TE Bvwg Beschluss 2018/11/6 W271 2136058-1

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2136058-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über den Antrag des XXXX ), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, W271 2136058-1/13E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 11.09.2018, W271 2136058-1/13E, die Beschwerde gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX abgewiesen und die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 brachte XXXX eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 11.09.2018, W271 2136058-1/13E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der XXXX insbesondere aus:

"Wenn nicht zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem (mittelbaren) Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG).

Die KommAustria hat dem Revisionswerber mit Bescheid vom XXXX die Veröffentlichung der Entscheidung unter ähnlichen Umständen, wie jenen als die Verletzung erfolgt ist, binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung aufgetragen. Die dahingehend gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wurde vom BVwG abgewiesen.

Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses würde dieses in Rechtskraft erwachsen. Unter Vollzugstauglichkeit versteht der VwGH die Umsetzung des Erkenntnisses oder Beschlusses in die Wirklichkeit, entweder durch Herstellung der materiellen Rechtslage oder durch Herstellung eines faktischen Zustandes (vgl. VwGH 17.1.2007, AW 2007/05/0002). Innerhalb von sechs Wochen wäre dem Veröffentlichungsauftrag nachzukommen. Gleichzeitig wird aber eine endgültige Entscheidung nicht erwartet. Die Vollzugsfähigkeit des gegenständlichen Erkenntnisses steht somit zweifelsohne fest.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind unter zwingenden öffentlichen Interessen nicht alle öffentlichen Interessen zu verstehen, sondern es bedarf des "Hinzutretens weiterer Umstände". Bei zwingenden öffentlichen Interessen ist die sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend geboten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen verbunden wäre, die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches gefährdet wäre oder eine Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile vorläge (vgl. Gruber in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 30 Rz 5 mVa VwGH 20.3.2013, AW 2013/05/0003).

Hier steht aus Sicht des Revisionswerbers jedenfalls fest, dass mit einer Aufschiebung der Veröffentlichung bis zur Entscheidung des VwGH keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden, zumal der verfahrensrelevante Beobachtungszeitraum bereits über zwei Jahre zurückliegt. Eine unmittelbar jetzt erfolgende Veröffentlichung ist daher nicht zwingend erforderlich.

Durch den Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses würde dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebender Wirkung jeweils stattgegeben und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die dem Revisionswerber aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgangs des Verfahrens nicht derselbe Zuseherkreis erreicht werden könnte, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohe (vgl. zuletzt VwGH 9.2.2016, Ra 2016/03/0021). Aus diesem Grund hat der VwGH in seiner jüngeren Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen Anträgen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG - soweit zu sehen durchgängig - stattgegeben (vgl. VwGH 26.1.2010, AW 2009/03/0026; VwGH 28.1.2010, AW 2009/03/0025; 2.6.2010, AW 2010/03/0024).

Gleiches gilt für den gegenständlichen Fall: Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird ausgesagt, dass der XXXX gegen mehrere Bestimmungen des XXXX verstoßen hätte. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständliche Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung über eine erfolgreiche Revision würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH nicht notwendig in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu rechnen wäre. Auch ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde.

Stellt man daher die öffentlichen Interessen jenen des Revisionswerbers gegenüber, ergibt sich, dass durch den Vollzug des Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht, der nicht vollständig rückgängig gemacht werden könnte. Eine das gegenständliche Erkenntnis nicht bestätigende Entscheidung hätte in jedem Fall beim Revisionswerber zur Konsequenz, dass seine Aufwendungen unwiederbringlich frustriert wären, womit erhebliche wirtschaftliche, die Stellung auf dem Markt schwächende Folgen einhergehen.

Im Ergebnis schlägt daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers aus, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen stellt der Revisionswerber folgenden Antrag: Der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:

"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

2. Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, kommt Berechtigung zu:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils stattgegeben (vgl. etwa VwGH 09.02.2016, Ra 2016/03/0021, mwN), und dies - zusammengefasst - damit begründet, dass die der beschwerdeführenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient, im Fall eines Erfolgs des Antragstellers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht und auch im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens nicht der selbe Hörerkreis erreicht werden könne, weshalb ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG drohe.

Dem Antrag des XXXX war daher stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
ordentliche Revision, Revision zulässig, unverhältnismäßiger
Nachteil, Veröffentlichungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2136058.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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