, sei evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen würde, zumal etwa in Tschetschenien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrsche und auch weitverzweigte Verwandte zu diesem Familienverband zählen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass selbst wenn man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgehe, falle die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt, das die Interessenabwägung im Ergebnis zutreffend vorgenommen habe, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stelle die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Der Beschwerdeführer sei neun Mal strafrechtlich verurteilt worden und habe insgesamt mehrjährige Haftstrafen verbüßt und habe sich auch schon vor seinen Inhaftierungen durch seine in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister nicht von der Begehung schwerer Verbrechen abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden seinen gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet durchlaufen; seit 2009 ziehe sich sein strafbares Verhalten unverändert durch sein Leben. Auch nach Haftstrafe von zwei Jahren (LG XXXX von XXXX) und angeblicher Läuterung wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wurde zuletzt am XXXX erneut wegen § 127, 129 Z1 und 2 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 einzig infolge seines Status als Asylwerber vorübergehend legal in Österreich aufhältig, spreche die deutsche Sprache, habe darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Der belangten Behörde sei Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 insgesamt 47 Monate lang in diversen Justizanstalten inhaftiert gewesen sei und sei zutreffend, dass offensichtlich die gemeinsame Wohnsitznahme mit den Eltern den Beschwerdeführer nicht von seinen kriminellen Aktivitäten abgehalten habe. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass er rituell verheiratet sei, sei der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zeitpunkt der rituellen Trauung bewusst sein hätte müssen, dass angesichts seiner Straftaten und angesichts des Verfahrensganges sein Aufenthaltsstatus höchst unsicher gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine angetraute Frau hätten somit zum Zeitpunkt der rituellen Eheschließung keinesfalls darauf vertrauen können, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein dauerhafter sein werde, zumal angesichts der Aberkennung des Asylstatus durch den Asylgerichtshof und angesichts der zahlreichen Straftaten absehbar gewesen sei, dass ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung durchzuführen war. Aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergebe sich auch nicht, wie dieser angesichts seiner strafrechtlichen Verurteilungen und in Ermangelung einer fundierten Ausbildung selbsterhaltungsfähig sein sollte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde angegeben, ausschließlich von Unterhaltsleistungen seiner eigenen Familienmitglieder zu leben, daraus könne keine dauerhafte Bestreitung des Unterhaltes abgeleitet werden und es liege keinerlei berufliche Integration des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Behörde unzweifelhaft berichtet, dass er zwar eine Ausbildung begonnen, dann aber wieder abgebrochen habe, seit dem Jahr 2011 gebe es für den Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren und fundierten Hinweise auf eine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet, eine solche könne angesichts der langjährigen Freiheitsstrafen und den damit hergehenden Problemen bei einer Integration in den Arbeitsprozess auch nicht angenommen werden. Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet habe er die sich dadurch ergebende Chance nicht genutzt, sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen habe er seit dem Jahr 2009 kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine neun strafrechtlichen Verurteilungen eindrucksvoll belegt sei. Einen Lehrplatz habe er nach kurzer Zeit aufgegeben und könne nicht darauf geschlossen werden, dass er in absehbarer Zeit im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß fassen könnte. Es sei bereits im Zuge der Ausführungen des AsylGH zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten dargelegt worden, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers mit einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich verbunden sei. Demgegenüber würden auch weitere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen, die im Lichte der tschetschenischen Traditionen zu revitalisieren seien. Der Beschwerdeführer spreche im Übrigen die tschetschenische und die russische Sprache und habe sich auch in Österreich innerhalb der tschetschenischen Community bewegt. Im Lichte seines an den Tag gelegten strafrechtlichen Verhaltens könne auch nicht erkannt werden, inwieweit es sich beim Beschwerdeführer um eine hilflose Person handeln solle, die sich für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation dort nicht zurechtfinden sollte. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei vor allem das wiederholte gesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, denen die neun rechtskräftigen Strafurteile inländischer Gerichte wegen einer Vielzahl von Vergehen und Verbrechen - Vermögensdelikte und Delikte gegen Leib und Leben - zugrunde liegen. Die Verwirklichung dieser Delikte nach jahrelangem Aufenthalt im Bundesgebiet und Ermöglichung von Bildung und damit einer Zukunft in Österreich spiegle die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern bzw. der hier geltenden Rechtsordnung wider, und untermauere die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von weiteren Delikten. Angesichts dieses beständigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährde sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß. Ferner schloss sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Behörde betreffend das Einreiseverbot an und folgerte, dass der Beschwerdeführer mittlerweile neun strafrechtliche Verurteilungen durch inländische Gerichte aufweise, die von Vermögensdelikten bis hin zu strafbarem Verhalten gegen Leib und Leben reichen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem delinquenten Verhalten zu einem Zeitpunkt begonnen, zu dem er mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Weder verbüßte Strafhaften noch Bewährungshilfe oder seine Familie im Bundesgebiet hätten geholfen, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Im Gegenteil, habe er ein immer schwerwiegenderes kriminelles Potential entwickelt und sei er mehrfach zu Freiheitsstrafen zwischen 15 Monaten und 2 1/2 Jahren verurteilt worden. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es bestehe daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität gegen Vermögen sowie Leib und Leben ausgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Angesichts des aufgrund dieser Verurteilungen hervorgetreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände in Österreich stelle der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt als nach Ablauf von acht Jahren ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung vorausgesetzt werden könne.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018 erwuchs am 29.01.2018 in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren:

Nach entsprechender Konsultation im Zuge des HRZ-Verfahren sei seitens der Russischen Botschaft am 16.05.2018 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer, der sich zweieinhalb Jahre in Strafhaft befunden habe, sei am 13.09.2018, ohne Verhängung einer Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus der Strafhaft entlassen worden.

Zum Zwecke einer Rückführung sei für den Beschwerdeführer ein Flug in die Russische Föderation für den 25.09.2018 gebucht worden.

Am 18.09.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein, weshalb der Flug für den Beschwerdeführer am 21.09.2018 storniert worden sei.

Am selben Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er seinen Folgeantrag dahingehend begründete, dass sich seine Fluchtgründe bzw. seine Gründe in persönlicher Hinsicht seit seinem letzten Asylantrag nicht geändert hätten. Er müsse den gegenständlichen Asylantrag dennoch stellen, um in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne nicht mehr zurück in sein Heimatland und würde auch nie wieder zurückkönnen, weil seine gesamte Familie dort verfolgt werde. Dies habe er bereits bei seinem ersten Asylantrag angegeben. "Dies waren damals und sind auch jetzt noch all meine Fluchtgründe - ich habe keine weiteren Gründe mehr einzubringen" (vgl. AS 7).

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs für den 10.10.2018 geladen und mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde von einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG ausgehe. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensordnung mitgeteilt, dass er verpflichtet sei ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen und wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat der Russischen Föderation im Zuge der Verfahrensanordnung und der Ladung übermittelt.

Am Tag des Parteiengehörs, am 10.10.2018, sei das Bundesamt telefonisch informiert worden, dass der Beschwerdeführer den Termin aufgrund einer Autopanne nicht nachkommen könne. Mit E-Mail vom 11.10.2018 der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde nochmals auf die Autopanne hingewiesen und um einen neunen Termin ersucht und wurde ein Konvolut an Unterlagen an die Behörde übermittelt.

In der Folge wurde ein neuerlicher Termin für den 18.10.2018 seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vereinbart. Im Zuge eines Gesprächs am 15.10.2018, ca. 09.15 Uhr, gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, dass sie nach Rücksprache mit ihrem Klienten, dem Beschwerdeführer, zu dem Schluss gekommen seien, dass die Teilnahme an einem Parteiengehör nicht sinnbringend sei und könnten sie zur Bedrohungslage im Herkunftsstaat nichts vorbringen. Überdies würden Überlegungen betreffend die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat bestehen.

Mit Email vom 18.10.2018 verzichtete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin auf die Teilnahme des Parteiengehörs am selben Tag.

Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 18.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zu den Gründen für die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz fest, dass er seinen ersten Antrag ausschließlich auf die Fluchtgründe seines Vaters gestützt habe. Eigene Gründe seien für den Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung nicht eingebracht worden. Im Zuge seines zweiten Antrages habe er keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können und werde sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Zuge der bisherigen Verfahren habe der Beschwerdeführer die Beschwerdemöglichkeiten bis zur zweiten Instanz ausgeschöpft und sei von jeder Instanz festgestellt worden, dass seine Anträge unbegründet gestellt worden seien. Lediglich im Erstverfahren sei seiner Beschwerde stattgegeben worden. Da auch der gegenständliche Antrag abgelehnt werde, habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit Aberkennung seines Asylstatus auf unbegründete Anträge auf internationalen Schutz begründet. Unter Heranziehung der rechtskräftig negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, rechtskräftig seit 29.01.2018, verweise die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Vorverfahrens durch Vorlage von Schriftstücken aus dem Verfahren seiner Tante - Asylverfahren in Frankreich - eine aktuell bestehende Bedrohungslage darzustellen versucht habe, was - wie im Rahmen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gewürdigt worden sei - dass dies nicht in Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers stünde, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen worden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, den Antrag stellen zu müssen, um in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne nicht in seine Heimat zurück, weil dort seine ganze Familie verfolgt würde. Im Falle einer Rückkehr könnte er vom tschetschenischen Militär gefoltert und getötete werden, wobei er über Nachfrage keine konkreten Bedrohungen oder Sanktionen habe nennen können und verneinte die diesbezügliche Frage. Ferner wurde auf die am 11.10.2018 übermittelten Unterlagen der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers Bezug genommen. Dabei folgerte die Behörde zum ersten Schreiben, indem die Verfasserin eine vermutete Bedrohungslage für russische Staatsangehörige, die von Europa zurückkehren würden, beschrieben habe, dass eine konkret auf den Beschwerdeführer zutreffende Gefährdungs- bzw. Bedrohungslage nicht dargelegt worden sei. Dies treffe auch auf das zweite Schreiben zu und könne darauf kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer erkannt werden. Hinsichtlich der anderen Beweismittel wies die Behörde darauf hin, dass diese bereits in den Vorverfahren eingebracht und ausführlich gewürdigt worden seien. Demnach sei weder vom Beschwerdeführer noch von Seiten seiner rechtsfreundlichen Vertreterin neue Gründe vorgebracht worden. Ferner wurde auf das Vorhandensein einer rechtsfreundlichen Beratung und Vertretung des Beschwerdeführers sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer auf die Teilnahme am Parteiengehör - mangels neuer Fluchtgründe oder Beweise - verzichtet habe und mittlerweile selbst eine freiwillige Rückkehr in Betracht ziehe, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schritte gesetzt habe. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf dieselbe Bedrohungslage gestützt und keine geeigneten neuen Beweismittel eingebracht habe, finde das diesbezügliche Parteienbegehren Deckung mit dem Antrag im Vorverfahren. Aus diesen Gründen werde der gegenständliche Antrag von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Ferner würden sich die Feststellungen über das Privat- und Familienleben aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Dokumenten ergeben. Eine besondere Integration seit der Rechtskraft des Vorverfahrens sei nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und habe sich der Beschwerdeführer insgesamt ca. 60 Monate in Strafhaft befunden. Demnach habe er in den letzten neun Jahren mehr als fünfeinhalb Jahre in Haft verbracht. Während seiner Partnerschaft habe er demzufolge etwa 920 Tage lang in Haft und etwa 120 Tage auf freiem Fuß verbracht. Es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Partnerin und könne weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch ein etabliertes Gemeinschaftsleben erkannt werden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege. Sein Erstverfahren sei mit 17.01.2018 [wohl gemeint: 29.01.2018] rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sei gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung - Heimreisezertifikat -sei bereits gegeben. Auch die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentliche geändert. Zudem sei in seinem Vorverfahren bereits festgestellt worden, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Integrität oder der im Rahmen des Bescheides angeführten Menschenrechte drohe. Laut eigener Angaben habe der Beschwerdeführer in Österreich eine Drittstaatsangehörige nach islamischer Tradition geheiratet. Darüber hinaus verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Demnach würde seine Abschiebung in die Russische Föderation zu einem Eingriff in sein Familienleben führe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass er seine Beziehung zu seiner Partnerin zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als er wissentlich über keinerlei Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verfügt habe und gar nicht aufhältig hätte sein dürfen. Den größten Teil seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen und lebe nur gelegentlich an seiner Meldeadresse. Unter diesen Gesichtspunkten sei kein Eingriff in ein Familienleben feststellbar. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgerte die Behörde, dass auch nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würden die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 11.09.2007 bis dato neun Mal rechtskräftig verurteilt worden und habe er fünfeinhalb Jahre in Haft verbracht. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG drohe und würden alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

Der Verwaltungsakt langte am 22.10.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Im April 2005 reiste der damals fast 13jährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.04.2005 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2006 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 05.06.2007 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm. 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Aufgrund seines rechtswidrigen und strafrechtlichen Verhaltens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Ekenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 04.02.2011 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2013 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014 stattgegen und der bekämpfte Bescheid behoben. Folglich wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenden und Asyl vom 13.09.2017 erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 22.01.2018 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 29.01.2018 in Rechtskraft.

Am 16.05.2018 wurde seitens der Russischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt und ein Flug für den 25.09.2018 gebucht, der storniert wurde, da der Beschwerdeführer am 18.09.2018 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer unzweifelhaft auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahren bestanden haben.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 18.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall ergab sich nach wie vor weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf den Beschwerdeführer betreffende asyl-und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, rechtskräftig seit 29.01.2018), keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist seit 2011 einzig infolge seines Status als Asylwerber vorübergehend legal in Österreich aufhältig, spricht die deutsche Sprache, hat darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2018 liegt nicht vor und wurde auch im nunmehrigen Verfahren nicht behauptet.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Familienverfahrens (Erstreckung) am 05.06.2007 Asyl gewährt ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dabei wurden für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 20.12.2010 des Bundesasylamtes aberkannt und wurde der negative Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 bestätigt und aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, sondern verblieb unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und stellte am 23.10.2013 einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes letztinstanzlich abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 29.01.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war weder gewillt nach der Aberkennung seines Asylstatus noch nach dem zweiten negativen Ausgang des zweiten Verfahrens freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.

Im Zuge seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt:

* Bezirksgericht XXXX vomXXXX, GZ. 8 U 117/2008Y (rechtskräftig am XXXX03.2009) wegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR (100,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 23 HV 49/2009A (rechtskräftig am XXXX05.2009) wegen §§ 15, 127, 129/1 und § 15, 105/1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Probezeit Jahren;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 36 HV 96/2009H (rechtskräftig amXXXX10.2009) wegen §§ 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tags zu je 2,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 27 HV 182/2009I (rechtskräftig am XXXX06.2010) wegen §§ 142/1 143 (2. FALL) 127 129/1 130 (4. FALL) 83/1 84/1 StGB zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Jugendstraftat;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 023 HV 19/2011t (rechtskräftig am XXXX02.2012) wegen §§ 83 (1), 84 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten; junger Erwachsener;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 025 HV 13/2012x (rechtskräftig am XXXX03.2012 wegen §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1,2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre,

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 027 HV 144/2012f (rechtskräftig am XXXX06.2013) wegen §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten;

* LandesgerichtXXXX vom XXXX, GZ. 023 HV 97/2015v (rechtskräftig am XXXX11.2015) wegen § 149 (1) StGB, § 223 (1) StGB, §§ 223 (2), 224 StGB zu einer von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

* Landesgericht XXXX vom XXXX, GZ. 025 HV 76/2015w (rechtskräftig am XXXX01.2016) wegen §§ 127, 129 Z 1 u 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten

Der Beschwerdeführer war von 16.09.2009 bis 07.01.2011 sowie von 12.12.2011 bis 13.09.2018 durchgehend in Haft.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volks- und zu seiner Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Identität ergeben sich aus der Aktenlage und dem vorgelegten Identitätsnachweis im Zuge des Verfahrens.

Die Feststellung zur Situation in seinem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage und wurde die Sicherheitslage im Herkunftsstaat eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, in Rechtskraft seit 29.01.2018, erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt, wobei er keine diesbezügliche Stellungnahem abgegeben hat und alleine vor diesem Hintergrund - wie das Bundesamt monierte - kein Grund besteht, die Länderinformationen in Zweifel zu ziehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers, einschließlich zu den darin vorgebrachten Fluchtgründen, ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich, zur Stellung der beiden Anträge auf internationalen Schutz vom 13.04.2005 und vom 23.10.2013 ebenfalls aus der unbedenklichen Aktenlage und wurden diese Umstände auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers hat bereits während des ersten Asylverfahrens bestanden bzw. ist eine Folge davon und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2018, Zl. W226 1303862-4/6E mitumfasst.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung des Folgeantrages kommen wird.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits in den zwei Vorverfahren behandelt. Hierzu ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2007 Asyl gewährt und ihm Kraft Gesetz der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, wobei hierzu anzumerken ist, dass für den damals minderjährigen Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung im Jahr 2005 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Familienverfahrens (Erstreckung) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ferner bezogen sich die Fluchtgründe des Vaters darauf, dass ihm im Jahr 2003 der Vorwurf gemacht worden sei im ersten Tschetschenienkrieg, somit in den Jahren 1994 bis 1996, Rebellen indirekt und direkt unterstützt zu haben. Angesichts der im Bescheid des Bundesamtes vom 13.09.2017, Zl. 831537604-1738024, festgehaltenen Amnestieregelungen und angesichts des Zeitablaufs seit der angeblichen Festnahme des Vaters und angesichts des Umstandes, dass beispielsweise die russischen Soldaten Tschetschenien vor langer Zeit wieder verlassen haben, konnte eine Relevanz dieses Vorbringens nicht mehr festgestellt werden. Auch das Vorbringe des Beschwerdeführers im Zuge seiner zweiten Antragstellung, wonach die Tante aus der Russischen Föderation ausgereist sei, da sie nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei, konnte nicht bestätigt werden und konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise seine Befürchtung, im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, da sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe, untermauern.

Vor diesem Hintergrund kann auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren als nicht asylrelevant erachtet werden.

Der Beschwerdeführer konnte seit Rechtskraft der letzten Entscheidung am 29.01.2018 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun, sondern stützte er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Verfahren geltend gemacht hat und hat der Beschwerdeführer betreffend die Begründung seines Folgeantrags keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht, zumal er selbst angab, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Er stelle den Antrag, um in Österreich bleiben zu dürfen. Er könne immer noch nicht in sein Heimatland zurück und werde auch nie wieder zurückkönne, weil seine gesamte Familie verfolgt würde. Dies habe er auch bei seinem ersten Asylantrag angegeben (vgl. AS 7). Zudem verzichtete der Beschwerdeführer - nachdem er der ersten Ladung für die niederschriftliche Einvernahme am 10.10.2018 nicht gefolgt ist -an der Teilnahme für die am 18.10.2018 im Rahmen des Parteiengehörs anberaumte Einvernahme, da er keine neuen Fluchtgründe oder Beweismittel vorbringen könne.

Wie sich auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, bezieht sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich auf Ereignisse, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden haben und im ersten als auch zweiten Asylverfahren vorgebracht wurden. Betreffend die beiden neuen vorgelegten Schriftstücke ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um zwei allgemein gehaltene Schreiben handelt, die auf den Beschwerdeführer keinen Bezug nehmen, sodass auch darin kein neues, einer neuerlichen Prüfung unterliegendes Sachverhaltselement erkannt werden kann.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 22.10.2018 und ergeben sich die Zeiträume, in denen sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und finden sich in den jeweiligen Akteninhalten keine Hinweise auf Erkrankungen und/oder eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit. Da diesbezüglich auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet.

Somit ist davon auszugehen, dass bezüglich des neuerlichen Antrages entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, rechtskräftig set 29.01.2018 , mitumfasst sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a Abs. 2 AsylG:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 AsylG:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der am 29.01.2018 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W226 1303862-4/6E, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Feststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Indem der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf dieselben Gründe wie im Erstverfahren stützt, bezieht er sich damit auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl 99/20/0480) verwiesen.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Das Bundesamt geht nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens zu Recht davon aus, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert hat. Bei der dabei anzustellenden Prognoseentscheidung ist relevant, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wird, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Sache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich keine derartige wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände. Er berief sich einerseits auf die im Vorverfahren angeführten Fluchtgründe und gab selbst an, den Folgeantrag zu stellen, um in Österreich bleiben zu können.

Das Bundesamt ha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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