Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
MOG 2007 §19 Abs3Spruch
W114 2200721-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vom 16.02.2018 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ XXXX, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ XXXX, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, abgeändert wird, als auch für das XXXX mit einem Flächenausmaß von 1,6183 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen zu gewähren sind.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2200721.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019