Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W240 2181652-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1155554202/170986574, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2018 beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zl. 1155554202/170986574, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gem. § 8 Abs.1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §°8°Abs.4 AsylG bis zum 12.12.2018 (Spruchpunkt III.) erteilt.
2. Gegen Spruchpunkt I. des vorzitierten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.01.2018 Beschwerde.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.10.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya und im Beisein einer ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
In der Beschwerdeverhandlung und nach Beratung mit der ausgewiesenen Vertreterin sowie ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die Vertreterin wie auch durch die zuständige Einzelrichterin zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 12.12.2017, Zl. 1155554202/170986574, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde, nach vorheriger Besprechung mit dem Beschwerdeführer, in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich artikuliert hat.
Da der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vom 12.12.2017 richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2181652.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019