TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W153 2192754-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W153 2192754-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 1072643809-150641874, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor suchte er bereits im Oktober 2012 in Deutschland um Asyl an (DE1 ... vom 04.10.2012).

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 11.06.2015 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater eine Motorradwerkstatt gehabt habe, wo er und sein Bruder gearbeitet haben. In dieser Werkstatt seien die Motorräder von den Mitgliedern der Oppositionspartei repariert worden. Eines Tages sei das Militär gekommen und habe seinen Bruder getötet. Dabei sei der BF schwer verletzt worden. Er sei ins Krankenhaus in Ignacedeen gebracht worden. Da dieses Krankenhaus nicht sicher sei, habe man ihn ins Krankenhaus nach Labe gebracht. Von dort sei seine Ausreise geplant worden. An dem Tag, wo der BF Labe verlassen habe, sei seine Frau verhaftet worden.

Aufgrund des EURODAC-Treffers mit Deutschland und aufgrund der Angaben des BF, wonach sich dieser vor seiner Asylantragstellung in Deutschland in Spanien aufgehalten habe, weshalb er von Deutschland nach Spanien und in weiterer Folge von Spanien in sein Heimatland abgeschoben worden sei, führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen mit Deutschland und mit Spanien.

Am 14.07.2015 stimmte Deutschland einer Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu. Die spanischen Behörden gaben in ihrem Schreiben vom 17.07.2015 an, dass ihnen der BF nicht bekannt sei.

Nach Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der Überstellungsfrist wurde der BF am 10.09.2015 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen, wo er zu seinem Fluchtweg und den Länderfeststellungen Stellung nehmen konnte.

Der BF wurde zu einer PSY-III-Untersuchung geladen. Das Gutachten langte am 06.01.2016 beim BFA ein. Weiters wurde ein Röntgenbefund vom 07.01.2016 vorgelegt.

Am 13.02.2018 wurde der BF vor dem BFA neuerlich einvernommen. Der BF gab an, dass er Fulla sei, dem Islam angehöre, nicht zur Schule gegangen und verheiratet sei. Seit der BF in Österreich sei, wisse er nicht wo seine Gattin sei. Jemand habe ihm erzählt, dass seine Frau im Gefängnis sei. Er und seine Frau hätten gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie in einer Wohnung gewohnt. Sein Vater habe eine Motorradwerkstatt. Dieser sei verstorben als der BF ca. vier Jahre alt gewesen sei und er und sein Bruder hätten die Werkstatt übernommen. Eines Tages sei das Militär in die Werkstatt gekommen, weil der BFA Motorräder der Opposition repariert habe. Diese hätten den BF und seinen Bruder geschlagen. Sie hätten seinen Bruder im April 2015 umgebracht und er sei in einem Spital wieder aufgewacht. Ihm seien der Fuß und die Zähne zertrümmert worden. Der BF sei entlassen worden und wieder geschlagen worden. Die Opposition habe ihm geholfen. Auch sei er hellhäutig und mit seinem Namen habe man immer Probleme. Die Gattin des BF habe er nicht mitnehmen können, da er krank gewesen sei und er nicht gewusst habe, dass man ihn außer Landes bringen werde.

Der BF legte eine Heiratsurkunde, einen Mitgliedsausweis der UFDG, ein medizinisches Zertifikat aus Conakry sowie ein französisches Schriftstück vor. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass er von diesem nur sagen könne, dass ihm diese Leute geholfen hätten, er jedoch den Inhalt wegen Sprachproblemen nicht erklären könne. Zudem legte der BF auch ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um den bereits bekannten Röntgenbefund vom 07.01.2016, ein ärztliches Schreiben vom 06.06.2016, einen ärztlichen Entlassungsbrief vom 08.08.2016 über den stationären Aufenthalt des BF vom 05.08.2016 bis zum 08.08.2016 sowie einen weiteren ärztlichen Entlassungsbrief vom 06.09.2016 über seinen stationären Aufenthalt vom 24.08.2016 bis zum 28.08.2016, einen Arztbrief vom 25.10.2016, einen Röntgenbefund vom 01.03.2017, ein ärztliches Schreiben von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.03.2017 sowie ein ärztliches Schreiben vom 16.03.2017.

Der rechtsfreundliche Vertreter des BF legte eine Stellungnahme vom 27.02.2018 zu den Länderinformationsblättern dem BFA vor. Im Wesentlichen wird darin das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und auf die angespannte politische Lage in Conakry verwiesen. Es komme immer wieder zu Gewaltausübungen gegen Oppositionelle. Bei einer Rückkehr nach Guinea befürchte der BF, getötet zu werden, wobei er den Schutz seines Staates vor einer Verfolgung durch das Militär nicht in Anspruch nehmen könnte.

Das BFA hat mit Bescheid vom 13.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst wurde festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Misshandlung durch Sicherheitskräfte habe nicht glaubhaft festgestellt werden können. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihm zumutbar.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des BFA erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF am 12.04.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem gesteigerten Fluchtvorbringen des BF ausgegangen, zumal er seine Aussagen der polizeilichen Erstbefragung lediglich konkretisiert habe. Es würden auch keine Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen vorliegen bzw. sei hierbei auch sein Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Der BF habe aufgrund des Vorfalls in der Heimat massive Verletzungen erlitten und leide unter Erinnerungslücken. Er leide unter einem Trauma. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der tatsächlichen Lage in Guinea auseinandergesetzt und die Konsequenzen missachtet, welche Oppositionellen bzw. Personen, bei denen der Verdacht der Mitgliedschaft zur oppositionellen Gruppierung bestehe, seitens der Regierung drohen würden. Eine Rückkehr nach Guinea sei dem BF nicht zumutbar. Der BF könne nicht den Schutz seines Staates vor einer Verfolgung durch das Militär in Anspruch nehmen, da das Polizeiwesen in Guinea nicht funktioniere.

Am 24.08.2018 erfolgte eine mündliche Verhandlung mit dem BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, gesund zu sein bzw. derzeit aufgrund von Schlafproblemen Schlafmittel einzunehmen. Zudem verwies er darauf, dass er schwerheilende Wunden an den Beinen bekomme; an der großen rechte Zehe sei der Knochen hervorgetreten, weshalb der Zehe verbunden sei. Dem BF wurden auch einige Fragen zu seiner Identität, Herkunft, erneut zu seinem Fluchtvorbringen und auch zur Flucht selbst gestellt. Zuletzt gab er zu seiner Integration an, sehr wenig Deutsch zu sprechen und Hilfe von Landsleuten zu bekommen. Er habe privat Deutsch gelernt und dann zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs im Asylheim besucht. Er habe manchmal ehrenamtlich in der Gemeinde gearbeitet, gehe aber keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen des BF wird festgestellt:

Der BF ist Staatsangehöriger aus Guinea und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla islamischen Glaubens. Die Muttersprache des BF ist Fulla.

Es wird festgestellt, dass der Familienname des BF XXXX lautet.

Die Identität des BF steht jedoch nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF reiste 2012 nach Europa und stellte am 04.10.2012 einen Asylantrag in Deutschland.

Es steht fest, dass sich der BF seit 2012 bis zur Einreise nach Österreich in Deutschland aufgehalten hat. Somit konnte sich der vom BF geschilderte Fluchtgrund im April 2015 in seiner Heimat, er sei vom Militär in der Werkstadt, in der er mit seinem Bruder Motorräder der Opposition repariert habe, schwer misshandelt worden, nicht ereignet haben kann.

Es wird daher festgestellt, dass der BF 2015 in Guinea nicht einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Guinea eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Insbesondere wird festgestellt, dass es weder konkret noch allgemein Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des BF als Angehöriger der Volksgruppe der Fulla gibt. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF für eine legale Oppositionspartei in Guinea tätig war.

Im Falle einer Verfolgung durch einzelne Gruppen in Conakry stehen Angehörigen der Volksgruppe der Fulla zudem auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es gibt große Gebiete, in denen seine Volksgruppe (mit 40 % stellen die Fulla den größten Bevölkerungsanteil) angesiedelt ist.

Laut einem medizinischen Gutachten vom Jänner 2016 litt der BF damals aktuell an einer "XXXX" Es konnte keine akute suizidale Einengung festgestellt werden. Der BF wurde weiters mehrmals medizinisch behandelt und war vom 05.08.2016 bis zum 08.08.2016 sowie vom 24.08.2016 bis zum 28.08.2016 stationär im Krankenhaus aufhältig. Am 25.08.2016 wurde eine Operation durchgeführt. Aktuelle medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Es wird somit festgestellt, dass es der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet.

Zur Rückkehrsituation des BF wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Grundsätzlich ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln in Guinea gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.

Der BF hat Berufserfahrung als Mechaniker und ist selbst arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Der BF verfügt über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Guinea.

Zum Privat- und Familienleben des BF wird festgestellt:

In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF.

Nicht festgestellt wird das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des BF in Österreich.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in Guinea werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert:

1. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker Stellung des Präsidenten. Die Republik Guinea von heute ist geprägt von einem demokratischen Aufbruch nach dem kurzzeitigen Militärregime unter Moussa Dadis Camara (2008-2010). Zuvor war Guinea trotz politischer Öffnung unter dem autoritären Regime von Präsident Lansana Conté bestimmt. Die ersten freien Präsidentschaftswahlen 2010 endeten in der Stichwahl mit einem sehr knappen Ergebnis. Der teilweise erbittert geführte Wahlkampf von 2010 war Ausgangspunkt für eine Lagerbildung in der guineischen Politik ("Regierungsmehrheit" gegen "Opposition"), die in den folgenden Jahren immer wieder zu teils gewaltsamen Auseinandersetzungen führte und bis zu den Präsidentschaftswahlen 2015 anhielt (AA 12.2016a). In den ersten Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Alpha Condé (Rassemblement du Peuple Guinéen RPG) und setzte sich erneut bei den Präsidentschaftswahlen am 11.10.2015 durch, diesmal im ersten Wahlgang (AA 12.2016a; vgl. USDOS 13.4.2016).

Die neue Verfassung trat im Mai 2010 in Kraft. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. Der direkt vom Volk gewählte Präsident ist gleichzeitig der Chef der Exekutive (AA 12.2016a; vgl. CIA 12.1.2017). Er ernennt den Premierminister und die Minister. Der Präsident bestimmt vor allem die Außen- und Sicherheitspolitik sowie die strategischen wirtschaftlichen Entscheidungen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem gewählten Parlament gibt es einen aus Vertretern der Spitzenverbände und gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzten Wirtschafts- und Sozialrat als Beratungsgremium sowie weitere Institutionen wie das Verfassungsgericht, den Nationalen Medienrat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 12.2016a).

Wahlen auf Ebene der Gemeinden (Bürgermeister und Gemeinderäte) haben seit Inkrafttreten der neuen Verfassung nicht stattgefunden. Die Durchführung von Kommunalwahlen noch vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2015 war - im Zusammenhang mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses und der Besetzung der Wahlbüros - eine zentrale Forderung der Opposition, der jedoch nicht nachgekommen wurde. Kommunalwahlen waren für das erste Halbjahr 2016 vorgesehen, sind aber zwischenzeitlich auf Februar 2017 terminiert (AA 12.2016a).

Die Parlamentswahlen wurden bis September 2013 mehrfach verschoben (BS 2016). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People (Rassemblement du Peuple Guinéen, RPG) von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen. Durch die "Rainbow Alliance" Koalition mit sieben kleineren Parteien, die jeweils einen Sitz haben, kam die Regierungspartei auf eine Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze, andere Parteien halten 17 Sitze (BS 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 21.2.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

-

Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

2. Sicherheitslage

In Guinea bestehen politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. In Conakry sowie im Inneren des Landes kommt es regelmäßig zu Demonstrationen, die zum Teil zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen und den Sicherheitskräften führen (EDA 16.2.2017; vgl. BMEIA 24.2.2017). Die Kriminalitätsrate hat sowohl in Conakry, als auch im Landesinneren stark zugenommen. Bewaffnete Raubüberfälle und Diebstähle sind häufig (BMEIA 24.2.2017; vgl. FD 21.2.2017). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden (AA 24.1.2017). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017

-

BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 24.2.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (16.2.2017): Reisehinweise für Guinea, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/guinea/reisehinweise-guinea.html, Zugriff 16.2.2017

-

FD - France Diplomatie (21.2.2017): Conseils aux voyageurs - Guinée - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee/, Zugriff 21.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Guinea,

http://www.ecoi.net/local_link/332417/473842_de.html, Zugriff 15.2.2017

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung und die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern sowie einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch (USDOS 13.4.2016). Die Autonomie der guineischen Justiz ist stark beeinträchtigt. Sie bietet praktisch keinen Rechtschutz für normale Bürger (BS 2016). Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 13.4.2016).

Trotz der bestehenden Probleme, hat das Justizministerium begonnen, das Justizwesen wesentlich zu reorganisieren, um die Rechtsprechung zu verbessern (HRW 12.1.2017).

Quellen:

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 16.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

4. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. Per Gesetz sind das Militär, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei- und Gendarmerie- Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und das Generalsekretariat des Vorsitzes, verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 13.4.2016).

Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Es gibt mehrere Berichte über Sicherheitsdienstbehörden, die ihre Befehle ignorieren und auf übermäßige Gewalt zurückgreifen (USDOS 13.4.2016). Es gibt außerdem zahlreiche Vorwürfe über unprofessionelles Verhalten, Diebstahl und Erpressung (HRW 12.1.2017). Sicherheitskräfte folgen nur selten dem Strafgesetzbuch und verwaltungskonforme Kontrollen über die Polizei sind ineffektiv (USDOS 13.4.2016). Disziplin innerhalb der und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte scheinen sich zu verbessern (HRW 12.1.2017). Mitglieder der Sicherheitskräfte sind jedoch in mehreren Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung (BS 2016) oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als Reaktion auf Proteste und Kriminalität (HRW 12.1.2017).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 14.2.2017

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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, verwenden Beamte weiterhin solche Praktiken und bleiben ungestraft (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge wurden in mehreren Fällen Gefangene misshandelt und manchmal gefoltert (HRW 12.1.2017). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 13.4.2016).

Guinea hat im Juli einem neuen Strafgesetzbuch zugestimmt, das u.a. und zum ersten Mal Folter unter Strafe stellt (AI 5.7.2016; HRW 12.1.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (5.7.2016): Guinea schafft die Todesstrafe ab, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=762, Zugriff 14.2.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/334709/476538_de.html, Zugriff 14.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 15.2.2017

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar gesetzlich garantiert, werden aber von einer noch schwachen Justiz bisher nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden noch nicht systematisch verfolgt (AA 12.2016a; AI 16.2.2016). Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage aber seit Beginn der Demokratisierung 2010 kontinuierlich verbessert (AA 12.2016a). Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden jedoch durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 12.2016a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind lebensbedrohliche Haftbedingungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens sowie Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen (USDOS 13.4.2016). Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbeamte sind zurückgegangen. Behörden zeigen erhöhte Bereitschaft diejenigen zu untersuchen und sanktionieren, die in Menschenrechtsverletzungen beteiligt sind (HRW 12.1.2017).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 12.2016b), schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 13.4.2016). Wichtigstes Medium bleibt aber noch - auch angesichts der hohen Analphabetenrate - das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet (AA 12.2016b), obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert (USDOS 13.4.2016). Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle (AA 12.2016b). Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180 (RSF 30.6.2016).

Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch ein. Das Gesetz verbietet jedes Treffen, das ethnischen oder rassischen Charakter hat, oder jede Versammlung, die die nationale Einheit bedrohen könnte. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 13.4.2016). In der Praxis werden Versammlungen, die ohne Ankündigung gehalten werden, als nicht autorisiert angesehen und werden oft gewaltsam aufgelöst (FH 27.1.2016).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 13.4.2016). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.2.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2016b): Kultur und Bildungspolitik - Guinea,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8518ABA87066FC4603D8399A916EA71B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 15.2.2017

-

FH - Freedom House (27.1.2017) : Freedom in the World 2016 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/327700/468362_de.html, Zugriff 16.2.2015

-

RSF - Reporters Sans Frontières (30.6.2016): Reporter beaten up by President Alpha Condé's bodyguards, http://www.ecoi.net/local_link/326584/466996_de.html, Zugriff 15.2.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 23.2.2017

7. Ethnische Minderheiten

Guinea ist ein multiethnisches Land mit über 25 unterschiedlichen Gruppen (AA 12.2016a). Die Bevölkerung besteht zu etwa 33.9% aus Peuhl (auch Peul, Fulla, Fulbe, Fulani; v.a. Mittelguinea), 31,1% aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 19,1% aus Soussou (v.a. Niederguinea) (CIA 12.1.2017; vgl. USDOS 13.4.2016). Die restliche Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, wie die Kpelle, Kissi und Toma (CIA 12.1.2017). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sind ethnisch heterogen (USDOS 13.4.2016).

Die Beziehungen zwischen den Volksgruppen waren in der Vergangenheit nicht immer spannungsfrei, vor allem nicht unter den zahlreichen kleinen Gruppen in der Region Waldguinea. Zuletzt kam es dort 2013 zu schweren gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei lokalen Volksgruppen (AA 12.2016a). Während das Gesetz rassische und ethnische Diskriminierung verbietet, kommt es zu ethnischer Diskriminierung im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnische Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen. Gezielte ethnische Gewalt ereignet sich ebenfalls (USDOS 13.4.2016). Periodisch kommt es zu politischen und ethnischen Spannungen mit Verletzen und Toten (BMEIA 24.2.2017).

Die gegenwärtige Regierung scheint die ethnische Gruppe des Präsidenten, die Malinké, zu bevorzugen und die Fulbe und andere ethnische Minderheitengruppen auszuschließen. Condé hat wenig Interesse gezeigt, Ministerposten unter Vertretern aller ethnischen Gruppen zu teilen. Dies führt zur Distanzierung zwischen der RPG und den Oppositionsparteien und somit ist Condés ethnische Gruppe, die Malinké, überrepräsentiert und die Fulbe sind unterrepräsentiert (BS 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017

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BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Guinea Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Guinea.pdf, Zugriff 20.2.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook

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Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 16.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 16.2.2017

Auszug aus der AFB zu Guinea vom 09.01.2018, Aktuelle Informationen zur Rückkehrsituation, bzw. Hilfe bei Rückkehr:

Gleichwohl traten in den letzten Jahren immer wieder inter-ethnische Spannungen auf, v. a. da die politischen Eliten Guineas teilweise nach wie vor dazu neigen, ethnische Identität im Sinne eigener Machtinteressen zu instrumentalisieren. Politische Loyalitäten und Parteien werden noch immer auch ethnisch konstituiert wahrgenommen. So sehen sich Angehörige der Ethnie der Peulh, die mehrheitlich die Oppositionspartei UFDG wählen, politisch benachteiligt gegenüber den Malinké, die mehrheitlich für die Regierungspartei RPG stimmen. Eine systematische Diskriminierung der Peulh auf Basis ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist damit jedoch nicht verbunden.

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AA - Auswärtiges Amt Deutschland (21.6.2017): AA-Bericht zu Guinea,

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http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1500965036_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-guinea-stand-april-2017-21-06-2017.pdf, Zugriff 4.1.2018

8. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 13.4.2016). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.2.2017): Guinea,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/guinea-de.html), Zugriff 24.2.2017

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/322487/461964_de.html, Zugriff 20.2.2017

9. Grundversorgung und Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.2016c). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70% (AA 12.2016a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ o.D.).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Wirtschaft - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Weltweit - Afrika - Guinea, http://www.giz.de/de/weltweit/327.html, Zugriff 20.2.2017

10. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.2.2017). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie (Anm.: Ausbruch Ende 2013) stark in Mitleidenschaft gezogen. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 24.2.2017). Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.2.2017). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahre (AA 12.2016a). Medizinische Versorgungsstationen sind zwar unzureichend, aber trotzdem verbreitet. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben liegen derzeit bei 1,8% des BIP. Die Sozialausgaben im Rahmen der Condés Regierung liegen leicht über denen der früheren Verwaltungen (BS 2016).

Soziale Sicherheitsnetze sind kaum vorhanden. Die Ebola-Epidemie hat gezeigt, dass Guinea unfähig war, ihren Bürgern eine Gesundheitsversorgung zur Verfügung zu stellen, obwohl das Gesundheitssystem deutlich besser als in den benachbarten Sierra Leona und Guinea-Bissau ist. Grundsätzlich besteht ein nationaler Sozialversicherungsfonds, aber der Anteil der Guineer, die dazu beitragen oder davon profitieren, ist äußerst gering (BS 2016).

Im April 2015 startete die Regierung ein Sanierungsplan im Gesundheitssystem für 2015-2017, der sich auf die Rekrutierung und Ausbildung von medizinischem Personal, den Bau oder Wiederaufbau der Infrastruktur und die Entwicklung der medizinischen Forschung konzentriert (UNHRC 21.1.2016)

In Guinea sind derzeit keine Ebolainfektionen bekannt (AA 24.2.2017). Die Ebola-Epidemie wurde im Juni 2016 von der Weltgesundheitsorganisation für beendet erklärt (BMEIA 24.2.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (24.2.2017): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaSicherheit_node.html, Zugriff 24.2.2017

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Innenpolitik - Guinea, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Guinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.2.2017

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BMEIA -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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