TE Bvwg Beschluss 2018/11/2 W250 2207576-1

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Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwGVG §17

Spruch

W250 2207574-1/11E

W250 2207576-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, XXXX,XXXX, gegen die Abschiebung von XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, beide StA. Ukraine, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die ukrainischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, wurden am XXXX unbegleitet in die Ukraine abgeschoben.

2. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 brachte der Verein XXXX eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung der beiden oben genannten ukrainischen Staatsangehörigen ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Eine schriftliche Vollmacht war dem Schreiben nicht angeschlossen.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 15.10.2018 den Verwaltungsakt vor, Kostenersatz wurde nicht beantragt. Der Verwaltungsakt enthält keinen Hinweis darauf, dass der einschreitende Verein zur Einbringung der Maßnahmenbeschwerde gegen die oben genannte Abschiebung berechtigt wäre.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem einschreitenden Verein die Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen einer Woche ab Zustellung das Bevollmächtigungsverhältnis, auf Grund dessen er für die oben genannten ukrainischen Staatsangehörigen eingeschritten ist, nachzuweisen. Der einschreitende Verein wurde auch darauf hingewiesen, dass das Anbringen zurückzuweisen sei, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen werden.

Diese Verfahrensanordnung wurde dem einschreitenden Verein am 19.10.2018 zugestellt.

5. Eine Vollmacht, die das Vertretungsverhältnis nachweist, wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom einschreitenden Verein bisher nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass dem Schreiben des einschreitenden Vereines kein Nachweis über das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses mit den beiden oben genannten ukrainischen Staatsangehörigen angeschlossen wurde, den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten kein Hinweis auf das Bestehen eines derartigen Vertretungsverhältnisses entnommen werden kann und vom einschreitenden Verein dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Gerichtsaktes sowie den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerden

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2018/57, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die §§ 10 und 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG lauten auszugsweise:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

[...]"

"Anbringen

§ 13. [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]"

3.2. Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde gegenüber tätig wird (VwGH vom 04.07.1989, 88/08/0290). Eine Eingabe ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sodass der Mängelbehebungsauftrag an diesen zu richten und ihm zuzustellen ist (VwGH vom 22.05.2012, 2008/04/0208).

3.3. Im vorliegenden Fall hat sich der einschreitende Verein vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht ausgewiesen. Es handelt sich bei diesem Verein auch um keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, bei welcher eine Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ersetzen würde. Auch der Tatbestand des § 10 Abs. 4 AVG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Den vorgelegten Verwaltungsakten sind ebenfalls keine Hinweise auf ein bestehendes Bevollmächtigungsverhältnis zu entnehmen.

Dem einschreitenden Verein wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2018 aufgetragen, den Mangel seiner schriftlichen Eingabe dadurch zu verbessern, dass er innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Verfahrensanordnung das Bevollmächtigungsverhältnis nachweise, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen werde.

Die für die Verbesserung der Eingabe und Vorlage eines Nachweises des Bevollmächtigungsverhältnisses angemessene Frist ist ungenützt verstrichen, weshalb das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Mängelbehebung, Maßnahmenbeschwerde,
Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W250.2207576.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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