TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 L511 2005856-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L511 2005856-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH MM METZLER & MUSEL, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 16.09.2013, XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass die XXXX als Dienstgeberin nicht verpflichtet ist, für die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.1994 bis 30.11.2002 allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Ab dem 01.12.2012 sind für die Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten.

II. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt 2. des Bescheides der XXXX XXXX vom 16.09.2013, XXXX gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bisheriges Verwaltungsverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer war für die XXXX vom 04.10.1993 bis 31.07.2010 als ärztlicher Leiter tätig. Vom 04.10.1993 bis 31.12.1993 war er im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt und wurde von der XXXX als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung angemeldet. Ab 01.01.1994 war er auf Basis eines sogenannten "Werkvertrages" tätig und wurde von der XXXX per 31.12.1993 von der Pflichtversicherung abgemeldet.

1.2. Im Rahmen einer Beitragsprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers tatsächlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht auf Basis eines Werkvertrags erfolgte.

1.3. Mit Bescheid vom 23.05.2013 stellte die belangte Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers fest, dass dieser auf Grund seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter auch im Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 30.11.2004 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16.09.2013, XXXX sprach die XXXX über weitere Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab: Laut Spruchpunkt 1. sei die XXXX als Dienstgeberin nicht verpflichtet, für die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.01.1994 bis 30.11.2004 allgemeine Beiträge und Sonderbeiträge zu entrichten. Nach dem Spruchpunkt 2. werde der Antrag auf Ausstellung eines Beitragsgrundlagenbescheids für den genannten Zeitraum als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß dem Spruchpunkt 3. sei dem Antrag auf Weiterleitung des Bescheids vom 23. Mai 2013 an die Versicherungsdatei des Hauptverbands durch Einspeicherung der Daten bereits von Amts wegen entsprochen worden; das Mehrbegehren auf Übermittlung der Beitragsgrundlagen werde abgewiesen. Laut dem Spruchpunkt 4. werde der Antrag auf bescheidmäßige Verpflichtung der belangten Behörde zur Zahlung der Pensionsbeiträge nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs als unzulässig zurückgewiesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.10.2013 fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, erhoben.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über.

2.1. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15.10.2014, Zahl: L513 2005856-1/3E, als unbegründet ab.

3. Auf Grund der dagegen erhobenen ordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof [VwGH] mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Ra2014/08/0060, die angefochtene Entscheidung des BVwG im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1. und 2. des behördlichen Bescheids vom 16.09.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründend führt der VwGH im Wesentlichen zu Spruchpunkt 1. des Bescheides der XXXX aus, die Verjährungsfrist sei mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt worden und verfahrensgegenständlich komme auf Grund des Verschuldens der XXXX die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Diese Frist sei mit dem Beginn der Beitragsprüfung am 17.12.2007 unterbrochen worden und auch in der Folge nicht abgelaufen, sodass die bis zum 30.11.2002 angefallenen Beiträge der Verjährung unterlegen seien, hingegen seien die ab dem 01.12.2002 angefallenen Beiträge nicht verjährt. Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides der XXXX führte der VwGH aus, dass die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Beitragsgrundlagen unzulässig war.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer unterlag auf Grund seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter im Zeitraum vom 04.10.1993 bis 31.07.2010 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Ra2014/08/0060, festgestellt, dass mit Beginn der Beitragsprüfung am 17.12.2007 die Verjährungsfrist für die Entrichtung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge unterbrochen worden sei, wobei verfahrensgegenständlich auf Grund des Verschuldens der XXXX die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.

1.3. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der Beitragsgrundlagen führte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis aus, dass dieser im zulässig sei, da die Feststellung der Beitragsgrundlage zusätzlich zu einem Antrag auf die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt worden sei.

1.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 3. und 4. des behördlichen Bescheids vom 16.09.2013 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Erkenntnis vom 07.09.2017, Ra2014/08/0060

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem gerichtlichen Verfahrensakt, insbesondere aus dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2017, Ra2014/08/0060.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch die Rechtsfrage bedurfte angesichts der bereits ergangenen VwGH-Entscheidung in dieser Sache keiner weiteren Klärung mehr.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

4.2. Ad Spruchpunkt I

4.2.1. Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Ra2014/08/0060, entschieden, dass die Verjährungsfrist mit dem jeweiligen Eintritt der Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge (am Monatsletzten) in Lauf gesetzt wurde, und verfahrensgegenständlich auf Grund des Verschuldens der XXXX die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Diese Frist sei mit dem Beginn der Beitragsprüfung am 17.12.2007 unterbrochen worden und auch in der Folge nicht abgelaufen, sodass die bis zum 30.11.2002 angefallenen Beiträge der Verjährung unterlegen seien, hingegen seien die ab dem 01.12.2002 angefallenen Beiträge nicht verjährt.

4.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154; zur Bindungswirkung auch in Übergangsfällen im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG vgl. VwGH Ro 27.08.2014, 2014/05/0062).

4.2.3. Es ist daher spruchgemäß die Verpflichtung zur Entrichtung von allgemeinen Beiträgen und Sonderbeiträgen ab dem 01.12.2002 festzustellen.

4.3. Ad Spruchpunkt II

4.3.1. Mit dem bereits zitierten Erkenntnis Ra2014/08/0060 hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus festgehalten, dass die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Beitragsgrundlagen unzulässig war.

4.3.2. Zwar sei die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlagen oder der abstrakten Beitragspflicht eines Versicherten dann zu verneinen, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Erlassung eines Beitragsbescheids (über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat, diese Rechtsprechung habe jedoch Fälle im Auge, in denen anstelle des beantragten Beitragsbescheids lediglich ein Bescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen wurde (mHa 21.02.2007, 2004/08/0003 und 18.02.2004, 2001/08/0014). Die zusätzliche Beantragung einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Beitragsgrundlagen (zur Beantragung der Erlassung eines Beitragsbescheids) sei jedoch zulässig (uHa VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177).

4.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154; zur Bindungswirkung auch in Übergangsfällen im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG vgl. VwGH Ro 27.08.2014, 2014/05/0062).

4.3.4. Ausgehend von der Zulässigkeit des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Beitragsgrundlagen, erweist sich die Zurückweisung dieses Antrages durch die XXXX als rechtswidrig.

4.3.5. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 31.01.2018, Ra2016/10/0121 mwN). Das VwG hat in einem derart gelagerten Fall daher nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen und es ist dem VwG verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden (VwGH 27.06.2017, Ro2017/12/0012 mwN). Nimmt das VwG mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. dazu für viele VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN).

4.3.6. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 2. die Zurückweisung des Antrages durch die XXXX ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

4.3.7. Dies hat zur Folge, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Beitragsgrundlagen wieder offen und unerledigt ist.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

In gegenständlichem Fall ist die relevante Rechtsfrage eindeutig geklärt, zumal in diesem konkreten Verfahren bereits eine Entscheidung des VwGH vom 17.09.2017, Ra2014/08/0060 erging. Zur Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes für viele VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154. Zur Bindungswirkung auch in Übergangsfällen im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z8 B-VG explizit VwGH 27.08.2014, Ro2014/05/0062.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Beitragszahlungen, Feststellungsantrag,
Teilstattgebung, Verjährungsfrist, Zeitraumbezogenheit,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2005856.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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