Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W117 2203722-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.
Ägypten, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.07.2018, IFA 1158536807/18071714, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.07.2018 bis 18.08.2018 zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 76 Abs. 2 Z. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8 a VwGVG stattgegeben.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 30.07.2018 zur möglichen Schubhaftverhängung von einem Organ der Verwaltungsbehörde zur beabsichtigten Schubhaftverhängung befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):
" (...)
Am 30 07 2018 Wurden sie durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzögen; man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet waren und dass gegen sie ein Festnahmeauftrag bestand. Nach Überprüfung Ihrer Person wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.
F: Ist die Vertretung des Migrantinnen Vereins St,Marx noch aufrecht?
A: Ja, ist es.
F: Ich habe ihnen am 26 09 2017 mitgeteilt, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befinden und ich habe ihnen die freiwillige Reise zugestanden. Sie sind nicht ausgereist. Warum nicht?
A: Weil mein Rechtsberater sagte, sie werden mit meinem Fall etwas machen
F: In der gleichen Niederschrift haben sie mir gegenüber angegeben, sie hätten keinen Reisepass, ihr RP wurde 2 Monate später sichergestellt . Was sagen sie dazu?
A: Meine Dokumente wurden in Italien gestohlen, ich habe sie aber über Freunde zurückbekommen.
Vorhalt; Unglaubwürdig
F: Wo haben sie sich die letzten 7 Monate aufgehalten?
A: Ich war in Ungarn, ich habe eine Frau kennengelernt, die ich heiraten wollte, kam zurück und wurde von der Polizei festgenommen.
F: Wann sind sie aus Ungarn zurückgekommen?
A: Ich kam Ende Mai zurück.
F: Wo haben sie sich seit Ende Mai aufgehalten?
A: Bei meinen Freunden, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich kaum an Namen erinnern kann, Adressen weiß ich überhaupt nicht, Der Name ist XXXX.
F: Wieso haben sie sich nicht angemeldet?
A: Ich wusste das nicht
Vorhalt: Unglaubwürdig; sie wurden mehrmals nachweislich belehrt.
F: Wovon haben sie gelebt die letzten Monate?
A: Von meinen Freunden.
F: Sie haben 200€; woher?
A: Ausgeborgt, weil ich heute zu meinem Rechtsberater gehen wollte um ihm das Geld zu geben,
F: Sie Familie in Ägypten?
A: Ja. Ich habe keine Familie in Österreich.
(...)
Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"A) Verfahrensgang
Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 20.07.2017, ZI. 1158536807/170766914, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erhielten sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug zwei Wochen (Spruchpunkt IV.)
Nachdem sie an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig waren und ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde mit Beurkundung vom 21.07.2017 "gemäß § 23 Abs 2 ZustellG" die Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügt.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 02.10.2017beantragten sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2017.
Mit Bescheid vom 04.12.2017, ZI. 1158536807/170766914, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 02.01.2018, erhoben sie Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017.
Eine Überstellung nach Ägypten scheiterte daran, dass sie an der angegebenen Adresse nicht aufhältig waren (siehe Polizeibericht vom 06 01 2018)
Das BVwG wies ihre Beschwerde mit Bescheid vom 19 07 2018 als unbegründet ab.
Am 30 07 2018 wurden sie durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen; man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet waren und dass gegen sie ein Festnahmeauftrag bestand.
Nach Überprüfung Ihrer Person wurden
Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.
Sie wurden heute einvernommen und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
(...)
Beweismittel
Es wurden alle in Ihrem Akt ZI. 1158536807 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt.
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie behaupten aus Ägypten zu stammen. Sie verfügen über einen Reisepass. Ihre Identität steht fest.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Die Rechtskraft besteht seit 05 08 2017
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie reisten illegal nach Österreich ein.
Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach.
-
Sie verfügen über keine Unterkunft bzw. sind Sie nicht in der Lage oder bereit Ihren wahren Unterkunftsort zu nennen.
Sie sind untergetaucht um einer Abschiebung zu entgehen. - Sie verfügen über Euro 200. Einer geregelten Beschäftigung gehen Sie nicht nach. - Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. - Sie setzten Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort und hofften, dass Sie nicht aufgegriffen werden können.
Es bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. - Sie wurden bereits straffällig
Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine familiären Bindungen, nur nicht belegte private Bindungen durch einige Freunde. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.
D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen
resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI 1158536807 sowie aus Ihrer Einvernahme am 30 07 2018.
E) Rechtliche Beurteilung
(...)
In Ihrem Fall liegt eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidunq vor. Sie haben die Behörden in Hinsicht eines Reisepasses belogen. Sie entzogen sich dem Verfahren, indem Sie unterqetaucht sind. Sie wurden nur durch Zufall kontrolliert und festgenommen.
(...)
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie leben illegal im Verborgenen in Österreich und entziehen sich somit bewusst der Greifbarkeit der Behörden. Sie wurden heute nur zufällig aufgegriffen.
(...)
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidunq vor vor.
(...)
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Sie haben keine familiären Beziehungen, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, haben keine Existenzmittel und keinen Wohnsitz.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Sie wurden bereits strafrechtlich verurteilt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und keine Unterbringungsmöglichkeit. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da sie nicht bereit sind Österreich zu verlassen. Eine Fluchtqefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Sie haben es trotzdem in Kauf genommen und sind nicht ausgereist. Sie wussten daher, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
(...)
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren in den letzten Monaten unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 200, die angeblich gar nicht ihnen gehören. Sie halten sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen und weigern sich das Bundesgebiet zu verlassen. Sie wurden straffällig. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seinei Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldiger Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
01) LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 30.10.2012 RK 02.11.2012 §§ 223 (2), 224 StGB § 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 09.02.2012
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.10.2013
zu LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p RK 02.11.2012 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.10.2013 LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 07.10.2013
zu LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p RK 02.11.2012 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.10.2013
LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 11.11.2015
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Begründung gelinderes Mittel nicht möglich
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher großteils im Verborgenen verbracht. Vor allem seit November 2017, wo sie aufgrund ihres sichergestellten Reisepasses mit der Abschiebung rechnen mussten. Sie konnten im Jänner durch die Polizei nicht angetroffen werden. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben selbst an, dass es Ihnen gut geht und Sie gesund sind. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 ersuchte die Verwaltungsbehörde die "koordinationsstelle im Haus (Hernalser Gürtel 6 - 12) um Zustimmung zur Heilbehandlung gem, § 78/6 FPG, da sich der Beschwerdeführer "sich seit 01 08 2018 befindet in Hungerstreik befindet".
Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde "für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des im Betreff Genannten einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gern. § 78 Abs. 6 FPG in der JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztl, Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt - vorweg zugestimmt. Die Überstellung hat bei noch gegebener Haft- und Transporttauglichkeit zu erfolgen!"
Mit Aktenvermerk vom 11.08.2018 hielt die Verwaltungsbehörde, die Antragstellung auf internationalen Schutz vom selben Tag betreffend, fest, dass "zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 11.08.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG".
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Ägypten, Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hemalser Gürtel, 1080 Wien in Anhaltung.
Beschwerdegründe:
Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft.
(...)
Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Das Bundesamt behauptet, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren entzogen, ohne jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über seine gewillkürte Vertretung zu erreichen gewesen wäre, und in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Ladung missachtet hat.
(...)
Die Behauptung einer Fluchtgefahr ist daher rein spekulativ.
Der Schubhaftbescheid, wie auch der Mandatsbescheid zur Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes, wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht einmal zugestellt oder sonstwie bekanntgeben, obwohl das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt war, und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch darauf hingewiesen hat.
Auch ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig, da die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich gegenwärtig höchstgerichtlich anhängig ist, und sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen wird.
Es wäre daher festzustellen gewesen, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers faktischer Abschiebschutz zukommt, weshalb die Inschubhaftnahme umso mehr rechtswidrig ist.
Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig.
Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Eine gebotene Verhaitnismäßigkeitsarüfung wurde von belangten Behörde unterlassen
Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:
(...)
Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer würde ein .Fluchtrisiko darstellen, ist nicht stichhaltig.
Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich Weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fiuchtgefa.hr, Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immerzu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.
Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr und besteht und auch keine rechtliche Grundlage für die Abschiebung. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten sozialen Bindungen wäre sichergestellt, dass er nicht "Untertauchen" würde.
Allenfalls hätte auf jeden Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können, etwa einer regelmäßigen Meldeverpflichtung.
Worin das Bundesamt eine Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers zu erblicken glaubt, der nichts mehr wünscht, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu bekommen, ist völlig unverständlich, Die Inschubhaftnahme ist daher nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers unnotwendig, sondern auch aus Sicht der Republik unnötig und mit unnötigen Kosten verbunden, da der Beschwerdeführer einer anfälligen Ladung selbstverständlich Folge geleistet hätte.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich ein umfangreiches Netz an sozialen Kontakten aufgebaut hat. Er spricht bereits gut Deutsch. Er hat durchaus enge Freunde, die sich um ihn kümmern und er ist jedenfalls selbsterhaltungsfähig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Warum die Integration des Beschwerdeführers im
angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt wird, ist unverständlich.
Von "ultima ratio", wie im Bescheid zusammenhanglos steht, kann hier keine Rede sein.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise 1. die Schubhafthaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, 2. den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu 3. die ordentliche Revision zuzulassen, sowie f 4. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrens kosten zu ersetzen,
Da die belangte Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat, wird dringend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage und der nicht einheitlichen Judikatur ist die aufschiebende Wirkung unbedingt notwendig.
Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel} zu befreien. f Die Eingabegebühr widerspricht der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Im Zuge der Aktenvorlage erstattete die Verwaltungsbehörde eine mit der Schubhaftbegründung korrespondierende Stellungnahme und verzeichnete Kosten im angeführten Ausmaß.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,
2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40
Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80
Summe--€ 426,20
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) reiste laut Aktenlage Ende Juni 2017 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 2.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. 1158536807/170766914, wurde der Antrag des Bfs. auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet abgewiesen.
Zugleich wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Es wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen zugestanden.
Nachdem der Bf. an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und sein Aufenthaltsort nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde mit Beurkundung vom 21.07.2017 "gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG" die Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügt.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 26.9.2017 gab der Bf. an, dass sein Reisepass in Italien gestohlen worden sei und er nicht bereit ist, nach Ägypten zurückzukehren. Der Bf. war zu diesem Zeitpunkt in Wien 10., Zohmanngasse 28 obdachlos gemeldet.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.10.2017 beantragte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2017.
Mit Bescheid vom 04.12.2017, Zl. 1158536807/170766914, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 1 AVG ab.
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 02.01.2018 erhob der Bf. Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das BVwG wies die Beschwerde mit Bescheid vom 19.7.2018 als unbegründet ab.
Am 8.1.2018 sollte der Bf. nach Ägypten abgeschoben werden. Laut Polizeibericht vom 6.1.2018 konnte der Bf. nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden, laut Auskunft der Wohnungsinhaber befand sich der Bf. seit mehr als zwei Wochen nicht mehr an dieser Adresse.
Am 9.1.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Bf. zur Erlassung eines Abschiebeauftrages erlassen.
Am 30.7.2018 wurde der Bf. von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen.
Nach Überprüfung seiner Person wurde der Bf. aufgrund des Festnahmeauftrages nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.
Entgegen den Angaben des Bfs. über den Verlust seines Reisepasses in Italien war der Bf. in Besitz seines Reisepasses, diesen hatte er angeblich über Freunde aus Italien wieder erlangt.
Zu seinem Aufenthalt gab der Bf. an, sich in Ungarn aufgehalten zu haben und im Mai 2018 wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.7.2018 wurde gegen den Bf. zur Sicherung der Ausserlandesbringung des Bfs. Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde dem Bf. durch Ausfolgung am 30.7.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Der Bf. hat die Unterschriftenleistung auf der Niederschrift und dem Bescheid ohne Angabe von Gründen verweigert.
Am 12.8.2018 stellte der Bf. offensichtlich zur Entgegenwirkung seiner Abschiebung einen Asyl-Folgeantrag. Am 14.8.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt.
Der Bf. hat seinen Unwillen, freiwillig nach Ägypten zurückzukehren eindeutig erkennen lassen. Der Bf. trat am 31.7.2018 in Hungerstreik, in der Absicht, sich durch Herbeiführung seiner Haft-unfähigkeit aus der Schubhaft freizupressen. Diesen Hungerstreik beendete der Bf. am 3.8.2018.
Es besteht seit seiner behördlichen Abmeldung am 7.5.2018 keine behördliche Meldung.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz zu begründet. Er verfügt über keine familiären oder sonstige Bindungen zum Bundes-gebiet. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und wird nach eigenen Angaben von Freunden unterstützt.
Der Bf. ist nicht gewillt, sich an geltende Rechtsordnungen zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Er zeigt keine Bereitschaft, sich gesetzeskonform zu verhalten und machte bewußt den Behörden gegenüber falsche Angaben über seinen Aufenthalt.
Der Beschwerdeführer ist vorbestraft:
01) LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 30.10.2012 RK 02.11.2012 §§ 223 (2), 224 StGB § 223 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 09.02.2012
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.10.2013
Es besteht der begründete Verdacht, dass der Bf., auf freiem Fuß belassen, sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren und somit seiner Abschiebung zu entziehen suchen werde. Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten und aufgrund der bevorstehenden Außerlandesbringung als nicht verfahrenssichernd.
Aus der mangelnden Wohn- und Familiensituation des Bfs., aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen, auch unkooperativen und Verhaltens auch gegenüber Behördenorgane mußte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. wiederum ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bis zu seiner Abschiebung in Begleitung von drei Sicherheits-Wachebeamten am 18.8.2018 um 11:05h in sein Heimatland bestand erhebliche Fluchtgefahr.
Entscheidungsgrundlagen:
* gegenständliche Aktenlage;
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Die Verwaltungsbehörde hatte den Sachverhalt umfassend und mängelfrei ermittelt.
Dem Beschwerdevorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft ist insofern entgegenzutreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 FPG vorlagen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Bf. plötzlich bereits gewesen sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Zusammengefasst gründet die Annahme der Fluchtgefahr eben auf folgenden Parametern:
-
Der Bf. hat unter Angaben falscher Gründe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
-
Zuvor hatte sich der Bf. unrechtmäßig in Italien aufgehalten.
-
Der Bf. kam seiner Ausreiseverpflichtung in keiner Weise nach und bekundete seinen Unwillen, das Bundesgebiet zu verlassen.
-
der Bf. hat sich im Bundesgebiet und nach eigenen Angaben in einem Mitgliedsstaat an einer unbekannten Adresse unter Umgehung der Meldeverpflichtung aufgehalten.
-
der Bf. hält sich Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
-
der Bf. hat weder eine Rückkehrberatungsorganisation in Anspruch genommen noch in sonstiger Weise seine Ausreise vorbereitet
-
ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung des Bf. konnte mangels Erreichbarkeit des Bf.
an der Meldeadresse nicht vollzogen werden.
-
der Bf. war in weiterer Folge für die Behörde nicht greifbar
-
die Angaben des Bfs. über den Verlust seines Reisepasses sind wenig glaubwürdig und dienten offensichtlich nur dazu, um das Dokument der Behörde vorzuenthalten.
-
Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Dem Vorwurf, die Behörde hätte unrechtmäßig den Bf. in seinen Rechten verletzt, ohne diese näher zu benennen und die Behauptung einer Fluchtgefahr sei rein spekulativ entbehrt daher gänzlich der Grundlage. Die Verhängung eines Gelinderen Mittels war mangels eines bekannten Aufenthaltsortes, an welchem der Bf. für die Behörde erreichbar ist, nicht als zielführend anzusehen.
Der Bf. hatte nach Abschluss seines Asylverfahrens keine Bemühungen unternommen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch insofern geht die Beschwerde ins Leere, nunmehr auf legale Art und Weise seinen Aufenthalt gestalten zu wollen.
Letztlich macht rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde den Vorhalt, unrechtmäßigerweise vorzugehen, ohne dies aber ausreichend und substantiiert zu begründen. Eine Erreichbarkeit des Bfs. über den rechtsfreundlichen Vertreter, wie von der Rechtsvertretung moniert, war bisher keinesfalls gegeben, da sich der Bf. selbst nach eigenen Angaben nicht ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat und keine Angaben über seinen tatsächlichen Aufenthalt gemacht hat.
Somit erschien auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um das Verfahren zur aufenthaltsbeenden Maßnahme zu sichern und die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen.
Die Schubhaft wurde von der Verwaltungsbehörde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es war nicht anzunehmen, dass der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Schubhaftbescheid selbst und die Anhaltung bis zum 31.08.2018 noch vor dem Inkrafttreten der aktuellen Fremdenrechtsnovelle, dem 01.09.2018, am Maßstab der bis dahin zu geltenden Regelung des (2) leg.cit in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 zu messen ist - die übrigen anzuwendenden Bestimmungen Tatbestandselemente des § 76 FPG blieben unverändert. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) einfachgesetzlichen Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchse