TE Bvwg Beschluss 2018/11/5 W165 2114217-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a Abs1

Spruch

W165 2114217-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.08.2015, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/2177/2015, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 23.07.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 14.07.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise und einen Gültigkeitszeitraum vom 20.08.2015 bis 13.09.2015. Als Hauptzweck wurde Tourismus angeführt. Eine einladende Person wurde im Antrag nicht benannt.

Dem Antrag war ein Unterlagenkonvolut in englischer Sprache (in Kopie) angeschlossen: Ua. eine Reisepasskopie des BF, eine Reservierung eines "Hostels" für den angegebenen Reisezeitraum, eine Flugreservierung, eine Reisekrankenversicherung, ein Motivationsschreiben, diverse vorausgebuchte Eintrittskarten für diverse österreichische Sehenswürdigkeiten, diverse Bankkontoauszüge, diverse Steuernachweise, eine Steuererklärung betreffend den Zeitraum Juli 2013 bis Juli 2014, eine Wertpapierdepotinformation einer pakistanischen Bank vom 31.10.2014, eine Erklärung, dass der BF in Pakistan ein Geschäft betreffend Verkauf und Service von Computern führe, etc.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 15.07.2015 erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme an den BF:

... "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig.

Nähere Begründung: Es bestehen Zweifel an einem vierwöchigen Aufenthalt mit touristischem Hintergrund. Ihre letzten Aufenthalte haben nicht den zuvor angegebenen Reisedaten und Reisezweck entsprochen.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Der BF nahm hierzu mit am 23.07.2015 bei der ÖB Islamabad eingelangtem, in mangelhaftem und schwer lesbarem Deutsch abgefasstem Schreiben Stellung und brachte in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes im Hinblick auf seine vorgelegten Unterlagen wie etwa Hotelbuchung, Flugbuchung, etc. glaubwürdig seien und er - unter Hinweis auf die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, wie Kontoauszüge - über ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der Aufenthaltskosten verfüge.

Mit Bescheid vom 23.07.2015 verweigerte die ÖB Islamabad das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde am 05.08.2015 eine offenkundig unter Heranziehung eines inadequaten Übersetzungsprogrammes in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde eingebracht. Sinngemäß verwies der BF darin nochmals auf die bereits vorgelegten Unterlagen, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit darlegen würden. Er habe auch bereits in der Vergangenheit um ein Touristenvisum angesucht, das genehmigt worden sei. Er sei damals zeitgerecht wieder in sein Heimatland ausgereist und sei es daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Botschaft die Erteilung des Visums diesmal verweigert habe.

Mit E-Mail vom 19.08.2015 stellte die ÖB Islamabad dem BF einen Verbesserungsauftrag zu:

"Diese Beschwerde kann aufgrund der nachfolgend angeführten Mängel nicht weiter bearbeitet werden:

Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

Nichtübersetzt: Hotelreservierung, Flugbuchung, Bankbestätigung vom 11.7.2015, Kontoauszüge, Reisekrankenversicherung, Ihr undatiertes und als "Cover Letter" betiteltes Schreiben, Ihre undatierten Schreiben auf Firmenpapier, Reiseplan, Voucher, weiteres undatiertes Schreiben auf Firmenpapier, Reiseplan auf Firmenpapier, "Sale Deed", in arabischen Schriftzeichen verfasstes Schreiben, Steuernachweise, "Taxpayer Online Verification", ¿"Affidavit for look after", Lohnzettel, Familienregistrierungsliste, Ausweis mit arabischen Schriftzeichen, diverse Stadtpläne.

Sollten Sie nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw. die fehlenden Unterlagen nachreichen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen."

Am 19.08.2015 reichte der BF bei der ÖB Islamabad ein Konvolut an im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache ein. Die im Verfahren vor der Vertretungsbehörde (in englischer Sprache) vorgelegten Steuernachweise und Bankkontoauszüge waren darin nicht enthalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen worden sei. Der Beschwerde seien nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen.

Mit E-Mail an die ÖB Islamabad vom 29.08.2015 übermittelte der BF weitere Unterlagen in deutscher Sprache.

Mit Schreiben vom 31.08.2015 wies die ÖB Islamabad den BF unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 29.08.2015 darauf hin, dass am 24.08.2015 (Zustelldatum) eine begründete Beschwerdevorentscheidung ergangen sei und die am 29.08.2015 nachgereichten Unterlagen daher nicht weiter zu beachten seien.

Am 01.09.2015 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit am 14.09.2015 beim BVwG eingelangter Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 09.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Vertretungsbehörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde:

§§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Im vorliegenden Fall wurden entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen. Der Verpflichtung, der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache anzuschließen, wurde trotz ordnungsgemäß erteilten Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen, sodass die Vertretungsbehörde, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, zu Recht mit Zurückweisung der Beschwerde vorgegangen ist:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599 bis 0600-13, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach der BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.

Diesen Anforderungen wurden im gegenständlichen Fall entsprochen. Im Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad wurden die mit der Beschwerde nicht in deutscher Sprache vorgelegten Unterlagen im Einzelnen ausdrücklich benannt, sodass der Vorhalt jedenfalls als ausreichend konkret zu qualifizieren ist. Der Mängelbehebungsauftrag enthielt auch einen ausdrücklichen Hinweis, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages zur Zurückweisung führe. Im Übrigen wurde der BF nicht erst im Verbesserungsauftrag, sondern bereits zuvor in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.

Dessen ungeachtet wurden die vorgehaltenen Mängel mit der in Erfüllung des Verbesserungsauftrages am 19.08.2015 vorgenommenen Vorlage von Unterlagen nicht vollständig behoben, zumal damit Kontoauszüge und Steuernachweise der Behörde nach wie vor nicht in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt wurden.

Der Umstand, dass am 29.08.2015, somit nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, weitere Unterlagen nachgereicht wurden, ist im Hinblick auf die zwischenzeitig ergangene zurückweisende Berufungsvorentscheidung unbeachtlich.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von Unterlagen übersetzt in die deutsche Sprache auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Fristablauf,
Mängelbehebung, österreichische Botschaft, Übersetzung,
Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2114217.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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