TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W164 2169082-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W164 2169082-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Nestor Consult Steuerberatung GmbH, Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 25.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-000A8, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl. 13-2017-BW-MS1Z2-000A8, schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Anmeldungen vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Anmeldungen für die Dienstnehmer XXXX, SVNr. XXXX, XXXX, SVNr. XXXX und XXXX, SVNr. XXXX, nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.

2. Mit 27.07.2017 erhob die im Spruch genannte Steuerberatung GmbH fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte aus, der BF sei Landwirt, führe die Avisomeldungen selbst durch, und kenne die gesetzlichen Richtlinien bezüglich der Fristen für Anmeldungen nicht auswendig. Die genannte Steuerberatung GmbH habe die steuerliche Vertretung im Jahr 2017 übernommen und habe, nachdem der BF nach dem Ende der Saisonarbeit seine Unterlagen zu Aufarbeiten gebracht habe, die fehlenden An- und Abmeldungen sogleich durchgeführt: Der BF habe zwar die Avisomeldungen selbst durchgeführt; damit sei die Sache für ihn aber erledigt gewesen. Die genannte Steuerberatung GmbH habe den BF mittlerweile bezüglich Fristen betreffend Avisomeldungen unterwiesen, sodass es in Zukunft nicht mehr zu verspäteten Vollmeldungen kommen sollte. Es werde daher ersucht, von dem Beitragszuschlag abzusehen. Der BF sei in der hier relevanten Zeit in der Landwirtschaft sehr unter Zeitdruck gestanden und habe deshalb nicht auf die Vollmeldungen geachtet. Er habe auch nichts von den Fristen gewusst bzw. habe nach einem Wechsel des Steuerberaters auch den Ablauf nicht gekannt. Da die Dienstnehmer (Anm.: unaufgefordert nachträglich) angemeldet wurden, sei es zu keinem Schaden gekommen.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2017 unter Anschluss einer Stellungnahme der BGKK vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Landwirt, beschäftigte ab 03.07.2017 die Dienstnehmer XXXX, SVNr. XXXX, XXXX, SVNr. XXXX und XXXX, SVNr. XXXX, sowie einen weiteren Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX. Er erstattete bezüglich aller vier Dienstnehmer rechtzeitig Mindestangaben-Meldungen. Die vollständigen Anmeldungen nahm die von ihm beauftragte Steuerberatung GmbH - nachdem der BF dieser seine Unterlagen zur Aufbereitung übergeben hatte - am 14.07.2017 vor. Die aufgrund der genannten Beschäftigungen zu bezahlenden Beiträge wurden rechtzeitig entrichtet.

Die BGKK richtete aufgrund der festgestellten Meldeverstöße bezüglich des Dienstnehmers XXXX, VSNR XXXX, eine Mahnung an den BF. Bezüglich der Dienstnehmer XXXX, SVNr. XXXX, XXXX, SVNr. XXXX und XXXX, SVNr. XXXX, verhängte die BGKK über den BF mit dem angefochtenen Bescheid einen Beitragszuschlag von € 120,--.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Beschwerde enthält im Wesentlichen Vorbringen betreffend das Verschulden des BF und betreffend die Höhe des Beitragszuschlages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Der BF war als Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 verpflichtet, die vollständige Meldung seiner ab 03.07.2017 beschäftigten Dienstnehmer XXXX, SVNr. XXXX, XXXX, SVNr. XXXX und XXXX, SVNr. XXXX, sowie für den , weiteren oben genannten Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung vorzunehmen. Da die vollständige Meldung jedoch erst am 14.07.2017 erfolgt ist, ist der BF der Verpflichtung zur fristgerechten Meldung von vier Dienstnehmern nicht nachgekommen.

Dem Vorbingen, dass der BF als Landwirt nicht die nötige Kenntnis über die Fristen gehabt habe, ist entgegenzuhalten, dass das subjektive Verschulden des Meldepflichtigen für die hier vorzunehmende Beurteilung irrelevant ist. Es kommt auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes an.

Betreffend die Höhe des Beitragszuschlages ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen.

Diese Obergrenze (sie betrug im vorliegenden Fall bezüglich der drei vom angefochtenen Bescheid erfassten Dienstnehmer € 373,--) wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht überschritten. Vielmehr liegt der verhängte Beitragszuschlag weit unter dieser Obergrenze. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die vorliegende Meldepflichtverletzung nur um wenige Tage verspätet erfolgt ist. Den Umstand, dass es sich um die erste Meldepflichtverletzung des BF handelt, hat die BGKK insoweit berücksichtigt, als sie die verspätete Anmeldung eines vierten Dienstnehmers, XXXX, VSNRXXXX, zum Anlass einer bloßen Mahnung genommen hat, ohne dafür einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die genannte steuerliche Vertretung habe mit dem BF sogleich ein Gespräch über die Notwendigkeit der Einhaltung von Fristen geführt, so ist darauf, angesichts der Verhängung eines ohnehin eher niedrigen Beitragszuschlages nicht mehr eigens einzugehen.

Betreffend die Angemessenheit des verhängten Beitragszuschlages im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat der BF kein Vorbringen erstattet, sodass die Ermessensausübung der Behörde diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.

Soweit der BF vorbringt, dass es durch den Meldeverstoß zu keinem Schaden gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Beitragszuschläge nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur im Wesentlichen dazu dienen sollen, jenen Mehraufwand in der Verwaltung auszugleichen, der durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursacht wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Sozialversicherungsträger - als Folge einer verspäteten Meldung - jedenfalls ein zusätzlicher Arbeitsaufand anfällt. Dieser ergibt sich bereits aus der verspäteten Bearbeitung, Prüfung und Feststellung einer verspäteten Meldung, dem Erfordernis einer Mahnung (- im Fall des Dienstnehmers XXXX wurde der BF lediglich gemahnt) und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung sowie der Ausfertigung und Versendung der genannten Schriftstücke.

Der verhängte Beitragszuschlag erscheint vor diesem Hintergrund auch der Höhe nach angemessen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit insgesamt zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2169082.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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