TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W114 2115434-1

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2115434-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911215, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 17.04.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für die XXXX wurde dabei von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 298,37 ha beantragt, während die Bewirtschafterin des XXXX für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 270,53 ha beantragte.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686690, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von 17,31 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF mit einem Ausmaß von 9,43 ha ausgegangen. Die anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX und dem XXXX wurden dabei noch nicht berücksichtigt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 14.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin des XXXXes eine Reduktion der für das Antragsjahr 2012 beantragten Almfutterfläche auf der von 270,53 ha auf 227,94 ha.

5. Am 20. und 21.08.2013 fand auf der XXXX im Beisein des Almmeisters der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt, bei welcher für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 299,42 ha festgestellt wurde.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119893506, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 - nunmehr auch die anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX und dem XXXX berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von 17,31 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX, einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb des BF mit einem Ausmaß von 9,43 ha, einer beantragten bzw. ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 3,40 ha und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf dem XXXX mit einem Ausmaß von 9, 44 ha bzw. einem ermittelten anteiligen Almfutterflächenausmaß von 8,00 ha auf dem XXXX ausgegangen.

Der Unterschied zwischen der beantragten bzw. der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf dem XXXX ist dabei auf einen von der AMA angestellten Flächenabgleich in den Antragsjahren 2009 - 2012 zurückzuführen.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

6. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei nur mehr von 16,42 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR

XXXX ausgegangen wurde, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911215, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.03.2014 zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2014 Beschwerde. Er beantragte darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe,

a) jedenfalls, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden mögen, anderenfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verfügt werden würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Der BF führt darin zusammenfassend aus, dass die Beantragung der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterinnen der beiden Almen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Es sei zu Unrecht eine Sanktion verfügt worden.

Zu den Zahlungsansprüchen führte er aus, dass im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt bewertet worden wären. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.10.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102262225 für das Antragsjahr 2008 auf der Grundlage von 17,31 zustehenden Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

2. Ausgehend von einer Vorortkontrolle am 01.08.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX, bei der für das Antragsjahr 2008 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 88,17 ha eine solche mit einem Ausmaß von nur 51,58 ha festgestellt wurde, wurde ausgehend vom Antragsjahr 2008 dem BF nur mehr eine anteilige Almfutterfläche auf dieser Alm mit einem Ausmaß von 1,52 ha (statt 2,51 ha) zuerkannt. Daraus ergab sich ausgehend und rückwirkend für das Antragsjahr 2008, dass dem BF für alle weiteren Antragsjahr um 0,89 verringerte Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Das bedeutet, dass dem BF auch für das relevante Antragsjahr 2012 statt 17,31 Zahlungsansprüche ab dem 01.08.2013 nur mehr 16,42 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.

Im Zuge der Schlachtprämienkoppelung 2010 wurden die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR XXXX erhöht.

Aufgrund eines positiv beurteilten Sonderfalls aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 30.11.2004 gemäß der Verordnung EG 1782/2003 (Investition in die Tierhaltung), der von der AMA zur lfd. Nr. PS 82 protokolliert wurde, kam es ebenfalls zu einer jährlichen Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche. So hat sich der Zahlungsanspruchswert im Antragsjahr 2010 (= EUR XXXX) im Vergleich zum Antragsjahr 2008 (= EUR XXXX) und zum Antragsjahr 2009 (= EUR XXXX) geändert.

Aufgrund der bei der VOK 2013 festgestellten Nicht-Nutzung von 0,89 Zahlungsansprüchen hat sich der Wert des Zahlungsanspruches im Vergleich zum Erstbescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686690, betreffend des Antragsjahres 2012 von EUR XXXX auf EUR XXXX erhöht.

3. Für das Antragsjahr 2012 wurde ursprünglich dem BF - ohne Berücksichtigung von anteiligen beihilfefähige Flächen auf den beiden verfahrensrelevanten Almen mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118686690, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

4. Ausgehend von den geänderten dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen aufgrund der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120911215, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 9.196,71 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1, Art. 42 und Art. 45 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lauten:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

"Artikel 42

Nationale Reserve

(1) Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen.

(2) Die nationale Reserve umfasst ferner die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und der Summe der Referenzbeträge, die den Betriebsinhabern im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der Kürzung gemäß Absatz 1 Satz 2 zugewiesen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig zur Gewährung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber, die nach dem 31. Dezember 2002 - oder im Jahr 2002, ohne jedoch Direktzahlungen erhalten zu haben - eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren zu definieren ist.

(5) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Referenzbeträge für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten anzugleichen.

(6) In Anwendung der Absätze 3 bis 5 können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit innerhalb der Obergrenze des regionalen Durchschnitts des Werts der Ansprüche und/oder die Zahl der Ansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen.

(7) Die Mitgliedstaaten nehmen lineare Kürzungen der Ansprüche vor, wenn ihre nationale Reserve nicht ausreicht, um die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fälle zu berücksichtigen.

(8) Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge und abweichend von Artikel 46 werden die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen.

Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen.

(9) Werden der Betrieb oder ein Teil des Betriebs oder Prämienansprüche im Bezugszeitraum oder spätestens am 15.05.2004 verkauft oder für mindestens sechs Jahre verpachtet, so kann abweichend von den Artikeln 33 und 43 ein Teil der dem Verkäufer oder

Verpächter zuzuweisenden Ansprüche unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, der nationalen Reserve zugeschlagen werden."

"Artikel 45

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2) Nicht genutzte Zahlungsansprüche werden der nationalen Reserve jedoch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 nicht zugeschlagen."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 22,3 ha - nur 16,42 vorhandene dem BF zustehende ZA berücksichtigend - eine tatsächlich vorhandene Fläche von 16,42 ha ermittelt und damit alle dem BF zustehenden Zahlungsansprüche bedient. Eine Flächensanktion wurde ebenso wenig verfügt, wie auch Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden. In wie fern frühere VOK-Ergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, sodass das Beschwerdebegehren zur Gänze abzuweisen war.

Die Reduktion der ZA erfolgt aufgrund einer mindestens dreijährigen Nichtnutzung von im Antragsjahr 2008 zugewiesenen Zahlungsansprüchen, was auch dazu führt, dass es gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 iVm Art. 57 VO (EG) Nr. 1122/2009 in der angefochtenen Entscheidung der AMA zu einer rechtskonformen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX kam.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, mangelnde Beschwer,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2115434.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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