Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W154 2206705-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl.1095096908-180487796, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 05.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
2. Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 und §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen.
3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (In Folge: Bundesamt) von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne.
Mit Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt. Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten sei.
Das Bundesamt steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und am 28.09.2018 wurde die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.
4. Am 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das Verfahren zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung übermittelt. In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zu erlassen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2018 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit 05.05.2018 verpflichtet gewesen sei, Österreich zu verlassen. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen und verfüge auch nicht über finanzielle Mittel oder einen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer habe sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten habe, die restliche Zeit sei der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht gewesen und zum Teil sei er unbekannten Aufenthalts gewesen. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer wurde von der Justizanstalt Krems a.d. Donau in die Schubhaft überstellt.
7. In der Nacht vom 03.07.2018 auf den 04.07.2018 fügte der Beschwerdeführer einem Mitgefangenen Verletzungen am Körper zu aufgrund dessen wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt und der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
Am 21.08.2018 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Mitgefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beschwerdeführer wurde wegen Körperverletzung angezeigt, als Disziplinarmaßnahme wurde der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle verbracht.
8. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018 11:30 Uhr in Hungerstreik.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
10. Am 02.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.
11. Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es ausführte:
"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 06.06.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 08.06.2018 (Entlassung aus der Strafhaft).
Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa. IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.
Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (08.10.2018), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.
Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 05.04.2018, Zahl 1095096908 / 151790665, wurde der Asylantrag des Genannten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Es wurde dagegen keine Beschwerde eingebracht und der Bescheid erwuchs somit mit 05.05.2018 in 1. Instanz in Rechtskraft.
Die Behörde stellte am 17.04.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der Botschaft der Republik Tunesien und am 11.05.2018 erfolgte eine Urgenz.
Am 03.07.2018 wurde der BFA Direktion von der tunesischen Vertretungsbehörde berichtet, dass der Fremde nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte.
Mit 04.07.2018 wurden bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt.
Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des BFA mitgeteilt, dass die Person nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten sei.
Der Fremde wird am 06.11.2018 zur Identitätsprüfung einer algerischen Delegation vorgeführt.
Der Fremde verletzte dadurch die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht der erkennenden Behörde legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu einer Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und der Fremde in weiterer Folge bis zur Klärung seiner Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben hat (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).
Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Fremden, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass der Fremde durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho. Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1).
Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).
Eine diesbezügliche Abwägung ergibt im konkreten Fall:
* Der Fremde ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
* Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig mit 05.05.2018 abgewiesen und es besteht gegen die Person eine ebenso rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot.
* Der Fremde ist ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Eintragungen auf:
1) LG WR.NEUSTADT046 HV 1/2016v vom 01.03.2016 RK 05.03.2016 § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB Datum der (letzten) Tat 30.12.2015 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat
zu LG WR.NEUSTADT 046 HV 1/2016v RK 05.03.2016 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016
2) LG F.STRAFS.WIEN 154 HV 62/2016s vom 16.09.2016 RK 16.09.2016 § 83 (1) StGB§§ 127, 130 (1) 1. Fall, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB Datum der (letzten) Tat 06.05.2016 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 08.06.2018
* Trotz erfolgter Festnahmen, gerichtlicher Verurteilungen und erlittenem Haftübel sah er sich zu keiner Zeit persönlich in der Lage, sein bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.
* Der Fremde besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
* Der Fremde verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz.
* Im Zentralen Melderegister scheinen folgende Eintragungen auf:
Nebenwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
27.06.2016 Bis: 12.12.2016 Hauptwohnsitz: 3500 Krems an der Donau, Kasernstraße 9/Landesgericht/2 Von: 12.12.2016 Bis: Hauptwohnsitz:
1070 Wien, Neubau, Lindengasse 48-50/ Von: 01.04.2016 Bis:
01.09.2016 Nebenwohnsitz: 2100 Korneuburg, Landesgerichtsplatz 1/Justizanstalt/0002 Von: 20.06.2016 Bis: 27.06.2016
Nebenwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
06.05.2016 Bis: 20.06.2016
Hauptwohnsitz: 2651 Reichenau an der Rax, Kurhauspromenade 4/ Von:
18.02.2016 Bis: 19.02.2016
Hauptwohnsitz: 1080 Wien, Josefstadt, Wickenburggasse 18-22/ Von:
30.12.2015 Bis: 31.12.2015
Die Person war melderechtlich fast ausschließlich in den Justizanstalten in Österreich registriert. Sie befindet sich spätestens seit 16.11.2015 in Österreich, das sind ca. 2 Y Jahre und war in dieser Zeit bis dato insgesamt ca. 26 Monate in österreichischen Gefängnissen in Haft. Die restliche Zeit war der Fremde in einem Flüchtlingsquartier untergebracht bzw. zum Teil unbekannten Aufenthalts und daher für die Behörde nicht greifbar.
* Wie aus den Aktenteilen unzweifelhaft hervorgeht liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor.
* Der Fremde verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren. Der Fremde ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.
* Der Fremde ist zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er durch die Begehung von Strafrechtsdelikten seine finanzielle Lage aufzubessern versucht oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandert.
* Am 04.07.2018 wurde gegen den Fremden im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen in Schubhaft angehaltenen Fremden eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden.
* Am 21.08.2018 war der Fremde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel neuerlich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit anderen in Schubhaft angehaltenen Fremden beteiligt. Er wurde wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht und eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet.
* Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.
Das Bundesamt steht nach wie vor mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und es wurde die Urgenz zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates über die Direktion des BFA bereits veranlasst (28.09.2018).
Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.
Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrecht zu halten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.10.)
Der unter Punkt I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt eine Tat zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 30.12.2015 begangen hat.
Mit Urteil vom 16.09.2016 des LG für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 und §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 129 Abs. 1 Z 1 StGB § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe aus der Verurteilung des LG Wr. Neustadt vom 01.03.2016 wurde widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der Beschwerdeführer am 06.05.2016, 30.04.2016, 17.03.2016, und 14.02.2016 begangen hat.
2.3. Der Beschwerdeführer wird seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer getroffen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Einer Beschwerde wurde nicht eingebracht. Die Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar.
3.2. Der Beschwerdeführer hat sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten, die restliche Zeit war der Beschwerdeführer in Flüchtlingsquartieren untergebracht und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 war er unbekannten Aufenthalts und war für das Bundesamt nicht greifbar.
3.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018, 11:30 Uhr in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
3.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.5. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.6. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des Beschwerdeführers.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Am 17.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (Tunesien) für den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 11.05.2018 wurde bezüglich des Heimreisezertifikates bei der tunesischen Botschaft urgiert. Am 03.07.2018 wurde dem Bundesamt von der tunesischen Vertretungsbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden kann.
Mit Schreiben datiert vom 04.07.2018 wurde vom Bundesamt bei den Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen, Algerien und Marokko Anträge auf Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestellt. Mit Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 28.08.2018 wurde der Direktion des Bundesamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden konnte und daher kein Staatsangehöriger von Ägypten ist.
Das Bundesamt steht mit den Vertretungsbehörden von Marokko, Algerien und Libyen in Kontakt und am 28.09.2018 wurde die Veranlassung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Am 06.11.2018 wird der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation zur Identitätsprüfung vorgeführt.
4.3. Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Reisepass vorgelegt und behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.5. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat der Beschwerdeführer von 28.09.2018, 11:30 Uhr bis 29.09.2018, 11.30 Uhr in den Hungerstreik.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, und den Akt des Bundesamtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt des Bundesamtes einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 16.09.2016.
1.4. Dass der Beschwerdeführer seit 08.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sind darauf zurückzuführen, dass sich aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2015 sowie der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes das Asylverfahren des BF betreffend.
2.3. Dass der Beschwerdeführer sich während seines 2 1/2 -jährigen Aufenthaltes in Österreich 26 Monate in österreichischen Gefängnissen aufgehalten hat, die restliche Zeit in Flüchtlingsquartieren untergebracht war und vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 unbekannten Aufenthalts war, steht auf Grund der Angaben im Zentralen Melderegister fest.
2.4. Die Feststellungen zum Hungerstreik konnten auf Grund der Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres getroffen werden.
2.5. Die Feststellungen zur familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in den Einvernahmen vom 17.11.2015 und 05.04.2018. Darin gibt er jeweils übereinstimmend an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, er keinen Beruf ausübt und über kein Geld verfügt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nennenswerten sozialen Netzes finden sich im Akt nicht und wurden auch vom Beschwerdeführer keinerlei Angaben gemacht, die auf eine soziale Verankerung schließen lassen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, wonach er ohne Reisedokument in Österreich eingereist ist.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie zur Vorführung vor die algerische Delegation am 06.11.2018 beruhen auf der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.11.2018.
3.3. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers möglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 56/2018 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Zur Dauer der Schubhaft:
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
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1.-die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck
der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.-eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht
vorliegt,
3.-der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13)
widersetzt, oder
4.-die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen
oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.
§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist insofern zu rechnen, als das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im April 2018 nach Erlassung der Rückkehrentscheidung eingeleitet wurde und von den libyschen, algerischen und marokkanischen Vertretungsbehörden bisher nicht mitgeteilt wurde, dass für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist durch Umstände begründet, die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst resultieren, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist zeitnahe nach Vorliegen des Heimreisezertifikates zu rechnen, weshalb die Anordnung von Schubhaft bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Der Beschwerdeführer verfügte vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 über keine Meldeadresse in Österreich und ist sohin seiner Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen. Dadurch hat er sich jedoch dem beim Bundesamt anhängigen Verfahren auf Grund seines Antrages vom 16.11.2015 entzogen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Durch das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wird die Gefahr des Untertauchens auf Grund des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums noch erhöht.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und kein nennenswertes soziales Netz. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, bezieht kein Einkommen, besitzt kein Vermögen und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher von keinen Umständen im Sinne der genannten Bestimmung auszugehen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen.
3.1.6. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er war vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 nicht in Österreich gemeldet und hat sich damit seinem Asylverfahren in Österreich entzogen. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Er hat bereits einmal versucht, durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeizuführen, um so seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Beweismittel, die seine Identität bescheinigen und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erleichtern, hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert.
Es ist daher auch von Sicherungsbedarf auszugehen, da das Verfahren nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht wieder untertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.
3.1.7. Da bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, reichen in diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.8. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären und keine sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er war in Österreich während seines vor dem Bundesamt anhängigen Asylverfahrens vom 16.11.2015 bis 18.02.2016 nicht gemeldet. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkt der Beschwerdeführer insofern nicht mit, als er keine Dokumente zur Belegung seiner Identität vorgelegt hat. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer einmal versucht durch Hungerstreik seine Freilassung zu erzwingen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer weist zwei Vorstrafen auf. Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer jene Straftaten, die zu seiner Verurteilung mit Urteil vom 16.09.2016 geführt hat, im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 06.05.2016 begangen hat, obwohl er bereits mit Urteil vom 01.03.2016 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war. Da der Beschwerdeführer auch durch eine bereits erfolgte Bestrafung nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte und auf Grund seiner Mittellosigkeit die Gefahr besteht, dass er weitere Vermögensdelikte begeht, besteht ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und auch durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden kann. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändern wird.
Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen.
Das Bundesamt kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten insofern nach, als regelmäßig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den in Frage kommenden Vertretungsbehörden urgiert wird. Weil vor Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer noch Erhebungen durch die Polizei der angefragten Länder vor Ort erforderlich sind und diese etwa drei bis vier Monate und in Einzelfällen auch längere Zeit dauern, ist derzeit davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer möglich ist. Gegenteiliges wurde von den Vertretungsbehörden bisher nicht mitgeteilt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Schubhaft auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.9. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere der Tatsache dass er sich seinem Asylverfahren bereits entzogen hat, und untergetaucht war, und bereits einmal versucht hat, durch Hungerstreik seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da dies falls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und von den Vertretungsbehörden der infrage kommenden Länder eine Überprüfung der Identitätsdaten des Beschwerdeführers durchgeführt wird.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, mangelnder