Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W186 2126620-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 01.03.2016, im Hinblick auf den am 13.02.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A) Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Akt langte am 23.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich ein.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 01.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde ein.
Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 19.05.2016, eingelangt am 23.05.2016, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte unter einem mit, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen könne.
In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.06.2018, hg. eingelangt am 03.07.2018, ausdrücklich seine Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erhob am 01.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 13.02.2015. Das Bundesamt legte mit Schriftsatz vom 19.05.2016, hg. eingelangt am 23.05.2016, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor
Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 06.06.2018, hg. eingelangt am 03.07.2018, ausdrücklich seine Säumnisbeschwerde zurück.
Eine Entscheidung in der Sache ist bis dato nicht ergangen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, konkret das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Entsprechend § 13 Abs. 7 AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den vom Beschwerdeführer am 13.02.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz war somit das auf Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG gestützte Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Da das BVwG noch keine Entscheidung im Rahmen der Säumnisbeschwerde getroffen hatte, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass das BFA zur Entscheidung wieder zuständig ist (vgl. dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargelegt, dass die bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung sowie zu Devolutionsanträgen auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist. Zur Zurückziehung eines Rechtsmittels VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zu Devolutionsanträgen VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2126620.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019