TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W263 2208246-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

W263 2208246-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Barbara SCHRÖDING und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 16.10.2018, Zl. RAG/A05661/2018, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.10.2018 schloss das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 24.09.2018 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG aus.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 03.09.2018 bis 28.10.2018 (acht Wochen) ausgesprochen habe, weil der Beschwerdeführer die Annahme der ihm vom AMS zugewiesenen, zumutbare Beschäftigung als Monteur bei der XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 03.09.2018 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln.

Hierzu stellte das AMS fest, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren sei und bereits seit XXXX im Notstandshilfebezug stehe. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 21.12.2017 sei bereits eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 01.12.2017 bis 11.01.2018 ausgesprochen worden.

Im gegenständlichen Fall habe nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt werden können, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit vorliege und daher die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheinen lassen würde.

Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher entsprechend der Interessensabwägung auszuschließen.

Mit dem gegenständlichen Bescheid werde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen.

2. Mit Schreiben vom 22.10.2018 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuchte um Auszahlung auch nach dem 03.09.2018. Er führte zusammengefasst aus, dass die Sperre "anhand von Firma XXXX " ausgesprochen worden sei, was er überhaupt nicht verstehe. Er habe den Stempel und die Zusage des Unternehmens bekommen. Daraufhin habe der Herr gemeint, er melde sich noch; dies sei nicht der Fall gewesen. Er habe angegeben, dass der Beschwerdeführer seinen Bewerbungen nicht nachgekommen sei und habe "es" zur Behörde geschickt. Der Beschwerdeführer habe die Sache selbstverständlich gleich telefonisch geklärt und habe es als Frechheit empfunden, dass so etwas ohne sein Wissen angegeben werde. Die am selben Tag noch angerufenen Person des AMS habe dazu gemeint, es würde ein Irrtum vorliegen und der Beschwerdeführer solle sich unbedingt noch bei "

XXXX " bewerben. Das habe der Beschwerdeführer natürlich auch gemacht. Ihm sei ein Termin am 13.09.2018 vorgemerkt worden.

Als der Beschwerdeführer am 13.09.2018 beim AMS erschienen sei, seien alle noch offenen Bewerbungen aufgenommen worden. Daraufhin sei festgestellt worden, dass das Unternehmen " XXXX " einen Arbeitsplatz hätte. Wie schon öfters zuvor erwähnt, sei das nicht die Branche des Beschwerdeführers bzw. der Arbeitsbereich, den er gelernt habe. Speziell mit Innenausbauungen von Gebäuden habe er nie zu tun gehabt. Somit falle das ins Wasser.

Dazu habe er noch zu sagen, dass er die Sperre wegen dem Unternehmen " XXXX " erhalten habe, wobei er sich danach auch noch gleich auf die Stelle bei " XXXX " beworben habe. Dass das Unternehmen " XXXX " der sogenannte Streitfall geworden sei, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst.

Der Beschwerdeführer wolle weiters noch angeben, dass er im XXXX gekündigt worden sei. Außerdem sei die Kündigung bei " XXXX " im XXXX ) wegen einer Extremsportart passiert. Es sei auch noch zu beachten, dass der Nagel noch immer drin sei. Soweit bezweifle der Beschwerdeführer, dass eine Langzeitarbeitslosigkeit mit Arbeitsunwilligkeit vorliege.

Der Beschwerdeführer ersuche um Aufhebung der Sperre, die mit 03.09.(2018) wegen dem Unternehmen " XXXX " verhängt worden sei.

3. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bescheid unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 24.10.2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom XXXX bis XXXX bei der XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der XXXX arbeitete. Nach dem vorgelegten Bezugsverlauf vom 24.10.2018 bezieht der Beschwerdeführer seit 07.08.2018 Notstandshilfe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde.

Soweit der Beschwerdeführer andere Bewerbungen ins Treffen führte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich insbesondere aus dem vorgelegten Bescheid vom 16.10.2018 sowie der Niederschrift vom 13.09.2018 ergibt, dass eine allfällige Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme als Monteur bei der XXXX fallgegenständlich ist und sich aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf vom 24.10.2018 und dem vorgelegten Bezugsverlauf vom 24.10.2018 auch keine neue Arbeitsaufnahme ergeben.

Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bis in den XXXX und vom XXXX bis XXXX beschäftigt war. Dennoch liegt mittlerweile eine längere Arbeitslosigkeit vor und steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug. Es handelt sich gegenständlich um eine "Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG)" (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033), wenngleich die Entscheidung über die Richtigkeit dieser hier nicht vorweg genommen wird. Der Beschwerdeführer bestritt weiters die bereits mit Bescheid vom 21.12.2017 verhängte, rechtskräftige Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG nicht substantiiert.

Das Verwaltungsgericht hat über die gegenständliche Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG - insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, zuletzt wie folgt ausgeführt:

"Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug' bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).

Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035)."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.09.2018 ausschließenden Bescheid kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Die Gefährdung der Einbringlichkeit des allfälligen Überbezuges wird demgegenüber vom AMS mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunwilligkeit begründet.

Auch ist aus den vorgelegten Aktenteilen prima facie nicht ersichtlich, dass die Beschwerde vom 27.09.2018 gegen die Verhängung der Sperrfrist wahrscheinlich Erfolg haben wird (siehe dazu insbesondere S. 2 der Niederschrift vom 13.09.2018, wonach die Tätigkeit als Monteur nicht ganz den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprochen habe, weshalb er die Bewerbung weggeschickt, aber dann das Angebot aus den Augen verloren habe).

Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd. § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen.

Aufgrund der vorliegenden Umstände - nämlich der Dauer der Arbeitslosigkeit und der verhängten Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG - kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird, sodass von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist und Gefahr im Verzug besteht. Eine Abwägung seiner Interessen an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt nämlich ein Überwiegen der öffentlichen Interessen. Angesichts der vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist auch von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen auszugehen, dass Gefahr im Verzug vorliegt (vgl. erneut VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer erkennen kann, war die Beschwerde abzuweisen und sind der Behörde, weil diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht (s. Vorlage vom 24.10.2018), die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W263.2208246.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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