Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AlVG §38Spruch
W262 2171005-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des ArbeitsmarktserviceXXXX vom 13.01.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2017, GZ XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer als
unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 17.11.2016 beim AMS XXXX (im Folgenden AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. Die Frist zur Einbringung des Antrages wurde zur Vorlage von Lohnbescheinigungen seiner Gattin bis 09.12.2016 verlängert. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers wurde von 20.11.2016 bis 18.11.2017 - vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen - laut Mitteilung vom 09.12.2016 mit € 44,18 bemessen.
Am 14.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seines Leistungsanspruches, in der "die Berechnung und Partneranrechnung aufgeschlüsselt werde sowie um Ausführung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften." Darüber hinaus stellte er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner Leistungseinstellung mit 01.12.2016.
2. Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2017 wurde "aufgrund der Eingabe vom 14.12.2016" festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 33, 36 und 36a AlVG iVm §§ 1 und 6 der Notstandshilfe-VO ab 22.11.2015 Notstandshilfe iHv € 44,18 täglich gebührt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.02.2017 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er auf § 36 Abs. 3 B lit. d AlVG ("Dreimonatsschnitt") Bezug nimmt, zusammengefasst ausführte, dass für die Berechnung seiner Leistung das Einkommen seiner Gattin für August, September und Oktober 2016 heranzuziehen gewesen wäre und beantragte abschließend wie folgt:
"Ich beeinspruche daher die Einstellung des Leistungsbezuges für Dezember 2016 und beantrage eine diesbezügliche bescheidmäßige Korrektur."
4. Das AMS erließ am 15.03.2018 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß §§ 63 und 66 AVG und §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unzulässig zurück. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die vorläufige Einstellung seiner Leistung für Dezember 2016 richte, nicht jedoch gegen die im angefochtenen Bescheid (unverändert) festgestellte Höhe seiner Notstandshilfe. Da dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe stattgegeben wurde, sei die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er ergänzend ausführte, dass es zwischenzeitlich erneut zu einer Einstellung des Leistungsbezugs aufgrund einer fehlenden Einkommensbestätigung seiner Gattin gekommen sei.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
7. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts betreffend einen allfälligen Feststellungsbescheid über eine Leistungseinstellung für Dezember 2016 teilte das AMS mit Schreiben vom 26.09.2017 mit, dass am 09.12.2016 eine Mitteilung über die Einstellung der Leistung ab 01.12.2016 bis zur Nachreichung der Lohnbescheinigung seiner Gattin für November 2016 an den Beschwerdeführer ergangen sei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung der Einstellung ab 01.12.2016 wurde nicht gefolgt, da die Lohnbescheinigung der Gattin für November 2016 nachgereicht wurde und insofern gemäß § 24 AlVG am 13.01.2017 die rückwirkende Einstellung der Leistung mit 01.12.2016 aufgehoben worden und die Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgt sei.
8. Im Rahmen des dazu gewährten Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 10.11.2017, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und hielt ausdrücklich den Antrag der Beschwerde, der sich auf die Einstellung der Leistung im Dezember 2016 bezieht, aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte am 14.12.2016 die bescheidmäßige Feststellung seines Leistungsanspruches und die bescheidmäßige Feststellung seiner Leistungseinstellung mit 01.12.2016.
Mit Bescheid des AMS vom 13.01.2017 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 33, 36 und 36a AlVG iVm §§ 1 und 6 der Notstandshilfe-VO ab 22.11.2015 Notstandshilfe iHv € 44,18 täglich gebührt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der die Einstellung des Leistungsbezuges für Dezember 2016 gerügt und eine "diesbezügliche bescheidmäßige Korrektur" beantragt wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2018 wies das AMS die Beschwerde gemäß §§ 63 und 66 AVG und §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mangels Beschwer als unzulässig zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2016 auf bescheidmäßige Feststellung seines Leistungsanspruches wurde im angefochtenen Bescheid vom 13.01.2017 entsprochen, in dem - wie in der Mitteilung vom 09.12.2016 - ein Notstandshilfebezug von täglich € 44,18 unter Aufschlüsselung der Berechnung sowie der Anrechnung des Partnereinkommens festgestellt wurde. In seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die - hier nicht verfahrensgegenständliche - (vorläufige) Einstellung des Leistungsbezuges im Dezember 2016 und die damit in Zusammenhang stehende Vorlage von Lohnbescheinigungen seiner Gattin. Mit diesem Vorbringen wird aber keine Beschwer betreffend den angefochtenen Bescheid geltend gemacht; somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz deren Beantragung für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich Fragen betreffend der nicht verfahrensgegenständlichen (vorläufigen) Einstellung des Leistungsbezuges für Dezember 2016 vorgebracht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
mangelnde Beschwer, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2171005.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019