TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W230 2111383-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §13 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2111383-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX (Betriebsnummer XXXX ), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2012 seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX ) und trieb Vieh auf die XXXX -Alm (Alm-Nummer XXXX ; im Folgenden: I-Alm) sowie auf eine andere Alm (mit der Nummer XXXX ) auf. Er stellte einen Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für den Heimbetrieb und (vertreten durch die Almbewirtschafter) für die ihm anteilig zuzurechnenden Almflächen.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2012 gewährte ihm die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) die Einheitliche Betriebsprämie, er erhob dagegen Berufung und machte geltend, dass ein bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 festgestellter "Cross-Compliance-Verstoß" auf der I-Alm für ihn nicht zu Kürzungen führen dürfe. Weiters bestritt er eine aus den Feststellungen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der I-Alm resultierende, ihm anteilig zugerechnete Flächendifferenz.

3. Dieser Bescheid wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Berufungsbescheid vom 08.08.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Begründung "aufgehoben", dass bislang nur eine Teilzahlung erfolgt sei, bei der noch keine Einbeziehung der anteiligen Almfutterflächen der I-Alm in die Berechnung eingeflossen sei. Eine Überprüfung des Berufungsbegehrens sei in der derzeitigen Phase noch nicht zweckmäßig, weshalb der Bescheid aufzuheben sei, um eine neuerliche Entscheidung auf Basis einer Gesamtbeurteilung der dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 tatsächlich verfügbaren Flächen zu ermöglichen.

Mit Bescheid vom 26.09.2013 erging ein Bescheid der belangten Behörde, in dem sowohl die Fläche des Heimbetriebs als auch die anteilig dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almfutterflächen beider von ihm bestoßenen Almen berücksichtigt wurde.

Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer unangefochten.

4. Am 26.09.2013 erging ein Abänderungsbescheid, mit dem die Einheitliche Betriebsprämie mit € 3.419,41 festgesetzt und unter Berücksichtigung des (aufgrund des Bescheids vom 26.09.2013 in Höhe von € 3.497,85) ausbezahlten Betrags eine Rückforderung des Differenzbetrags von € 78,44 ausgesprochen wurde. Diesem Bescheid liegt eine bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenbeanstandung von (anteilig auf den Beschwerdeführer entfallend) 9,01 ha auf der I-Alm zugrunde.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Darin

-

verweist der Beschwerdeführer auf die Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der Bemerkung, dass er, wenn er im historischen Bezugszeitraum (2005) bereits die nunmehr als richtig festgestellten Flächen beantragt hätte, nunmehr weniger Zahlungsansprüche, jedoch mit höherem Wert zur Verfügung hätte,

-

behauptet der Beschwerdeführer die vorschriftsmäßige und sorgfältige Beantragung der beihilfefähigen Flächen und behauptet, der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle sei ihm nicht zugänglich und verständlich gewesen,

-

behauptet der Beschwerdeführer die fehlerhaft unterbliebene Verrechnung von Über- und Untererklärungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen,

-

behauptet der Beschwerdeführer einen Irrtum der belangten Behörde (Art 80 Abs. 3 VO 1122/09) im Rahmen der Digitalisierung, weiters infolge einer Änderung des Messsystems und der Messgenauigkeit durch "Umstellung des Messsystems" von dem bis dahin geltenden System mit 30%-Schritten (Almleitfaden 2000) zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%-Schritten, weiters bei der Berechnung von Landschaftselementen,

-

bringt der Beschwerdeführer vor, er habe auf die bisherige Behördenpraxis vertraut

-

macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe ihn kein Verschulden für selbständige Aktivitäten des Almbewirtschafters

-

bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine unzulässige Anwendung des "Hutweide-N-Faktors"

-

macht der Beschwerdeführer geltend, es sei eine zulässige rückwirkende Almfutterflächenreduktion bis zum Jahr 2009 vorgenommen worden, die von der Behörde rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt wurde,

-

behauptet der Beschwerdeführer die unzulässige Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen

-

Stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid vom 26.09.2013 eine einheitliche Betriebsprämie von € 3.419,41 gewährt.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2012 nur Zahlungsansprüche in Höhe von 59,63 zur Verfügung, weshalb auch nur für diese eine Prämie ausbezahlt werden konnte (Betrag: 3.525,16).

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die I-Alm. Auf dieser Alm hat am 05.09.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Es wird festgestellt, dass im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle Cross-Compliance-Verstöße festgestellt wurden, welche nicht als geringfügig angesehen werden. Auf der I-Alm fehlten auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten. Der frische Mist wurde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr. Der Grund für diese Verstöße sind laut dem Kontrollbericht bzw. den bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigten Lichtbildern, dass auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlen und der Mist auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert wurde.

Der Grundwasser-Verstoß wurde von der Kontrollstelle aufgrund der festgelegten Kriterien mit Ausmaß: 1, Schwere: 1 und Dauer: 1, somit 1 % bewertet, der Verstoß gegen die Feldmieten wurde mit 3/3/5, somit 3 % bewertet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt. Soweit die Flächendifferenzen des Vor-Ort-Kontrollberichts bestritten wurden, erfolgte diese Bestreitung nicht substantiiert, schlagbezogen und konkret, außerdem war diese nicht relevant, weil die Flächendifferenz beim Beschwerdeführer aufgrund der ihm zustehenden (geringen) Anzahl von Zahlungsansprüchen nicht zu einer geringeren Zahlung geführt hat. In Bezug auf die Cross-Compliance-Verstöße wurden die Vor-Ort-Kontrollberichte und die Bewertung der Verstöße dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgehalten; er gab dazu keine Reaktion ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.1.2. Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.1.3. Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.

3.1.4. § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87, welche in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch

Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen wurde, lautet:

"Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von

Wirtschaftsdünger:

§ 6 (1).........

(6) Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,

4. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

5. der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

6. spätestens nach acht Monaten - bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt und

7. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr darf nicht in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte zwischengelagert werden."

3.1.5. Gemäß der den Grundwasserschutz betreffenden und in Umsetzung des Verbotes der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG, ABl. Nr. L 020/43, über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe, erlassenen Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010, ist unter anderem die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (z.B. Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.

3.1.6. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

3.1.7. Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

3.1.8. Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

3.1.9. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

3.1.10. Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

3.1.12. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das ‚Ausmaß' eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die ‚Schwere' eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von ‚Dauer' ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

3.1.13. Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig.

3.1.13. Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-VO 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde (siehe zum Folgenden bereits BVwG 02.02.2017, W133 2116791-1):

3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer im einleitenden Teil seiner Beschwerde (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.2.2. Das Vorbringen der Beschwerde zur Fehlerhaftigkeit der Flächendifferenzen des Vor-Ort-Kontrollberichts, zur Verrechnung von Über- und Unterbeantragung, zur Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers und des Almbewirtschafters bei der Antragstellung geht insoweit ins Leere, als die aus den Vor-Ort-Kontrollergebnissen resultierenden Flächendifferenzen beim Beschwerdeführer angesichts der (geringeren) Anzahl der ihm zustehenden Zahlungsansprüche nicht zu einer Auswirkung auf die Höhe der einheitlichen Betriebsprämie (und auch nicht auf die Nutzung der vorhandenen Zahlungsansprüche) geführt haben.

3.2.3. Im Beschwerdefall steht fest, dass auf der I-Alm, auf welche auch der Beschwerdeführer im Antragsjahr auftrieb, bei der VOK am 05.09.2012 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten und der frische Mist auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert wurde. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr.

3.2.4. Diese Handlungen bzw Unterlassungen stellen Verstöße gegen die Verpflichtung unter anderem der Bezieher von Direktzahlungen dar, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser "anderweitigen Verpflichtungen" wird auch als "Cross Compliance" bezeichnet. Konkret lagen im vorliegenden Fall Verstöße gegen die Regeln für Feldmieten und betreffend die indirekte Einleitung bestimmter Stoffe (§ 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen /Aktionsprogramm Nitrat 2012, sowie Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW) vor.

3.2.5. Da somit feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der I-Alm gekommen ist, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es war daher die Betriebsprämie, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 erhalten hat, entsprechend zu kürzen.

3.2.6. Der Beschwerdeführer meint nun, der CC-Verstoß sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Auftreiber auf die I-Alm sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

3.2.7. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.

Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) auf der Alm, auf die er Auftreiber ist, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen (vgl. auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn keine Schuld an den angesprochenen Verstößen trifft. Daran vermag auch die "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" betreffend die I-Alm nichts zu ändern, da sich diese ausschließlich auf Flächenabweichungen bezieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um CC-Verstöße.

3.3. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der zugrunde liegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer einerseits in irrelevanten Punkten (Flächendifferenzen) bestritten wurde und das Verfahren somit in erster Linie rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung von Parteiengehör zu Unterlagen betreffend die Cross-Compliance-Verstöße auf die Entscheidungsreife aufgrund des Akteninhalts und den Umstand hingewiesen, dass bei Unterbleiben eines gegenteiligen Antrags von seinem Verhandlungsverzicht ausgegangen wird, worauf er nicht reagierte. Ein Verzicht auf das Recht nach Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein schlüssiger Verzicht liegt aber nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde zwar nicht rechtsfreundlich vertreten, wurde aber über die Antragsmöglichkeit und die Entscheidungsreife belehrt und stellte keinen Antrag, weshalb das Gericht von einem konkludenten Verzicht ausgeht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung, Cross Compliance,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fahrlässigkeit,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Rückwirkung, Stichproben,
Verschulden, Vertretung, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2111383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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