TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/28 I404 2204271-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2018
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Entscheidungsdatum

28.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

I404 2204271-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 18.09.2018, Zl. 1050245305-180072120, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. und III. wie folgt zu lauten haben:

"II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist."

III. Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.03.2015 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2016 zu GZ W205 2104954-1/4E als unbegründet abgewiesen. Am 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

2. Am 10.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer Streifentätigkeit kontrolliert und er konnte nur einen abgelaufenen italienischen Fremdenpass, einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel und eine Verlängerungsantragsbestätigung vorlegen. Er wurde daher mit einem Schreiben vom 10.04.2016 von der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert.

3. Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn wegen des Verdachts gemäß § 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 19.01.2018 zu 10 HV 100/16h wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.05.2018 zu 171 Hv 12/18d wegen des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten verurteilt.

4. Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Sie erklärte seine Abschiebung nach Nigeria und Italien für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Situation in Nigeria. In der rechtlichen Begründung wird lediglich ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien vorgesehen und die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Prüfung der Zulässigkeit bezüglich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist nicht ersichtlich.

5. Mit Beschluss vom 30.08.2018 zu GZ I404 2204271-1/3E wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat Nigeria in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und sich auch in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Nigeria auseinandergesetzt hat. Weiters wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass § 52 Abs. 9 FPG als Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in Frage komme und bei der Bemessung des Einreiseverbotes auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien zu berücksichtigen sei.

6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Sie erklärte erneut seine Abschiebung nach Nigeria und Italien gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig und zulässig Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer namentlich angeführten Österreicherin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, zumal dieser in Österreich eine Beziehung führe und seine Freundin ihn auch in der Justizanstalt regelmäßig besuche. Es werde daher deren Einvernahme beantragt. Außerdem habe der Beschwerdeführer auch eine weitere Bekannte, bei der er in Österreich gewohnt habe. Es könne auch nicht nur aufgrund der Verurteilungen von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Das verhängte Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und Italien jedenfalls zu hoch. Weiters stelle sich die Frage, ob sich das Einreiseverbot auf den gesamten Schengenraum beziehen müsse.

8. Am 19.10.2018 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine italienische Arbeitserlaubnis. Er hat in Italien seinen Angaben zufolge als Maler und Anstreicher gearbeitet. In Italien verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen.

In Österreich hatte der Beschwerdeführer vom 10.03.2015 bis 02.11.2015, vom 30.05.2016 bis 30.08.2016, vom 12.12.2016 bis 06.03.2017 vom 16.06.2017 bis 25.09.2017 und vom 02.11.2017 bis 07.03.2018 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 20.01.2018 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Er wurde vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und § 27 Abs. 4 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen beurteilt, mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall , Abs. 2 SMG zu einer Zusatzsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang des Jahres 2016 bis zu seiner Verhaftung am 19.01.2018 Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Bei dem gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren berücksichtigte das Gericht das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt.

Der Beschwerdeführer weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.

Er hat in Österreich eine Freundin, die er über Facebook kennengelernt und diese erstmals im Jänner 2017 in Italien persönlich getroffen hat. Der Beschwerdeführer lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Darüberhinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Graz, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezogene Dokumente in vorlegte, steht seine Identität fest.

Mittels Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ist belegt, wann der Beschwerdeführer einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich hatte.

Die strafgerichtliche Verurteilung leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes Graz ab.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin hat, basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und Ausführungen in der Beschwerde.

Dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich durch eine Abfrage der Zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Dass er in Österreich ansonsten über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und auch sonst keine integrative Verfestigung in Österreich aufweist, leitet sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ab. Auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Gegenteiliges vorgebracht hat.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (erster Satz des Spruchpunktes I.)

3.1.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Im ersten Satz des Spruchpunktes I. im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Dazu ist anzuführen, dass nur im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu teilen ist.

Das BVwG hat jene Sach- und Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da sich der Beschwerdeführer seit dem 27.04.2018 nicht mehr in Österreich aufhält, ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen, weshalb dieser Teil des ersten Spruchteils zu beheben war (vgl. erneut VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (zweiter Satz des Spruchpunktes I. und Spruchpunkt II.):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen §§ 31 und 52 FPG, § 9 BFA-VG lauten (auszugsweise) wie folgt

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 47, BGBl. I Nr. 145/2017)

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3. geduldet sind (§ 46a) oder

4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)

...

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

...

6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Da der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde, indem er über einen Zeitraum von ca. 2 Jahren Suchtmittel gewerbsmäßig veräußerte, hat er sich trotz Aufenthaltsberechtigung für Italien in Österreich daher nicht rechtmäßig aufgehalten, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gegeben waren.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2015 immer wieder für ein paar Wochen in Österreich gemeldet. Er verfügt mit Ausnahme seiner Freundin über keine Angehörigen in Österreich. Das Vorliegen eines geschütztes Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, zumal dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden kann. Der Beschwerdeführer und seine Freundin führen bislang keinen gemeinsamen Haushalt, sondern hat der Beschwerdeführer offensichtlich auch schon vorher den Kontakt nur durch Besuche und Telefon, E-Mail und anderen Kommunikationsmittel gehalten.

Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens - relevante Bindungen bzw. Integrationen allenfalls hätten ergeben können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die unrechtmäßig in Österreich aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er durch das Bezirksgericht Graz und das Landesgericht Graz bereits zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und er damit ein Verhalten zeigt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit noch in Strafhaft. Von einer positiven Gefährdungsprognose kann daher zu Recht (noch) nicht ausgegangen werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und hat daher eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, ohne den Beschwerdeführer vorab zur Ausreise nach Italien aufzufordern. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer auch in Italien über keine Familienangehörigen.

3.2.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

3.2.4. Schließlich ist zum Ausspruch, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Rückkehrentscheidung (auch) nach Italien ausgesprochen wurde, Folgendes anzuführen:

Wie aus § 52 Abs. 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben. Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl. dazu u.a. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 30 zu § 52 Abs. 8 FPG; sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2015/21/0004).

Daran ändert auch die in § 52 Abs. 6 FPG enthaltene Sonderregelung für Drittstaatsangehörige, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates sind, nichts, weil diese Bestimmung lediglich eine freiwillige - und nicht auf Grundlage einer Rückkehrentscheidung basierende - Ausreiseverpflichtung des Betroffenen in den Mitgliedstaat vorsieht.

Die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall herangezogenen § 52 Abs. 9 für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien konnte daher schon allein aus diesem Grund keine taugliche Grundlage für die gegenständlichen Anordnungen bilden.

Eine andere von der belangten Behörde allenfalls heranzuziehende Rechtsgrundlage ist - anhand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - nicht erkennbar.

3.2.4. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 9 FPG abzuweisen war, eine Abschiebung nach Italien ist auf Grundlage des § 52 FPG jedoch nicht möglich und war diesbezüglich Spruchpunkt II. abzuändern.

3.3. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides)

3.3.1 Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die bereits zuvor unter Punkt 3.2.2. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels ein Strafrahmen zwischen 1 und 10 Jahren vorgesehen ist und der Beschwerdeführer zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt wurde. Das vom Strafgericht ausgesprochene Strafmaß bewegt sich im unteren Bereich des zulässigen Höchstausmaßes. Es soll damit nicht der Unrechtsgehalt dieser Vergehen gemindert werden, doch würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Höchstdauer von zehn Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.

Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Suchtgift an Minderjährige überlassen hat und sich damit eine laufende Einkommensquelle geschaffen hat, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers lediglich einer der Fälle des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt ist und die Judikatur das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erlaubt, wenn nur einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Außerdem sind bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH). Dies wurde bereits im Beschluss vom 30.08.2018 zu GZ I404 2204271-1/3E ausdrücklich angeführt. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich diesbezüglich bei der Bemessung des Einreiseverbotes mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien auseinanderzusetzen.

Dass der Beschwerdeführrein in Italien oder einem anderen Land der Europäischen Union über Familienangehörige verfügt, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über eine Arbeitserlaubnis für Italien und ist dies bei der Entscheidung zu berücksichtigten.

Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf sieben Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Einreiseverbot räumlich zu beschränken sei, ist Folgendes auszuführen:

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrecht erhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klar gestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden muss, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot darf grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen wird. Ist eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, ist der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

Es ist daher zulässig, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren gemäß Art 25 Abs. 2 SDÜ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausspricht.

Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel, einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt.

Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach dem SMG einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - auf Grund des gravierenden strafrechtlich geahndeten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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