TE Bvwg Beschluss 2018/10/30 L511 2004873-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2004873-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.06.2011, XXXX beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1. Mit Bescheid vom 28.06.2011, XXXX, verpflichtete die XXXXGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG auf Grund von im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 18.007,27 an die XXXXGKK. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen worden.

1.2. Mit Schreiben vom 01.08.2011 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch, nunmehr Beschwerde, gegen den oben bezeichneten Bescheid der XXXXGKK.

Begründend brachte er vor, dass im Hinblick auf die nachverrechneten Beträge die 3-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen solle.

1.3. Im Vorlagebericht der XXXXGKK vom 01.08.2012 führt diese aus, dass dem Beschwerdeführer jener Betrag, der sich aus der Differenz der 5-jährigen zur 3-jährigen Verjährungsfrist ergibt, auf seinem Dienstgeberkonto gutgeschrieben werde.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Das BVwG teilte den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 28.09.2018 mit, dass nach Ansicht des BVwG dem Beschwerdebegehren bereits vollinhaltlich stattgegeben worden sei (OZ 2).

2.2. Die XXXXGKK teilte mit Schreiben vom 04.10.2018 mit, dass eine nachträgliche Korrektur der Prüfung erfolgt ist und das Beitragskonto des Beschwerdeführers nur mehr mit jenem Betrag belastet wurde, welcher sich unter Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist errechnete.

2.3. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §66 RZ 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht (siehe dazu auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K 5]). Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028; 19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

1.2.1. Mit der Klaglosstellung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens im betroffenen Umfang auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 RZ20]; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [§7 VwGVG K5]).

1.2.2. Gegenständlich wurde dem Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers durch die bereits erfolgte Korrektur der vorgeschriebenen Beiträge auf seinem Beitragskonto seitens der XXXXGKK bereits vollinhaltlich nachgekommen. Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung des BVwG keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

1.2.3. Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung etwa VwGH 09.09.2015, Ro2015/03/0028;

19.12.2014, Ro2014/02/0115 mwN; 30.01.2013, 2011/03/0228;

23.10.2013, 2013/03/0111. Zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insbesondere VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027. Die vorliegende Entscheidung weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Schlagworte

Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2004873.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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