Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W146 2006737-2/12Z
W146 2006740-2/11Z
W146 2006739-2/12Z
W146 2006741-2/5Z
W146 2124558-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286210-2383105, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286308-2383151, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286406-2383160, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2014, Zl 13-831286504-2383178, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2016, Zl 1085388109-151247031, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit den gegenständlichen Bescheiden vom 24.09.2014 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Ab1. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2016 wies das Bundesasylamt den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Fünftbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG würde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.
Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schriftsätzen vom 25.10.2018 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesasylamtes zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da mit Schriftsatz vom 25.10.2018 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen wurden, sind die Verfahren diesbezüglich einzustellen.
Folglich sind die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. beendet, die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
In den gegenständlichen Fällen ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W146.2124558.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019