Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
BEinstG §14Spruch
G303 2186025-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 17.11.2017, Zl. OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 23.06.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung des BF 30 vH beträgt.
2. Die Abfertigung dieses Bescheides erfolgte am 17.11.2017.
3. Am 11.01.2018 wurde vom BF bei der belangten Behörde eine nicht unterfertigte Beschwerde gegen den unter I.1. angeführten Bescheid eingebracht. Die unterfertigte und somit verbesserte Beschwerde wurde vom BF mit E-Mail vom 15.01.2018 an die belangte Behörde übermittelt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018 durch die belangte Behörde vorgelegt.
5. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 24.07.2018 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen dazu eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5.1. Eine schriftliche Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Spruch genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 17.11.2017 abgefertigt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die übermittelte Beschwerde ist nicht innerhalb der zulässigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht, wenn der Mangel rechtzeitig behoben wird.
3.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde, abweichend von den Vorschriften des VwGVG, sechs Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 17.11.2017 datierte Bescheid der belangten Behörde am selben Tag abgefertigt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt im Fall, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im gegenständlichen Fall gilt die Zustellung somit am 21.11.2017 als bewirkt.
Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz BEinstG mit Ablauf des 02.01.2018. Die Beschwerde gilt aufgrund der erfolgten Verbesserung als am 11.01.2018 eingebracht und ist damit verspätet.
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).
Auch gegenständlich erfolgte mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2018 an den BF ein Verspätungsvorhalt. Der BF erstattete keine schriftliche Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
3.4. Zum Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G303.2186025.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019