Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W247 2202688-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
I.)
Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
II.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ist spätestens 2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.02.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 17.02.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 130 1. Fall Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Datum der letzten Tat ist am 24.01.2016 gewesen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.
4. Am 13.09.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Strafgesetzbuch und § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 Strafgesetzbuch; § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Datum der letzten Tat war der 10.07.2016. Nach seiner Haftentlassung am 07.07.2017 hat sich der BF nicht behördlich gemeldet und hielt sich erneut illegal im Bundesgebiet auf.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist seit 01.06.2017 rechtskräftig und durchsetzbar.
6. Der BF wurde bisher bereits mehrere Male verhaften und befand sich viermal in Schubhaft: 1) am 18.09.2017, 2) am 24.11.2017, 3) am 10.03.2018 und 4) seit 15.04.2018. Der BF wurde zwar am 18.09.2017 und am 24.11.2017 angehalten, jedoch auf Grund der damaligen Weigerung der algerischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF auszustellen, wieder entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2018 wurde über den BF Schubhaft angeordnet. Da der BF bereits am 10.03.2018 in den Hungerstreik trat, musste er am 03.04.2018 wegen der dadurch herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
7. Am 14.04.2018 wurde der BF neuerlich festgenommen und am 15.04.2018 vom Bundesamt zu den Voraussetzungen der Anordnung von Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, keine Dokumente zu besitzen und auch keine besorgen zu können. Er sei auch nicht aus Eigenem zu seiner Botschaft gegangen, um einen Reisepass zu erhalten. Er habe am Tage seiner Festnahme ausreisen wollen und zuvor auf einem Markt in Wien gearbeitet. Die genaue Adresse seiner Unterkunft sei ihm nicht bekannt und er besitze aktuell EUR 305,90. Er wolle keine wahrheitsgetreuen Angaben zu Familienangehörigen machen. Der BF bestätigte, dass sein Bruder, namens XXXX, in Österreich gewesen sei und erklärte schließlich, er sei tunesischer Staatsangehöriger und könne im Falle seiner Freilassung dementsprechende Dokumente besorgen.
Wie belangte Behörde feststellen konnte, ist der Bruder des BF, namens XXXX, geb. XXXX, IFA XXXX, ebenfalls in Österreich Asylwerber gewesen und auch in Österreich rechtskräftig verurteilt worden (§ 27 SMG). Er wurde durch algerische Behörden identifiziert und ist am 21.02.2018 nach Algerien abgeschoben worden.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2018 wurde über den BF die gegenständlich zugrundeliegende Schubhaft angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und sei sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Seitens der Behörde sei davon auszugehen, dass der BF abermals untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich weiterhin fortsetzen werde. Er habe in der Vergangenheit das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, gehe im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, sei ohne Erfüllung einer Meldeverpflichtung untergetaucht und verfüge weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch sei er beruflich, sozial oder familiär im österreichischen Bundesgebiet verankert. Ausreichende Barmittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren, habe der BF weiters nicht und sei er bereits in der Vergangenheit massiv straffällig geworden. In einer Zusammensicht dieser Faktoren gehe die Behörde daher von Fluchtgefahr aus und sei die Verhängung eines gelinderen Mittels im konkreten Fall nicht ausreichend, um eine Außerlandesbringung des BF sichern zu können. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit der Schubhaft habe ergeben, dass die privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und des Fremdenwesens hintanzustehen habe.
9. Am 18.04.2018 wurde der BF neuerlich der algerischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Da der Bruder des BF zuvor bereits als Algerier identifiziert wurde, schien die nochmalige Überprüfung der Staatsangehörigkeit des BF geboten.
10. Am 04.07.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erneut bei der algerischen Botschaft urgiert.
11. Am 06.08.2018 wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen, sowie zu seiner Situation in Schubhaft befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurden keine wesentlichen Änderungen der Haftrahmenbedingungen bzw. des Gesundheitszustandes ermittelt. Er habe nach Beendigung seines vorangegangenen Hungerstreiks bereits wieder an Gewicht zugenommen und sei die Schubhaftbetreuung in Ordnung. Er sei bereit, die Abschiebung abzuwarten.
12. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, Zl. XXXX, und 05.09.2018, Zl. XXXX, und 03.10.2018, Zl.XXXX, wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig ist.
13. Am 06.09.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde neuerlich urgiert.
14. Am 29.10.2018 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem erkennenden Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Durchführung der neuerlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Verlängerung der aufrechten Schubhaft zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die B/II/1 Abteilung des BFA am 17.10.2018 bestätigte, dass es am 06.11.2018 einen Vorführtermin vor die algerische Delegation zum Interview geben werde und dass der BF auf der Identifizierungsliste stünde. Des Weiteren habe die belangte Behörde am 23.10.2018 eine kurze Einvernahme mit dem BF durchgeführt. Der BF erfreue sich guter Gesundheit und wolle trotz der Länge der Schubhaft kein Reisedokument vorlegen. Bei der vorletzten Einvernahme habe der BF gemeint: "Ich warte noch ab". Aus Sicht der belangten Behörde bestünde weiterhin ein Sicherungsbedarf und der BF sei weiterhin hafttauglich und könne sein Verfahren in absehbarer Zeit - die belangte Behörde gehe davon aus, bis spätestens Februar 2019 - abgeschlossen werden (meist würden die algerische Botschaft nächste 3-4 Monate brauchen, um die Überprüfung in Algerien zu machen), daher werde seine Anhaltung in Schubhaft nach Überprüfung der Umstände als verhältnismäßig angesehen. Zumal sei er von Interpol Algier als Algerier und die genannte Person bestätigt worden. Das Risiko, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen werde, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen. Er habe sich im Verborgenen aufgehalten, sei unsteten Aufenthalts gewesen, habe zahlreiche Möglichkeiten unangemeldet Unterkunft zu nehmen, um sich so dem behördlichen Zugriff zu entziehen und einer eventuellen Abschiebung zu entgehen. Dazu falle er durch Aggressivität und permanente Nichtbefolgung der Anordnungen in PAZ auf. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit eine in absehbarer Zeit erfolgende Abschiebung erscheine aus Sicht der belangten Behörde nicht aussichtslos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. bis I.14.):
Der unter Punkt I.1 bis I.14 geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen für die Schubhaft:
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, welche seine Identität bescheinigen. Er führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.
2.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine eine Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.
2.4. Der BF befindet sich seit 15.04.2018 in Schubhaft. Eine Änderung wesentlicher Umstände seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft zu Gunsten des BF hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 AsylG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist seit 01.06.2017 rechtskräftig und durchsetzbar.
2.6. Ein Heimreisezertifikat für den BF liegt aktuell nicht vor.
2.7. Die formalgesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft liegen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung weiterhin vor.
3. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):
3.1. Die Bemühungen der Behörde durch Urgenzen bei der algerischen Botschaft sind aktenkundig und es ist von einer baldigen Klarheit über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Laufe der kommenden Wochen auszugehen.
Der Bruder des BF, namensXXXX, konnte mittlerweile als algerischer Staatsangehöriger identifiziert und auch nach Algerien abgeschoben werden. Die algerische Botschaft war im Monat August 2018 geschlossen, am 01.09.2018 trat der neue algerische Konsul seinen Dienst an. Laut Information der B/II/1 Abteilung des BFA vom 17.10.2018, teilte die belangte Behörde am 29.10.2018 mit, dass es am 06.11.2018 einen Vorführtermin vor die algerische Delegation zum Interview geben wird und dass der BF auf der Identifizierungsliste steht. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
3.3. Die bisherigen Verzögerungen bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates liegt einzig und allein in der schleppenden Ausstellung durch die Botschaft des Herkunftsstaates des BF.
4. Sozialer/familiärer Aspekt:
4.1. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
4.2. Der BF befindet sich seit 15.04.2018 durchgehend in Schubhaft und war daher nicht in der Lage weitere zu beachtende Integrationsschritte zu setzen.
5. Öffentliche Interessen:
5.1. Der BF ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Der BF hat sich im bisherigen Verfahren als unkooperativ erwiesen in dem er unterschiedliche Angaben über seine Identität, seine Familienangehörigen, seine Wohnorte in Algerien sowie über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat und damit versuchte seine Abschiebung zumindest zu erschweren. Darüber hinaus war der BF seit seiner Ankunft in Österreich, abgesehen von seinen Unterbringungen in der Justizanstalt und Polizeianhaltezentren, nicht behördlich gemeldet. Er war unsteten Aufenthalts und führte ein Leben im Verborgenen und hat sich somit dem behördlichen Zugriff entzogen und auch dadurch seine Abschiebung erschwert. Trotz einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und hat seinen illegalen Aufenthalt beharrlich zu verlängern versucht.
5.2. Der BF befand sich von 17.04.2018 bis 15.05.2018 sowie von 28.05.2018 bis 13.07.2018 im Hungerstreik. Er hat bereits mehrfach versucht sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen.
5.3. Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf:
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Der BF wurde am 17.02.2016 von einem Landesgericht wegen der versuchten Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 1. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei davon eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF hat am 24.01.2016 in Wien mehreren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei bislang unbekannten Tätern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Mobiltelefon "iPhone 6S" im Wert von EUR 700,00 ein Mobiltelefon der Marke "SAMSUNG NOTE 4" im Wert von EUR 400,00 und eine Geldbörse im Wert von EUR 10,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 3,00, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten zu bereichern weggenommen. Der BF hat am 24.01.2016 als Mittäter gewerbsmäßig versucht einer Person eine Geldbörse im Wert von EUR 20,00 samt Bargeld in Höhe von EUR 3,00 wegzunehmen um sich dadurch ungerechtfertigt zu bereichern.
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Der BF wurde am 13.09.2016 von einem Landesgericht wegen der Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG iVm § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 1. Und 2. Fall, Abs 2 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Der BF hat am 12.04.2016 und Mitte Juni 2016 gewerbsmäßig Cannabiskraut anderen Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen. Der BF hat am 12.04.2016, am 07.07.2016 und am 08.07.2016 Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereitgehalten. Der BF hat am 10.07.2016 versucht einem Suchtgiftabnehmer Cannabiskraut zu übergeben, wobei es beim Versuch blieb, weil er vor den einschreitenden Polizeibeamten flüchtete. Der BF hat am 07.07.2016, am 08.07.2016 und am 10.07.2016 Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Der BF hat am 10.07.2016 und am 12.04.2016 Cannabiskraut im Wert von EUR 100,00 bzw. 60,00 von anderen Personen mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, indem er dieses aus fremden Drogenverstecken an einer szenetypischen Örtlichkeit an sich nahm.
Der BF ist im Bundesgebiet wiederholt strafrechtlich verurteilt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das mit den begangenen Strafdelikten einhergehende Gefährdungspotenzial noch immer gegeben ist. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF ist - nach wie vor - gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus treffen die Feststellungen aus den Entscheidungen des BVwG zu den Zahlen XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, weiterhin zu. Zweifel an der Haftfähigkeit des BF sind zwischenzeitig weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Zu betonen ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft eingebracht hat.
Die Informationen zum bevorstehenden Vorführtermin am 06.11.2018 vor der algerischen Delegation zum Interview, sowie hinsichtlich des Umstandes, dass der BF auf der Identifizierungsliste steht, ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom 29.10.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu Spruchpunkt I. über das Vorliegen der Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 22a Abs. 4 BFA-VG, idgF, lautet, wie folgt:
"§ 22a. (1)
[...]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
[...]"
Der mit "Gelinderes Mittel" titulierte § 77 FPG, idgF, lautet, wie folgt:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
3.3.1. Der § 22 a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 15.04.2018 in Schubhaft angehalten wird.
3.3.2. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2001, Zl. 2002/02/0138). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden.
Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender, familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280;).
3.3.3. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat die belangte Behörde bei einer länger als 4 Monate durchgehenden Anhaltung in Schubhaft und danach alle 4 Wochen dem BVwG die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung vorzulegen und dabei darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die jeweilige Frist hinaus weiter notwendig und verhältnismäßig ist. Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 10.08.2018, Zl. XXXX, mit Erkenntnis vom 05.09.2018, Zl. XXXX, und mit Erkenntnis vom 03.10.2018, Zl. XXXX festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung vorlagen. Die nunmehrige Vorlage zur amtwegigen Überprüfung der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung ist am 29.10.2018 durch die belangte Behörde erfolgt.
3.3.4. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vom 09.05.2017 vor, welche mit 01.06.2017 rechtskräftig wurde. Sein Verhalten im Verfahren (falsche Angaben über seine Identität, seine Familienangehörigen, seine Wohnorte in Algerien und seine Staatsangehörigkeit, das Abtauchen seiner Person, sein Leben im Verborgenen im Bundesgebiet um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen und um - trotz Vorliegens einer rechtskräftigen, durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn- beharrlich seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, das Freipressen seiner Person durch Hungerstreik aus vorheriger Schubhaft) diente vor allem dazu eine Abschiebung massiv zu verschleppen. Der BF hat sich daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts zurechnen zu lassen, dass aufgrund seiner bisher fehlenden Mitwirkung sich die Dauer seiner Schubhaft erheblich verlängert hat. Bei der Betrachtung des Grades der sozialen Verankerung des BF in Österreich zeigt sich, dass dieser im Inland keinerlei integrative Bezugspunkte vorweisen konnte und keinerlei soziale Kontakte zu berücksichtigen sind. Weder ist der BF einer legalen Tätigkeit in Österreich nachgegangen, noch verfügt er über aus ausreichende finanzielle Mittel zum Zwecke der Selbsterhaltung. Die von der belangten Behörde festgestellte erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, und 9 FPG ist - nach wie vor - gegeben. Der BF hat mit zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich eine einschlägige kriminelle Vergangenheit vorzuweisen, womit zusätzlich das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert ist und damit der Sicherungsbedarf in erhöhtem Maße weiterhin gegeben ist.
In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
3.3.5. Aufgrund der bisher im Verfahren erfolgten Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie aus der Beschwerdevorlage, aus welcher das weitere Hinwirken der belangten Behörde auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zweifelsfrei hervorgeht, lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Im Zuge der zu erwartenden baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates geht das Gericht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch in absehbarer Zeit realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
3.3.6. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin bzw. sind aus dem Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Haftunfähigkeit des BF im Entscheidungszeitpunkt erkennen lassen.
3.3.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - da er seinen Meldepflichten bis dato noch nie nachgekommen ist - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet wurde.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.3.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.3.9. Aus diesen Gründen ist seitens des erkennenden Gerichts klar festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft - nach wie vor - notwendig und verhältnismäßig ist und daher im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
3.4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Das Bundesamt hat die maßgeblichen Feststellungen sowie die tragende Beweiswürdigung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen.
Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Diebstahl, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2202688.4.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019