Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0338Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des W V in Wien, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, Rechtsanwalt in 1030 Wien,
Jacquingasse 47/Mohsgasse 1, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Juni 1999, Zlen. jeweils LGS-W Abt. 10/1218/56/1999, betreffend Herabsetzung der Anzahl der Kontrollmeldungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde den Anträgen des Beschwerdeführers vom 18. Februar 1999 und 16. März 1999 auf Herabsetzung der Kontrollmeldungen auf eine Kontrollmeldung pro Jahr gemäß § 49 Abs. 1 AlVG keine Folge gegeben.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der wesentlichen Sach- und Rechtslage der mit dem hg. Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0056, entschiedenen Rechtssache des Beschwerdeführers. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die in diesem Erkenntnis dargestellten Entscheidungsgründe zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Anträge auch im Beschwerdefall nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. September 1999
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030261.X00Im RIS seit
03.04.2001