TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W180 2176458-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2176458-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, Zahl II/4-EBP/12-4285513010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX; für diese Alm beantrage er im Mehrfachantrag-Flächen zunächst eine Almfutterfläche im Ausmaß von 45,12 ha.

2. Am 05.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer die Almfutterfläche auf 43,40 ha.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118789974, wurde dem Beschwerdeführer die EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 3.198,34 gewährt, wobei jedoch die Almfutterfläche noch nicht berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit erstem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119898179, wurde die EBP für das Antragsjahr 2012 - nunmehr unter Einbeziehung der Almfutterfläche - in der Höhe von EUR 6.842,81 gewährt, es erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von EUR 3.644,47. Die belangte Behörde ging von 64,98 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 63,66 ha (davon 43,40 ha beantragte Almfutterfläche), einem Minimum aus Zahlungsansprüchen und Fläche von 63,65 ha, einer ermittelten Fläche von 60,32 ha (davon 40,07 ha ermittelte Almfutterfläche) und einer Differenzfläche von 3,33 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 891,12 verhängt. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass es zufolge eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Almfutterfläche mit der im Jahr 2013 neu festgelegten Almreferenzfläche zu einer Reduktion der Almfutterfläche um 3,33 ha gekommen sei. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden seien, sei der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Am 21.07.2014 fand auf der Alm des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche nach Korrektur vom 05.11.2012 im Ausmaß von 43,40 ha nur eine solche im Ausmaß von 37,56 ha festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Mit zweitem Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, Zahl II/4-EBP/12-124751264, wurde unter Berücksichtigung der genannten Vor-Ort-Kontrolle die EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 5.936,02 gewährt, es kam zu einer Rückforderung in Höhe von EUR 906,79. Die belangte Behörde ging erneut von 64,98 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 63,66 ha (davon 43,40 ha beantragte Almfutterfläche), einem Minimum aus Zahlungsansprüchen und Fläche von 63,65 ha, im Unterschied vom Vorbescheid jedoch von einer ermittelten Fläche von 57,81 ha (davon 37,56 ha ermittelte Almfutterfläche) und einer Differenzfläche von 5,84 ha aus. Begründend wurde im Bescheid auf die am 21.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden sei und dass der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen sei. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.562,82 verhängt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

7. Am 29.09. und am 30.09.2015 wurde am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, wobei es zu Flächenbeanstanden kam. Hinsichtlich des Feldstückes 2 wurde für das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Fläche von 3,56 ha eine Fläche von 3,42 ha festgestellt. Zudem erfolgten Flächenbeanstandungen auf weiteren Feldstücken, die jedoch - im Unterschied zum Feldstück 2 - nicht bis zum gegenständlichen Antragsjahr 2012 rückverfolgt wurden. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2015 zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit Schreiben vom 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2011 bis 2014 festgestellt worden sei, dass die Feldstücke 3 und 4 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers in diesem Vergleichszeitraum nur mehr im verringerten Ausmaß beantragt worden seien. Die Flächen seien auf Basis von Luftbildern auf ihre landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden, wobei näher bezeichnete Teilflächen dieser Feldstücke nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen hätten bewertet werden können. Zur Klärung des Sachverhalts wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zur Flächenverringerung Stellung zu nehmen.

Mit am 18.11.2015 bei der AMA eingelangtem Schreiben brachte der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Teilflächen der Feldstücke 3 und 4 vor, dass sich die Flächen bedingt durch einen Straßenbau ab 2012 etwas verändert hätten.

9. Mit drittem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 wurde die EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 5.455,55 gewährt, es kam zu einer weiteren Rückforderung in Höhe von EUR 480,47. Die belangte Behörde ging wiederum von 64,98 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 63,66 ha (davon 43,40 ha beantragte Almfutterfläche), einem Minimum aus Zahlungsansprüchen und Fläche von 63,65 ha, einer ermittelten Fläche von 56,48 ha (davon 37,56 ha ermittelte Almfutterfläche) und einer Differenzfläche von 7,17 ha aus. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR 1.918,72 verhängt. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm (relevante Abweichung 5,84 ha), die Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb (relevante Abweichung bei Feldstück 2 im Ausmaß von 0,14 ha) und auf den hinsichtlich der Feldstücke (FS) 3 und 4 durchgeführten Flächenabgleich (Differenzfläche FS 3 0,61 ha und FS 4 0,58 ha) hingewiesen (zusammen somit 7,17 ha). Da eine Flächenabweichung von über 3 % oder 2 ha festgestellt worden sei, sei der Beihilfenbetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.

10. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die Verhängung von Sanktionen ausschließlich wegen Flächenbeanstandungen auf seiner Alm. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig sei, da ihm an der fehlerhaften Beantragung der Beihilfe kein Verschulden treffe:

Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei auf seiner Alm eine Futterfläche von 37,56 ha festgestellt worden. Diese Fläche sei seitens der AMA auch bis zum Jahr 2009 zurück als ermittelte Futterfläche angenommen worden. Eine dermaßen hohe Reduktion sei für ihn aber unverständlich, da im Jahr 2003 bei der Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde eine Futterfläche im Ausmaß von 45,12 ha festgestellt worden sei. Es hätten keine größeren Veränderungen auf der Alm stattgefunden, daher habe er sich auf dieses amtlich festgestellte Futterflächenausmaß verlassen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Jahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragjahr 2012 Bewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die Alm XXXX, für die er im Mehrfachantrag-Flächen eine Almfutterfläche im Ausmaß von 45,12 ha beantragte. Am 05.11.2012 korrigierte der Beschwerdeführer die Almfutterfläche auf 43,40 ha.

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.07.2014 wurde auf der Alm bezogen auf das Antragsjahr 2012 eine Abweichung von 5,84 ha gegenüber der (korrigierten) beantragten Fläche festgestellt.

Bei einer am 29.09. und am 30.09.2015 am Heimbetrieb durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2012 am Feldstück 2 eine Flächenabweichung von 0,14 ha festgestellt. Ein Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2011 bis 2014 ergab, dass vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 auf den Feldstücken 3 und 4 Flächen im Ausmaß von 0,61 ha bzw. 0,58 ha beantragt wurden, die im Antragsjahr 2012 bedingt durch einen Straßenbau keine landwirtschaftlichen Nutzflächen (mehr) waren.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2012 64,98 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 63,66 ha, tatsächlich standen ihm für das Antragsjahr nur beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 56,48 ha zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur gegen die Verhängung von Sanktionen wegen Flächenbeanstandungen auf der Alm wendet. Der im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde und einem Flächenabgleich erfolgten Flächenreduktion auf dem Heimbetrieb ist er in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zum Kontrollbericht betreffend die am 21.07.2014 von der belangten Behörde auf der Alm durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Auch mit der gegenständlichen Beschwerde tritt der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht konkret und schlagbezogen entgegen, sondern bringt nur allgemein vor, dass die Reduktion in Hinblick auf das Ergebnis einer im Jahr 2003 erfolgten VOK für ihn unverständlich sei. Das Rechtsmittel enthält jedoch keine konkreten Hinweise, welche Kontrollfehler auf der Alm im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2014 aufgetreten sein sollen. Für das Gericht gab es somit keinen Grund, an den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle zu zweifeln und werden daher die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.07.2014 dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2003 vertrauen können, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im November 2012 selbst korrigierte und eine geringere als im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2003 festgestellte Fläche beantragte. Aus dieser Korrektur erhellt sich, dass der Beschwerdeführer von geänderten Verhältnissen auf der Alm ausging und nicht mehr auf das Ergebnis einer - im Übrigen bereits neun Jahre zurückliegenden - Vor-Ort-Kontrolle vertrauen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

"23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 (in der Folge VO (EU) 640/2014) lautet:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018, lautet:

"§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Davon hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und seinen Antrag im November 2012 hinsichtlich der Almfutterfläche der von ihm bewirtschafteten Alm korrigiert, die Behörde legte in der Folge die korrigierte Almfutterfläche den Bescheiden zu Grunde.

Im vorliegenden Fall ergab eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 eine (nochmalige) Reduktion der Almfutterfläche im Antragsjahr 2012. Zudem wurde bei einer im Jahr 2015 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und im Zuge eines Abgleichs der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2014 beantragten Flächen weitere Flächenabweichungen festgestellt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Sanktionen wegen Flächenabweichungen auf der Alm. Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, blieb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm jedoch letztlich unbestritten: Der Beschwerdeführer hat nicht konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der belangten Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im zuvor genannten Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten und im November 2012 korrigierten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.2. Da im vorliegenden Fall eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % festgestellt wurde, war gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zudem eine Flächensanktion zu verhängen.

Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Er beruft sich darauf, dass er auf das Ergebnis einer im Jahr 2003 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vertraute. Der Beschwerdeführer reduzierte aber mit der Korrektur vom November 2012 die beantrage Fläche unter das Ausmaß der von der Vor-Ort-Kontrolle 2003 festgestellten Fläche. Bei einer Änderung der Antragstellung im Vergleich zur vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle vertraute der Antragsteller aber nicht auf die Ergebnisse der vorhergehenden Vor-Ort-Kontrolle. Hier kann nicht mehr vom Verschulden Abstand genommen werden (vgl. VwGH 15.12.2014, 2013/17/0154). Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu einem mangelnden Verschulden und damit einhergehend zu einem Absehen von Sanktionen führen würden.

3.3.3. Die Behörde kürzte - da die Flächenabweichung mehr als 3 %, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche betrug - gemäß Art. 58 VO (EG) den Prämienbetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz.

Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert. Der durch diese VO in die VO (EU) 640/2014 eingefügte Art. 19a sieht bei einer Differenz von beantragter und ermittelter Fläche von mehr als 3 % statt einer Kürzung um das Doppelte eine Kürzung um lediglich das 1,5fache der festgestellten Differenz vor.

Da gemäß Art. 2 Abs. 2 (EG, Euratom) 2988/95 bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirken gelten, ist Art. 19a VO (EU) 640/2014 auf die Berechnung der Sanktion im vorliegenden Fall anzuwenden und der Prämienbetrag nur um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen.

Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Sanktion gemäß der Art. 19a leg.cit. zu erfolgen hat. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 war der belangten Behörde aufzutragen, gemäß dieser Vorgabe die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Im Übrigen war die Beschwerde aus den oben dargelegten Gründen abzuweisen.

3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2176458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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