TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W146 2006739-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W146 2006737-2/13E

W146 2006740-2/12E

W146 2006739-2/13E

W146 2006741-2/6E

W146 2124558-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286210-2383105, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2019 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286308-2383151, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.11.2019 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286406-2383160, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.11.2019 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286504-2383178, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.11.2019 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2016, Zl 1085388109-151247031, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.11.2019 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen stellten am 05.09.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 19.02.2014 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2014 wurde den dagegen erhobenen Beschwerden stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 24.09.2014 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Ab1. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Am 01.08.2015 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 18.08.2015 stellte der Erstbeschwerdeführer für sie einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG.

Anlässlich der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.01.2016 gab diese an, dass ihre Tochter - die Fünftbeschwerdeführerin - aufgrund der Fluchtgründe ihrer Eltern im Bundesgebiet sei. Sie habe die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie ihre Familie.

Die Fünftbeschwerdeführerin leide am West-Syndrom. Sie bekomme eine Behandlung in Linz.

Dazu legte die Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Arztbriefe vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

Begründend wurde festgestellt, dass die Identität der Fünftbeschwerdeführerin feststehe. Sie lebe mit ihren Eltern und ihren Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt.

Die gesetzliche Vertreterin habe keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen der Fünftbeschwerdeführerin angegeben. Sie befände sich bei der Rückkehr unter der Obhut ihrer Eltern. Eine Gefährdung oder Verfolgung der Person der Fünftbeschwerdeführerin sei aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens ihrer Eltern in deren Asylverfahren nicht festzustellen.

Die Fünftbeschwerdeführerin würde an dem West-Syndrom, Lageasymmetrie, milde Rumpfhypotonie und Hydronephrose leiden. Die ärztliche Versorgung ihrer Erkrankungen sei im Heimatland gewährleistet.

Wende man die einschlägige Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten im gegenständlichen Fall an, so könne das BFA kein Abschiebehindernis erkennen, zumal wie bereits aufgezeigt, der Fünftbeschwerdeführerin im Herkunftsland ärztliche Versorgung zur Verfügung stehe.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass vollinhaltlich auf die Beschwerde der Eltern der Fünftbeschwerdeführerin verwiesen werde.

Mit Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 19.04.2016 wurde ergänzend ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehe.

Die Tochter leide an einer sehr seltenen Krankheit, die "West-Syndrom" heiße. Drei Monate lang hätten die Ärzte für das Überleben seines Kindes gekämpft. Nach der Auswahl passender Medikamente habe sich der Zustand gebessert und Krämpfe, unter denen sie bis dahin gelitten habe, hätten vorerst aufgehört.

Beim West-Syndrom handle sich um eine seltene, schwere und lebensbedrohliche Krankheit, die im Säuglingsalter auftrete. Beigefügten Informationen des medizinischen Direktors des schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich zufolge sterbe jedes fünfte darunter leidende Kind vor dem Erreichen des fünften Lebensjahres, nur bei etwa der Hälfte der Kinder könnten die Anfälle durch Medikamente unter Kontrolle gebracht werden. Geistige und körperliche Beeinträchtigungen seien leider häufig eine Folge der Erkrankung.

Die Fünftbeschwerdeführerin leide bereits unter einem deutlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsrückstand. Sie sei acht Monate alt, aber in ihrer Entwicklung auf dem Stand eines drei Monate alten Säuglings. Sie sitze nicht, stehe nicht und krieche nicht. Ihren Ärzten zufolge werde sie noch lange Zeit medikamentös behandelt werden müssen und Physiotherapie benötigen würden.

Der Erstbeschwerdeführer habe eine überwältigende Angst um das Leben seiner Tochter, die hier in Österreich weiterhin einer speziellen, auf sie abgerichteten Behandlung bedürfe. Eine Abschiebung in die Russische Föderation hätte ihren Tod oder doch zumindest eine deutliche weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und weitere bleibende körperliche und geistige Schäden zur Folge.

In der Russischen Föderation könne das West-Syndrom kaum behandelt werden, weil man dort veraltete Standardverfahren anwende, die in Österreich vor etwa 50 bis 70 Jahren üblich gewesen seien. Die Fünftbeschwerdeführerin würde aber nicht einfach nur eine wesentlich schlechtere Behandlung erhalten, sondern könnte überhaupt nicht erfolgreich behandelt werden, da ein für sie wichtiges Medikament in der Russischen Föderation nicht zur Verfügung stehe. Derzeit müsse sie die Medikamente Sabril, Depakine und Topilex, jeweils zweimal am Tag, einnehmen. Bei Depakine sei es seit dem Arztbrief vom 04.02.2016 zu einer Steigerung gekommen. Sabril sei in der Russischen Föderation nicht erhältlich, es handle sich um ein nicht-registriertes Medikament, dass in die Russische Föderation weder eingeführt noch verkauft werden dürfe. Ein Ersatzmedikament für Sabril gebe es nicht.

Darüber hinaus dürfe die medikamentöse Behandlung der Krankheit nicht unterbrochen werden und auch nicht ohne weiteres geändert werden, weil das den Misserfolg der Behandlung und eine Verschlechterung der Anfälle bis hin zum Tod des Kranken bedeuten könne.

Da somit schon durch die Abschiebung selbst, spätestens aber durch die ausbleibende Behandlung in der Russischen Föderation das Leben und die geistige und körperliche Entwicklung der Fünftbeschwerdeführerin massiv gefährdet wären und sie infolge der Anfälle auch Qualen erleiden würde, stelle ihre Abschiebung in die Russische Föderation einen Eingriff in Art. 3 EMRK dar: Sie würde im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation - wenn sie diese überhaupt überlebe - in eine unmenschliche und/oder erniedrigende Lage geraten. Es sei ihr daher gemäß § 8 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG sei dieser Status auch den restlichen Familienmitgliedern zu erteilen.

Eine solche Entscheidung stünde damit in einer Tradition anderer Entscheidungen des BFA und des BVwG (sowie zuvor des AsylGH), mit denen Kindern wegen schwerer Krankheiten subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, so etwa:

Bescheid des BFA vom 16.03.2016, Zl. 821109501-14436941: Subsidiärer Schutz für russischen, minderjährigen Staatsbürger bei schwerer, therapieresistenter Epilepsie mit häufigem Anfallsgeschehen bis hin zum lebensbedrohlichen status epilepticus;

AsylGH 07.11.2012, D9 428931-1/2012/4E: Subsidiärer Schutz für russischen Staatsbürger bei infantiler nephropathischer Zystinose;

BVwG 30.6.2014, W121 1432402-1/21E: Subsidiärer Schutz für minderjährige russische Staatsbürger bei zystischer Fibrose.

Auch für die Eltern würde es immenses psychisches Leid verursachen, wenn die Fünftbeschwerdeführerin nach einer Abschiebung in die Russische Föderation von steten Anfällen geplagt sei, ohne dass eine Behandlungsmöglichkeit dagegen offen stehe und sie in ihrer Entwicklung immer weiter zurückfalle und sie außerdem jeden Tag aufs Neue zittern müssten, ob sie bis zu ihrem fünften Lebensjahr überlebt - dies umso mehr vor dem Wissen, dass ihr all das bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich erspart geblieben wäre. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit nicht schon wegen der Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin oder aber des bisherigen Vorbringens subsidiären Schutz zuerkennen, wäre zu prüfen, inwiefern dieses permanente seelische Leid, den die Familie ausgesetzt wäre, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu deuten und deswegen subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.

Die Beschwerdeführer erschienen persönlich zur öffentlich mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2018, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht.

Dabei führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Fünftbeschwerdeführerin weiterhin am West-Syndrom leide. Der letzte Anfall der Tochter sei im Februar 2018 gewesen. Das Medikament Sabril sei in der Russischen Föderation nicht erhältlich. Dies hätten die Beschwerdeführer auf russischen Internetseiten ermittelt.

Die Fünftbeschwerdeführerin leide an Ängsten. Sie verfalle in Panik und habe Anfälle in der Nacht. Sie könne nicht selbst essen und auch nicht selbst einen Löffel halten, weshalb sie mit einer Flasche gefüttert werden müsse. Weiters habe sie auch mit der Sehkraft Probleme.

Die Behandlung der Tochter sei individuell, man habe den Grund der Krankheit noch nicht gefunden. Es werde noch Folgeuntersuchungen geben. Man wisse nicht, wie sich das Gehirn weiterentwickle.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die Einholung von Anfragen an die Staatendokumentation und an ACCORD zur Frage der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente in der Russischen Föderation beantragt.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.08.2018 ist Depakine in der Russischen Föderation verfügbar, der Inhaltsstoff von Sabril (Vigabatrin) sei prinzipiell verfügbar, habe aber Lieferprobleme.

Einer ACCORD-Anfragebeantwortung ist zu entnehmen, dass das Medikament Depakine in der Russischen Föderation erhältlich ist. Das Medikament Sabril hingegen ist in der Russischen Föderation nicht zugelassen und faktisch nicht erhältlich. Seine Einfuhr zum Zwecke des Verkaufs ist illegal. Allerdings ist das Gesundheitsministerium verpflichtet, das Medikament zu kaufen, wenn es für das Leben eines Menschen unerlässlich ist. Es werden vereinzelte Fälle zitiert, in denen Betroffene jahrelange Gerichtsverfahren bestreiten mussten, um Sondergenehmigungen zu erkämpfen. Aus den Berichten geht nicht eindeutig hervor, ob die Betroffenen das Medikament im Endeffekt tatsächlich auch erhalten haben.

Es werden Artikel zitiert, wonach Elternverbände und Interessenvertreter - unter ausdrücklicher Nennung des Medikament Sabril - über systematische Probleme betreffend die Versorgung mit Medikamenten berichten und darüber, dass Sabril, wenn überhaupt, dann nur über informelle Netzwerke (Schwarzmarkt) und zu überhöhten Preisen (Rubel 91 für eine Packung Sabril) erhältlich ist, da die dafür notwendigen Empfehlungen durch die dafür zuständigen Gremien meist nicht erteilt werden.

Mit Schriftsätzen vom 25.10.2018 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes zurückziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus XXXX und XXXX aus der Region XXXX .

Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der zum Antragszeitpunkt minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen.

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet am West-Syndrom.

Das West-Syndrom ist eine nach seinem Erstbeschreiber William James West benannte Form seltener und schwer zu behandelnder generalisierter maligner Epilepsie. Sie ist altersgebunden, tritt bei Säuglingen in der Regel in der Zeit zwischen dem dritten und zwölften Monat nach der Geburt erstmals auf und erreicht den Manifestationsgipfel durchschnittlich im fünften Monat. (...)

Das West-Syndrom ist im Vergleich zu anderen Epilepsien schwer erfolgreich zu behandeln. Eine möglichst frühzeitige Diagnose und ein umgehender Behandlungsbeginn sind ausgesprochen wichtig, um die Chance zu erhöhen, Folgeschäden möglichst gering zu halten. Ein Therapieerfolg kann jedoch auch bei zeitiger Intervention nicht garantiert werden. Es ist noch nicht hinreichend erforscht, ob die Form der Behandlung Einfluss auf die Langzeitprognose nehmen kann. Die Prognose ist nach heutigem Wissensstand überwiegend bestimmt durch die Ursache der Anfälle und die Dauer des Bestehens der Hypsarrhythmie. Allgemein kann festgestellt werden, dass ein schlechtes Ansprechen auf die Therapie (und damit einhergehend die weiterhin bestehende epileptische Überaktivität im Gehirn) eine schlechte Prognose (mit)bedingt. Die Behandlung erfolgt stets individuell und richtet sich insbesondere nach der Ursache des West-Syndroms (ätiologische Klassifikation) und der Gehirnentwicklung (Zeitpunkt der Hirnschädigung).

Vigabatrin (Sabril(r)): Oft eingesetzt beim ansonsten therapieresistenten West-Syndrom und als Mittel der ersten Wahl häufig bei solchen Kindern, bei denen das West-Syndrom symptomatisch bei tuberöser Sklerose auftritt, weil es sich hier als besonders wirksam erwiesen hat.

Ansonsten ist die Behandlung des West-Syndroms jedoch vergleichsweise schwierig und der Therapieerfolg oftmals unbefriedigend, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Kinder mit symptomatischem und idiopathischem West-Syndrom eine eher ungünstige Prognose haben (insbesondere bei Therapieresistenzen).

Statistisch gesehen überleben 5 von 100 Kindern mit West-Syndrom die ersten fünf Jahre ihres Lebens nicht (teils durch die ätiologische Ursache des Syndroms, teils durch medikamentenbedingte Mortalität). Nur bei weniger als der Hälfte der Kinder gelingt die Herstellung von Anfallsfreiheit durch medikamentöse Behandlung. Statistisch gesehen können etwa drei von zehn Kindern befriedigend behandelt werden, wobei sich durchschnittlich lediglich eines von 25 Kindern kognitiv und motorisch weitgehend regelgerecht entwickelt.

Ein großer Teil (etwa 70 bis 90 %) der Kinder ist auch nach erfolgreicher Behandlung der Anfälle körperlich und kognitiv deutlich beeinträchtigt. Dies ist meist jedoch nicht in erster Linie auf die epileptischen Anfälle, sondern auf deren Ursache (hirnorganische Besonderheit bzw. dessen Lokalisation und Schweregrad) zurückzuführen, wobei durch schwere und häufige Anfälle das Gehirn (zusätzlich) Schaden nehmen kann.

Gemäß dem aktuellen Ambulanzbericht vom 17.05.2018 benötigt die Fünftbeschwerdeführerin unter anderem die Medikamente Sabril und Depakine.

Das Medikament Sabril ist in der Russischen Föderation auf legalen Weg nicht zu erhalten, da die dafür notwendigen Empfehlungen durch die dafür zuständigen Gremien meist nicht erteilt werden. Es kann lediglich am Schwarzmarkt zu überhöhten Preisen erstanden werden.

Festgestellt wird, dass die Abschiebung der dreijährigen Fünftbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Der bisherige Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Familiensituation der Beschwerdeführer gründen sich auf das Wehrdienstbuch des Erstbeschwerdeführers, den Führerschein der Zweitbeschwerdeführerin, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde und auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Krankheit "West-Syndrom" ergeben sich aus Internetrecherchen und den Ausführungen der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunden und den Angaben der Eltern.

Die Feststellung, dass in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Fünftbeschwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation einer im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten lebensbedrohlichen Lage ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in sowie den ärztlichen Befunden vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in der Russischen Föderation.

Die Feststellungen zur Verfügbarkeit des Medikaments Dekapine bzw. Nichtverfügbarkeit von Sabril ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.08.2018 und der ACCORD Anfragebeantwortung vom 10.10.2018. Beiden Berichten ist zu entnehmen, dass Dekapine in der Russischen Föderation erhältlich ist.

Ebenso ist den Berichten zu entnehmen, dass es beim Medikament Sabril zumindest Schwierigkeiten bei der Beschaffung gibt. Spricht die Staatendokumentation unter Berufung auf die Quelle MedCOI von Lieferproblemen, so führt ACCORD weitaus umfangreicher unter Berufung auf 7 Quellen davon, dass Sabril in der Russischen Föderation nicht registriert ist und dessen Einfuhr zum Zweck des Verkaufs illegal ist. Allerdings ist das Ministerium verpflichtet das Medikament zu kaufen, wenn es für das Leben eines Menschen unerlässlich ist. Eine Familie musste jahrelang mit den Gesundheitsbehörden mit Unterstützung der behandelnden Ärzte kämpfen, um Sabril zu erhalten.

In einem anderen Fall mussten die Mütter dreier schwerkranker Kinder das regionale Gesundheitsministerium per Gerichtsurteil dazu anhalten, das Medikament zu besorgen.

Mehrere Organisationen und Eltern unheilbar kranker Kinder haben sich mit der Bitte an den Präsidenten gewandt, einen Mechanismus für die schnelle Versorgung von Kindern mit lebensnotwendigen Medikamenten - darunter Sabril - einzurichten. Diese müssen Medikamente häufig bei illegalen Zwischenhändlern zu überhöhten Preisen besorgen, obwohl diese lebensnotwendig sind und vom Staat zur Verfügung gestellt werden müssten.

Die stellvertretende Leiterin eines Kinderhospizes berichtet, dass in Russland Sabril nicht verkauft wird.

Es gibt Internetseiten in der russischen Föderation, auf denen Sabril zum Preis von 65 bis 156 Euro zum Kauf angeboten wird.

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der umfangreicheren Recherche unter Zitierung mehrerer Quellen im ACCORD-Bericht davon aus, dass die Situation bei der Besorgung von Sabril nicht bloß ein Lieferproblem darstellt, sondern dass es nur unter größten Schwierigkeiten überhaupt möglich ist, dieses Medikament - sei es von den staatlichen Behörden oder illegal von Schwarzhändlern oder im Internet zu überhöhten Preisen - zu besorgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Ad I.)

Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide wurden zurückgezogen und die diesbezüglichen Verfahren mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:

Wie in der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall davon aus, dass das Medikament Sabril in der Russischen Föderation nur unter größten Schwierigkeiten und unter erheblichen Kosteneinsatz zu erhalten ist.

Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der dreijährigen Fünftbeschwerdeführerin um ein schwerkrankes Kind mit West-Syndrom, einer seltenen Form der Epilepsie. Jedes 5. davon betroffene Kind stirbt vor dem Erreichen des 5. Lebensjahres, nur bei etwa der Hälfte der Kinder können die Anfälle durch Medikamente unter Kontrolle gebracht werden.

Die in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin wurde seit Diagnose ihrer Krankheit von österreichischen Ärzten behandelt und unter anderem auf die Medikamente Dekapine und Sabril eingestellt.

Eine Abschiebung würde diese Behandlung einerseits unterbrechen und andererseits wäre aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit des Medikaments Sabril eine andere Behandlungsmethode notwendig, mit unabsehbaren Folgen für die Fünftbeschwerdeführerin.

Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann im gegebenen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976).

Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Fünftbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK droht. Eine Rückführung des dreijährigen Kindes stünde in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt im Widerspruch zu Art. 3 EMRK.

Zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes

Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Fünftbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sodass sie die Begriffsbestimmungen von Familienangehörigen erfüllen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) An-träge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Somit war auch dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne der Familieneinheit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zur Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen waren zum Antragszeitpunkt bzw. sind die minderjährigen Töchter von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, sodass sie die Begriffsbestimmungen von Familienangehörigen erfüllen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) An-träge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Erkenntnis). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis), aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Die Ausnahmebestimmung gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ("Kettenasyl") gilt in den genannten Fällen nicht.

Somit war auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin im Sinne der Familieneinheit der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Ad II.)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Folglich war den Beschwerdeführern die im Spruch angeführten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Ad III.)

Auf Grund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. und IV. bzw. III. der angefochtenen Bescheide - gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen erweisen sich die ordentlichen Revisionen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als die gegenständlichen Fälle keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weichen die gegenständlichen Entscheidungen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt der gegenständlichen Fälle an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die gegenständlichen Fälle als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in den vorliegenden Fällen zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, Familienangehöriger, Familienverfahren,
subsidiärer Schutz, vulnerable Personengruppe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2006739.2.01

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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