Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W133 2188236-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.02.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem - zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 im Instanzenzug rechtskräftig festgestellten - Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Dieser Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung lagen die Gesundheitsschädigungen 1.) Psoriasisarthritis (Pos.Nr. 02.02.03 / EinzelGdB 60%), 2.) degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits (Pos.Nr. 02.05.36 / EinzelGdB 30%), 3.) unspezifische chronische Colitis (Pos.Nr. 07.04.04 / EinzelGdB 20%) und 4.) Polyneuropathie (Pos.Nr. 04.11.01 / EinzelGdB 10%) zugrunde.
Mit ebenfalls rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016 wurde nach umfangreichem Ermittlungsverfahren auf Grundlage medizinischer Sachverständigengutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als der Beschwerdeführerin zumutbar erachtet.
Die Beschwerdeführerin stellte nunmehr am 23.10.2017 bei dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.
In dem in der Folge von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2018 wurden auf der Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen 1.) Psoriasisarthritis, Knietotalendoprothese rechts, 2.) degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits, 3.) Polyneuropathie und 4.) chronische Colitis, Reizdarmsyndrom als Dauerzustand festgestellt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aus medizinischer Sicht als der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar erachtet und diese Beurteilung ausführlich begründet.
Mit Bescheid vom 07.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz ab. Sie stützte den Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens und übermittelte das Gutachten vom 06.02.2018 als Beilage zum Bescheid.
Mit Schreiben vom 27.02.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.02.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bemängelt sie zusammengefasst das Gutachtensergebnis wie auch die Begutachtung selbst und gibt an, ihr seien von der Gutachterin Schmerzen zugefügt worden. Die Ärztin sei auch sehr harsch gewesen und habe ihre Schwester und sie wie Bittsteller behandelt. Sie sei weiters verwundert, dass sie von jener Ärztin untersucht worden sei, deren Gutachten sie schon 2014 bemängelt habe.
Am 06.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 16.07.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht um rasche Entscheidung bzw die Vornahme weiterer Verfahrensschritte.
Am 23.10.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich um dringende Entscheidung über ihre Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Sie hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Am 23.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Psoriasisarthritis, Knietotalendoprothese;
2) degenerative und entzündliche Fußskelettveränderungen beidseits;
3) Polyneuropathie;
4) chronische Colitis, Reizdarmsyndrom.
Trotz bestehender Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Kniegelenke und Fußgelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, eine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Eine ausreichende Trittsicherheit ist mit Schuhen gegeben. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. An den oberen Extremitäten sind zwar mäßige Funktionsdefizite gegeben, Kraft und Beweglichkeit sind jedoch ausreichend und der Faustschluss ist nahezu komplett möglich, sodass auch die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist.
Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des von der Sachverständigen beobachteten Gangbilds und der Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten, und dem derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar machen würden.
Auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerde an, aufgrund der bei ihr bestehenden Gesundheitsschädigungen sei es ihr nicht möglich, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, zumal bei der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung auch ohne Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangleistungsminderung festgestellt werden konnten.
Im Rahmen ihres Kuraufenthaltes im August 2016 wurden der Beschwerdeführerin das Fortführen der erlernten heilgymnastischen Übungen sowie physikalische Therapien und auch eine Kurwiederholung empfohlen.
Eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat ist nicht befundmäßig dokumentiert.
Es bestehen bei der Beschwerdeführerin weiters keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liegen auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Diagnose und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen medizinischen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses, den aktuellen Grad der Behinderung und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zur aktuellen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2018. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. In dem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Beurteilung basiert auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in dem Gutachten verwiesen).
Die Feststellungen und die getroffene medizinische Beurteilung zu den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel decken sich auch mit den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen der Statuserhebung und den vorliegenden Befunden. Zum Klinischen Fachstatus und zur Mobilität hielt die Gutachterin unter anderem Folgendes fest:
"Klinischer Status - Fachstatus:
...
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schultergelenk links: Narbe nach Arthroskopie, Schulter nicht wesentlich verkürzt, keine Krepitation, kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogengelenke beidseits im Wesentlichen unauffällig
Handgelenke beidseits Bajonettstellung, mittelgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, ulnarer Vorschub, Krepitation und Bewegungsschmerzen.
Fingergelenke: deutliche Umfangsvermehrung im Bereich der Grundgelenke von Zeigefinger und Mittelfinger beidseits, Schwanenhals-Stellung vor allem im Bereich der Mittelfinger beidseits, Fingergelenke mäßig umfangsvermehrt und teilweise Achsenabweichungen, Gaenslen positiv beidseits, Strecken nahezu zur Gänze möglich, geringgradiges Beugedefizit mit Fingerkuppenhohlhandabstand von 1 bis 2 cm beidseits, Opponensfunktion beidseits geschwächt, Händedruck geschwächt, trägt Orthesen im Bereich der PIP-Gelenke 2 und 4 rechts, 3 links.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke annähernd frei, Unterarmdrehung endlagig eingeschränkt, Handgelenke S rechts 40/10/0, links 30/0/0, Daumen und Langfinger siehe oben, Grob- und Spitzgriff sind eingeschränkt durchführbar. Fingerspreizen beidseits geschwächt, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, Zehenballenstand bds. nicht möglich.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Zehen als gestört angegeben.
Hüftgelenk beidseits: unauffällig
Kniegelenk rechts: Narbe median nach Knietotalendoprothese, keine Überwärmung, geringgradige Umfangsvermehrung, in Streckstellung und 30° Beugestellung + aufklappbar, Patella deutlich verbacken, endlagige Beugeschmerzen.
Kniegelenk links: unauffällig
Sprunggelenke beids.: geringgradig umfangsvermehrt, sonst unauffällig.
Füße beidseits: mäßig Hohlfuß beidseits, Zehen 2-5 etwas verkürzt, Zustand nach Hammerzehen-Operation, sämtliche Zehen sind leicht von der Unterlage abgehoben, beim Gehen erreichen die Zehen keinen Bodenkontakt.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/0/105, links 0/0/125, Sprunggelenke endlagig eingeschränkt, Zehen sind seitengleich deutlich eingeschränkt beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Verstärkte Kyphose der BWS, Streckhaltung der LWS, Klopfschmerz über der unteren BWS und LWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 25 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel in Begleitung der Schwester mit angelegter Schiene im Bereich der Handgelenke und im Bereich einzelner Finger. Das Gangbild im Untersuchungszimmer barfuß ist verlangsamt, Schrittlänge verkürzt, deutlich gehemmtes Abrollen, insgesamt sicher und raumgewinnend.
Gehen mit Schuhen ist etwas flüssiger möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig, zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.
......"
Die medizinische Beurteilung der Sachverständigen stimmt auch mit den Beurteilungen in den vorliegenden Befunden überein. Darin wird unter anderem dokumentiert, dass der Beschwerdeführerin eine Fortführung der erlernten heilgymnastischen Übungen sowie physikalische Therapien und auch eine Kurwiederholung empfohlen wurden.
Es liegen somit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine ausreichend erheblichen Einschränkungen der Extremitäten oder des Stütz- und Bewegungsapparates vor.
Zum Beschwerdeeinwand, das Darmleiden sei nicht richtig berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Gutachterin auf Grundlage der vorliegenden aktuellen Befunde (Entlassungsbericht des Hanuschkrankenhauses vom 17.11.2016) zu Recht die Diagnose eines Reizdarmsyndroms getroffen hat, da auch im dortigen Befund dieselbe Diagnose gestellt worden war, auch wenn die Beschwerdeführerin dort eine Morbus Crohn- Erkrankung selbst angegeben hatte. Aus keinem der vorgelegten Befunde - und auch nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst - ergibt sich bezüglich dieser Gesundheitsschädigung ein Zustand, welcher hinsichtlich der Art und Schwere des Leidens die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.
Dem Beschwerdeeinwand, die Gutachterin sei bei der Untersuchung harsch und grob gewesen und habe der Beschwerdeführerin sogar Schmerzen zugefügt, die Gutachterin sei nach Auskunft der Ärztekammer weiters gar keine Orthopädin, ist zu entgegnen, dass es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen um eine Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin handelt, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht selbst in einer Vielzahl von Fällen beauftragt wurde und wird und nach allen bisherigen Erfahrungen kein Zweifel für das Gericht an deren fachlicher und auch menschlicher Kompetenz bei der Durchführung solcher Begutachtungen wie im Beschwerdefall vorliegend bestehen. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der Sachverständigen neben der aktiven Beweglichkeit auch die passive Beweglichkeit etwa der Gelenksfunktionen zu begutachten, was in der Regel durch eine Bewegung der Extremität des Patienten durch die Ärztin selbst durchzuführen ist. Dem Vorbringen, dass die Sachverständige dabei der Beschwerdeführerin gleichsam absichtlich Schmerzen zugefügt hätte und harsch und grob gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen nicht gleich im Anschluss an die Untersuchung gegenüber der Behörde erstattet hat, sondern erst nach Übermittlung des Gutachtensergebnisses, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wurde.
Auch spricht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - der Umstand, dass die nunmehr beauftragte Sachverständige bereits in einem vorangegangenen Verfahren vor mehreren Jahren eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, nicht gegen eine neuerliche Beauftragung dieser Ärztin. Auch vermag dieser Umstand nicht die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil vermag ein Sachverständiger, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Vorbegutachtung durchgeführt hat, noch besser eine allfällig eingetretene Verschlechterung bzw Veränderung einer Gesundheitsschädigung und des Gesamtgesundheitszustandes zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine weiteren Befunde vor, welche dem Gutachten widersprechen oder dieses entkräften würden.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der ebenfalls gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, zumal der angefochtene Bescheid lediglich über die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abspricht.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
......
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des
Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise) - (nunmehr seit der Novelle BGBl. II Nr. 263/2016 unter § 1 Abs. 4 Z. 3 geregelt):
"Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
..........
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
.........
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
.........
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
-
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
......."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2018 zu Grunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und auch zumutbar ist. Weder bestehen ausreichend erhebliche Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten, noch entscheidungserhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen.
Auch liegen keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor sowie auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde ebenfalls nicht belegt.
Eine Ausschöpfung der Therapieoptionen in Bezug auf die geltend gemachten Funktionseinschränkungen ist ebenfalls nicht belegt.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von Beschwerdeführerin keine Befunde vorgelegt, die das Gutachten entkräften oder diesem widersprechen würden. Das Gutachten erweist sich als richtig, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches aktuell die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass bei einer befundmäßig objektivierten offenkundigen Verschlechterung ihres Leidenszustandes eine neuerliche Antragstellung und die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2188236.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019