Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2180759-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 27.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.11.2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend führte die SVA aus, der BF habe mit 07.07.2014 den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung für Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung nach §1 Wertpapieraufsichtsgesetz als vertraglich gebundener Vermittler ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen sowie mit gleichem Datum den Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemeldet. Die Pflichtversicherung habe mit 31.07.2014 geendet. Der BF beziehe seit 01.07.2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.837,39 bezogen. Mit Schreiben vom 30.08.2016 habe der BF der SVA mitgeteilt, dass es sich hiebei um Folgeprovisionen handle. Laut der vom BF vorgelegten Einkommens-Ausgabenrechnung für 2015 habe dieser Betriebsausgaben ("Personalkosten/SVA", Raumkosten/Betriebskostenaufstellung, Fahrzeugkosten, Werbe- und Reisekosten, Telefonkosten sowie sonstige Betriebskosten) in Höhe von insgesamt 18.839,25 geltend gemacht. Daraus sei auf das Vorliegen eines Betriebes zu schließen. Das Firmenauto habe der BF erst im Juni 2017 verkauft und dem Finanzamt sodann die Betriebsaufgabe mitgeteilt. Da der BF seit dem 01.07.2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehe und seine Einkünfte die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten würden, unterliege der BF im festgestellten Zeitraum der Pflichtversicherung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe 2015 Folgeprovisionen bezogen. Ab der Gewerbeabmeldung bestehe für Versicherungsagenten, Versicherungsmakler und Vermögensberater ein sofortiges Vermittlungsverbot; man könne sein Gewerbe nicht mehr ausüben und damit gebe es keine Einnahmequelle mehr. Mitte des Jahres 2013 habe sich der BF krank melden müssen und im Frühjahr 2014 sei eine 90%ige Invalidität festgestellt worden. Mittlerweile sei er zu 100% invalide. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Firma zu beenden. Die Kosten seien weitergelaufen. Dann habe er beim Finanzamt nachgefragt, ob er die Kosten weiter geltend machen, einen Nachfolger suchen und sich von seinen Kunden verabschieden könne. Dem sei zugestimmt worden. Der BF habe im strittigen Zeitraum kein Gewerbe ausgeübt und kein neues Einkommen gehabt. Als Beilagen übermittelte der BF diverse medizinische Unterlagen.
3. Die SVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde am 27.12.2017 vor und verwies erneut auf die durch den BF erfolgte steuerliche Geltendmachung von Betriebskosten sowie auf VwGH 2013/08/0164 vom 17.12.2015.
4. Diese Stellungnahme der SVA hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF mitsamt einer anonymisierten Ausfertigung des genannten höchstgerichtlichen Erkenntnisses mit Schreiben vom 22.02.2018 übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF bezieht seit dem 01.07.2014 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Mit 07.07.2014 erfolgte die Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung.
Die Einkommensteuer des BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes vom 23.06.2016 festgesetzt. Die Betriebseinnahmen des BF im Jahr 2015 betrugen EUR 25.548,89 und die Betriebsausgaben EUR 18.839,25. Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages von EUR 872,25 ergaben sich daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.837,39.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Dem BF wurde die Stellungnahme der SVA im Wege eines schriftlichen Parteiengehörs vorgehalten. Von der nachweislich gewährten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen machte der BF keinen Gebrauch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1GSVG (idF BGBl. I Nr. 131/2006) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 4 GSVG (idF BGBl. I Nr. 139/2013) sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
[...]
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
Daraus folgt für die Beschwerde:
Der BF brachte vor, dass er sein Gewerbe aufgrund von gesundheitlichen Problemen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr ausgeübt habe, sondern seine Einnahmen lediglich aus Folgeprovisionen resultieren würden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die SVA bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Versicherungspflicht an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 23.06.2016 gebunden ist.
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012).
Im vorliegenden Fall war daher zu klären, ob der BF seine den Folgeprovisionen zu Grunde liegende Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiter ausgeübt hat. Der BF bestreitet dies und gibt an, im Jahr 2015 sein Gewerbe nicht ausgeübt zu haben. Er betont, dass ihm die Vermittlung von Versicherungen nach der Gewerbeabmeldung auch nicht mehr gestattet gewesen sei.
Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH 18.07.1995, 91/14/0217).
Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 mwN).
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden. Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert (vgl. VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der BF Betriebsausgaben in Höhe von EUR 18.839,25 geltend gemacht hat. Dies indiziert unter Berücksichtigung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur, dass der BF auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin betrieblich tätig war. Soweit der BF ausführt, ihm wäre die Vermittlung von Versicherungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gar nicht mehr gestattet gewesen, so muss dem entgegengehalten werden, dass auch das Streben nach einer gewinnbringenden Übergabe des Kundestocks an einen Nachfolger, sowie nach einer allfälligen Verwertung der weiteren Betriebsmittel als Ausübung einer hier relevanten betrieblichen Tätigkeit zu bewerten ist.
Ein Ausnahmetatbestand iSd des § 2 Abs 1 Z 4, erster Satz, dritter Halbsatz oder § 4 GSVG ist nicht gegeben.
Die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit b GSVG beträgt im Jahr 2015 EUR 405,98, sodass sie in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG normierte Versicherungsgrenze EUR 4.871,76 beträgt. Diese hat der BF mit seinen Einkünften in Höhe von EUR 5.837,39 überschritten.
Der BF unterlag damit im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2180759.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019