TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W124 2208363-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W124 2208363-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem mit Bescheid vom XXXX seine Anhaltung (Schubhaft) angeordnet worden war.

1.1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Aushändigung des Merkblattes über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern an, er sei geschieden, gehöre dem Buddhismus an, stamme aus XXXX und habe dort sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre eine höhere Schule besucht. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Koch und habe in Österreich ca. viereinhalb Jahre als Küchengehilfe gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass vor sieben Jahren seine Eltern noch in Indien gelebt hätten. Wo genau sie gelebt hätten, wisse er heute nicht mehr. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sein Bruder und seine Schwester würden in Schweden leben. Im Hinblick auf seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er zu Protokoll, im August XXXX habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit einem Arbeitsvisum sei er nach Schweden gereist und habe dort 18 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Nach Ablauf des Visums habe er eine Verlängerung beantragt. Während er auf eine Antwort gewartet habe, sei er nach Österreich gereist. In Österreich habe er dann aber erfahren, dass sein Visum nicht verlängert werde. Daher habe er nicht mehr zurückreisen können. In der Folge habe er ca. viereinhalb Jahre im Bundesgebiet gelebt und ohne Meldung in verschiedenen chinesischen Restaurants gearbeitet. Zu seiner Herkunft gab er an, seine Eltern seien gebürtige Chinesen, die vor seiner Geburt nach Indien geflüchtet seien. Dort seien er und seine Geschwister zur Welt gekommen und seien daher gebürtige Inder.

Zu seinen Fluchtgründen gab er zu Protokoll, vor ca. acht Jahren seien Anhänger der "Tirumal Congress Partei" zu ihnen nachhause gekommen und hätten um eine Spende gebeten. Da sie mit der Spende des Vaters nicht zufrieden gewesen seien, hätten sie nachts ihr Haus angezündet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der BF sowie seine Eltern im Haus befunden. Infolge einer Rauchvergiftung sei der BF ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Von einem Nachbar habe er daraufhin erfahren, dass seine Eltern spurlos verschwunden seien. Er habe eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet, habe jedoch trotz mehrmaliger Anfragen seine Eltern nicht finden können. Da er nun weder familiäre Anknüpfungspunkte noch eine Unterkunft in Indien habe, habe er seinen Bruder in Schweden um Hilfe gebeten, der ihn daraufhin in einem Restaurant in Schweden Arbeit verschafft habe. Er habe nicht gewusst, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne bzw. habe er die Bedeutung von "Asyl" nicht gekannt. Erst ein Dolmetscher in Mödling habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Daraufhin habe er sich zur Antragstellung entschieden. Im Fall seiner Rückkehr habe er niemanden, zumal er nicht wisse, wo seine Eltern seien. Auch eine Unterkunft habe er nicht. Er habe Angst vor den Anhängern der Tirumal Congress Partei, da er gegen sie Anzeige erstattet habe. Die Polizei unterstütze ihn auch nicht, da er chinesischer Herkunft sei.

1.1.2 Aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab sich, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keinen Wohnsitz im Bundesegebiet meldete. Am XXXX wurde der BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts entlassen.

1.1.3 Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Festgestellt wurde, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Der genaue Zeitpunkt und die näheren Umstände zur Einreise hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Indien asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder, dass er gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Ferner würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien einer Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen fehle. Auch zu einer Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 sei kein konkretes Vorbringen erstattet worden und lasse sich aus der allgemeinen Situation in Indien eine solche Gefährdung ebenso wenig ableiten.

1.1.4 Dieser Bescheid wurde am XXXX gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können.

1.2 Nachdem mit Bescheid vom XXXX gegen den BF die Schubhaft zur Absicherung seiner Abschiebung angeordnet wurde, stellte er am XXXX den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, er könne nicht nach Indien zurückkehren, da er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten. Er stelle einen neuen Antrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Sobald er seine Eltern finde, werde er freiwillig nach Indien zurückkehren. Die im Zuge des letzten Antrags angegebenen Fluchtgründe seien aufrecht und habe sich daran auch nichts geändert. Er rufe alle drei Monate in Indien Nachbarn und Freunde an und frage, wo seine Eltern seien. Es habe ihm aber niemand weiterhelfen können. Von seinen Eltern habe er auch nichts gehört. In Indien habe er keine Wohnung, wo er leben könne. Er habe dort niemanden und wisse nicht, zu wem er dort gehen solle. Er habe keine Beweise, fürchte aber, dass er bei seiner Rückkehr von Politikern der BJP Partei misshandelt werde. Den vollständigen Namen der BJP Partei kenne er ebenso wenig wie konkrete Namen der Personen, die ihn verfolgen würden. Er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden sei und habe erst bei seiner Festnahme von der Fremdenpolizei davon erfahren. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er befinde sich seit fünf Tagen im Hungerstreik. Seit drei oder vier Jahren habe er Herz- und Gallenbeschwerden. Dies sei auch von den Ärzten in Traiskirchen bestätigt worden.

1.2.2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am XXXX gab er im Wesentlichen an, er habe noch dieselben Probleme wie bei der ersten Antragstellung. Dem Verfahren habe er sich nicht entzogen, sondern habe seine Handynummer sowie seine E-Mailadresse bekanntgegeben. Bei der Entlassung aus Traiskirchen hätten sie ihm gesagt, dass dies in Ordnung gehe. Seine Eltern könne er in Indien nicht suchen. Vor seiner Ausreise habe er sich bei der Polizei darüber beschwert, die Politik sei daran schuld, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Die Polizei sei über die Kritik empört gewesen und habe ihn gesucht. Seine Ausreise habe mit der indischen Polizei gar nichts zu tun. Er habe sich selbstständig um eine schwedische Arbeitserlaubnis bemüht. Nachdem er diese erhalten habe, habe ihm die Polizei nichts mehr in den Weg gelegt. In Österreich habe er sich viereinhalb Jahre unrechtmäßig aufgehalten, da er sich mit den Bestimmungen und Gesetzen nicht ausgekannt habe. Es habe einige Zeit gedauert, bis er gewusst habe, was er tun müsse. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, weil die Schweden plötzlich seine Arbeitserlaubnis für ungültig erklärt hätten. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Erst wenn seine Eltern wiederauftauchen, könne er zurückkehren.

1.2.3 Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er habe in Indien keine Heimat mehr, würde dort niemanden kennen und nicht akzeptiert werden. Er werde sicher ins Gefängnis gebracht, da er schon so lange von seinem Herkunftsstaat weg sei. Die dort geltenden Gesetze kenne er nicht. Sohin wisse er nicht, ob er dort unmenschlich behandelt werde.

2.2 Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), wobei er zu seinem Gesundheitszustand angab, ihm gehe es gut. Im Jahr XXXX sei eine Verletzung an seiner Hand behandelt worden. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er regelmäßig Medikamente.

Daraufhin legte er ein Konvolut an Dokumenten vor, welches folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) enthielt:

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Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX, aus welchem eine Verletzung des BF auf der rechten Hand hervorgeht;

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Ambulanzkarte des LKH XXXX vom XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich des 3. und 4. Fingers der rechten Hand behandelt wurde;

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Arztbrief vom XXXX von Dr. XXXX, FA Psychiatrie, XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Depression sowie Schlaflosigkeit gelitten hat, beim BF aber keine psychotischen Symptome oder Suizidalität vorlagen;

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Auszüge aus dem indischen Reisepass, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der BF über ein schwedisches Visum, gültig vom XXXX bis zum XXXX verfügte;

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ein nicht vollständig ausgefülltes Antragsformular zur Ausstellung eines Reisepasses;

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zwei Lichtbilder zum Nachweis seiner Anwesenheit in der indischen Botschaft.

Zu den vorgelegten Dokumenten gab er an, er habe um einen indischen Reisepass angesucht. Er habe noch einen weiteren Antrag für eine Ausstellung eines Reisepasses, er sei aber zweimal abgelehnt worden. Er habe ein Foto, das beweisen solle, dass er bei der indischen Botschaft gewesen sei. Weiters habe er medizinische Befunde. Von der Indischen Botschaft habe er ein Schreiben verlangt, habe aber keines erhalten.

Zu seinem Familienstand gab er an, er sei geschieden und habe keine Kinder. Ferner brachte er zu seinen Familienangehörigen vor, er habe in Österreich eine Schwester, die bereits seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet sei. Sein Bruder lebe seit XXXX in Österreich und wohne derzeit in Innsbruck. Deren Adressen kenne er nicht und er lebe auch nicht mit ihnen zusammen. Die beiden würden ihn allerdings finanziell unterstützen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hänge von seinem Bedarf ab. Manchmal bekomme er € 50, manchmal €100 im Monat. Der Bruder habe die schwedische Staatsbürgerschaft. Seine Schwester sei österreichische Staatsbürgerin, sei verheiratet und habe auch Kinder. Der BF lebe alleine und sei derzeit Single. In Indien habe er keine Angehörigen. Seit den letzten drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er habe seine Nachbarin in Indien gefragt und diese habe ihm mehrmals geantwortet, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht. Früher habe er als Zeitungszusteller gearbeitet, während er derzeit nicht erwerbstätig sei.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er zu Protokoll, er sei im Jahr XXXX eingereist. Genau wisse er es nicht mehr. Er habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. In Österreich habe er Freunde, zu denen jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie würden hin und wieder gemeinsam trinken. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet, gehe jedoch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Familie würde ihn finanziell unterstützen, während ihm seine Freunde Getränke oder Zigaretten spendieren würden. In Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Einen Deutschkurs habe er nicht absolviert, könne jedoch die Sprache verstehen und sich unterhalten. Auf das Ersuchen, seinen Tagesablauf in Deutsch zu schildern, gab der BF zu Protokoll "Ich bin da neun Jahre in Austria. Ich habe keine Arbeit. Ich bin immer draußen. Anfang sieben Uhr Früh stehe ich auf." Das Bundesamt merkte im Protokoll an, dass der BF gebrochen Deutsch spreche und die Einvernahme aufgrund der Sprachbarriere in Hindi weitergeführt werde. Der BF gab daraufhin an, er spreche Chinesisch, Hindi, Englisch und Bengali, wobei er die englische Sprache am besten beherrsche.

Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF zu Protokoll, er habe große Probleme in Österreich. Die Botschaft identifiziere ihn nicht als Inder. Die Polizei habe ihn sogar viermal der Botschaft vorgeführt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er Chinese sei. Bei der chinesischen Botschaft sei er ebenfalls gewesen. Dort habe man gesagt, dass er kein Chinese sei. Er wisse nicht, wo er hinsolle. Er könne nur hierbleiben, daher habe er den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er habe politische Probleme im Herkunftsstaat. Politiker würden ihn umbringen wollen. Beweismittel habe er dafür keine. Er kenne die Namen der Personen nicht. Die Partei heiße "Treumul Congress Party".

Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF vom Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt, in die Feststellungen zur Lage in Indien Einsicht zu nehmen, Kopien zu erhalten bzw. Auszüge oder die gesamten Feststellungen übersetzen zu lassen. Der BF wollte von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch machen. Er gab lediglich an, er komme aus XXXX. Dort gebe es ein "China Town". Dort würden ca. 250 indische Chinesen leben, welche indische Staatsbürger seien. Er sei einer davon.

Dem BF wurde vorgehalten, seine Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren hätten sich nicht verändert und die neuerliche Aufrollung würde lediglich der Verzögerung oder Verhinderung der Außerlandesbringung dienen. Hierzu brachte er vor, er habe Probleme in Indien und lebe seit neun Jahren in Österreich. Er habe in Indien niemanden mehr. Seine Familie lebe in Österreich. Im Herkunftsstaat habe er kein Leben mehr.

Daraufhin wurde der BF befragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden. Mit ihm wurde erläutert, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet und dergleichen berücksichtigt würden. In der Folge gab er an, er habe dort niemanden. Er habe auch keinen Wohnsitz dort. Er wisse nicht genau, wo seine Eltern seien. Seine Geschwister würden in Österreich leben. Der BF habe hier neun Jahre verbracht und fühle sich sehr wohl. Auf die Frage, was er im Fall einer Abweisung seines Antrags tun würde, gab er an, er sei bereits bei der indischen Botschaft gewesen. Er wisse nicht, wo er sonst hingehen solle. Die Rechtsberaterin des BF führte hierzu aus, es sei die Unzulässigkeit der Ausweisung des BF auszusprechen, da trotz mehrmaliger Vorsprache bei der indischen Botschaft dem BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden habe können, zumal ihn die indische Botschaft nicht als indischen Staatsbürger akzeptieren würde.

Abschließend gab der BF an, er lebe seit neun Jahren in Österreich und fühle sich integriert. Es gehe ihm gut und er würde ohne Angst hier leben.

2.3 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkunnung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Verfahren kein glaubhafter, asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung, gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sei nicht selbsterhaltungsfähig und spreche gebrochen Deutsch. Mit seinem Bruder und seiner Schwester, welche in Österreich wohnhaft seien, lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt und habe ein solcher auch nie bestanden. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis würde zu ihnen ebenso wenig bestehen. Zur Lage in Indien traf das Bundesamt auf den Seiten 13 bis 52 Feststellungen, bestehend aus Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Stand vom 09.01.2017, dessen Aktualität am 21.12.2017 überprüft worden sei.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass der BF als Motivation für das Verlassen des Herkunftsstaates die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtfertigend qualifizierten Umstände erneut geltend gemacht habe. Zudem habe er in der Einvernahme am XXXX selbst angegeben, die im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe würden weiterbestehen. Kern seiner Fluchtgründe seien politische Probleme in Indien sowie Schwierigkeiten mit den Botschaften gewesen. Da sein Vorbringen auf den als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründen aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Erst- und Zweitverfahren aufbauen, könne daraus nichts gewonnen werden, zumal kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Beweismittel zum Fluchtvorbringen hätten zudem nicht vorgelegt werden können. Davon abgesehen bestehe in Indien kein Meldewesen und könne der BF daher an einem anderen Ort in Indien untertauchen. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Eine Abschiebung nach Indien würde den BF nicht in seinen gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen und werde von einer realen Verfolgungsgefahr nicht ausgegangen. Letztendlich seien die vorgebrachten Gründe nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, zumal im gegenständlichen Verfahren nur Nebenumstände aus dem Vorverfahren modifiziert worden seien. Seit der Erlassung des Vorbescheids habe sich weder die wesentliche Sachlage noch die Rechtslage geändert. Zum bestehenden Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass allfällige sich aus seinem Aufenthalt in Österreich ergebende direkte Beziehungen zu Freunden in einer Zeit entstanden seien, in welcher dem BF sein ungewisser Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein hätte müssen. Darüberhinausgehend hätten sich im Verfahren keine zusätzlichen, einer Außerlandesbringung entgegenstehende Aspekte im Hinblick auf sein Privatleben ergeben. Betreffend Freunde und Geschwister sei es auch möglich, Kontakt auf telefonischer Basis bzw. durch Brief- und E-Mailverkehr zu halten und sei auch eine finanzielle Unterstützung des BF durch seine Geschwister weiterhin möglich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergäben sich überdies aus den vorgelegten Befunden sowie den Angaben des BF.

Rechtlich wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom XXXX dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz mangels einer Änderung der maßgeblichen Sachlage oder von Amts wegen zu behandelnden Umständen entgegenstehe und dieser sohin zurückzuweisen sei. Die Tatbestandselemente des § 57 AsylG 2005 seien nicht erfüllt. Zu § 9 BFA-VG wurde ausgeführt, ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben liege nicht vor, da der BF mit seinen Geschwistern weder in einem gemeinsamen Haushalt lebe noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestehe. Aus seinem langen Aufenthalt sei hingegen ein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt ableitbar. Allerdings sei dem BF im Bundesgebiet nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen und habe er realistischer Weise auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Ein durch besondere Umstände qualifiziertes private Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe nicht. Ferner wurde darauf verwiesen, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei und er den überwiegenden Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht habe. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig, es liege keine Aufenthaltsverfestigung unter gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsstaat vor und sein bisheriger Aufenthalt habe sich lediglich auf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt. Der bisherige Aufenthalt sei auch nicht auf eine überlange Verzögerung des Verfahrens durch die österreichischen Behörden zurückzuführen. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des BF, der aktuellen Judikatur des VwGH sowie des EGMR kam das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens die privaten Interessen des BF am Verbleib überwiegen würden. Umstände iSd § 50 FPG, aufgrund welcher eine Abschiebung unzulässig wäre, würden nicht vorliegen und bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise.

2.4 Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.5 Mit der fristgerecht von der ausgewiesenen Vertreterin am XXXX eingebrachten Beschwerde wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Wiederholung des Verfahrensgangs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert. So habe sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF verschlechtert. Folglich habe es das Bundesamt in rechtswidriger Weise unterlassen, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchzuführen. Laut ständiger Rechtsprechung stelle es zudem eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar, wenn sich Erkenntnisse auf veraltete Länderfeststellungen stützen und stelle dies im Übrigen ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit dar. Die Beweiswürdigung sei zudem unschlüssig und verletze § 60 AVG. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen worden. Ferner sei die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, da ein neu hervorgekommener Sachverhalt vorliege und der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen Rechten nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC verletzt werden würde. Eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wäre jedenfalls amtswegig aufzugreifen gewesen und unter Abgleich mit aktuellen Länderberichten zu prüfen gewesen. Es sei sohin in der Sache zu entscheiden gewesen.

2.6 Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF

Der BF ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Buddhisten. Er ist geschieden und hat keine Kinder. In Österreich ist der BF unbescholten.

1.2 Zum Verfahrensgang

1.2.1 Am XXXX stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich aus dem Stande der Schubhaft. Der Zeitpunkt und die näheren Umstände seiner Einreise in Österreich können nicht festgestellt werden. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, das Haus, in welchem er mit seinen Eltern gelebt habe, sei von Mitgliedern der Congress Partei angezündet worden und seine Eltern seien daraufhin spurlos verschwunden. Er habe in Indien weder Familienangehörige noch eine Unterkunft.

Nach Entlassung aus der Schubhaft kam der BF seiner Verpflichtung zur Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht nach. Aus der Grundversorgung wurde er am XXXXwegen unbekannten Aufenthalts entlassen.

Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BAA vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da er keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention oder Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 8 AsylG 2005 vorbrachte. Dieser Bescheid wurde am selben Tag ohne vorangehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben.

1.2.2 Am XXXX stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX, Zl.XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

1.2.3 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. In Indien habe er politische Probleme, da Politiker vorhätten, ihn umzubringen bzw. würde ihm ein Gefängnisaufenthalt bevorstehen, zumal er schon so lange von Indien weg sei. Davon abgesehen habe er in Indien weder eine Familie, noch eine Unterkunft.

Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

1.3.1 Der BF konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.

1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

1.3.3 Der BF ist arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt in Indien über eine zwölfjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Koch. Neben Englisch spricht der BF auch Chinesisch, Hindi und Bengali. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Küchengehilfe sowie als Zeitungszusteller. Ob er über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, kann nicht festgestellt werden.

1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.

1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich

Der BF ist seit seiner unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet, welche spätestens im Jahr 2010 erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich leben der Bruder und die Schwester des BF, von welchen er finanzielle Unterstützung im Ausmaß von € 50 bis € 100 im Monat erhält. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern besteht nicht. Der BF hat sich zwar in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, verfügt jedoch über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. In einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er nicht. Derzeit geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Da er auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, kann nicht abschließend festgestellt werden, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Der BF verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch nie einen Sprachkurs besucht und engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder Kirche. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.

1.5 Zur Lage im Herkunftsstaat Indien werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1):

Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).

Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).

Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).

Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).

Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).

Quellen:

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BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017

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Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,

http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017

-

Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir

http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

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India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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