Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AlVG §38Spruch
W255 2207958-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.04.2018, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2018, AZ:
2018-0566-1-000101, betreffend den Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe und Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezog seit 30.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.04.2018, VN: XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis 16.01.2017 und vom 02.02.2017 bis 28.02.2018 widerrufen und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages in der Höhe von EUR 9.836,47 verpflichtet werde.
Begründend führte das AMS aus, dass der BF Teile aus der Leistung der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da seine Angaben hinsichtlich seiner Ehefrau unvollständig gewesen seien.
1.3. Am 15.05.2018 erhob der BF über das eAMS eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.07.2018, AZ:
2018-05661-1-000101 wurde die Beschwerde vom 15.05.2018 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass der Bescheid am 14.04.2018 um 09:17 Uhr auf dem eAMS Konto des BF eingegangen sei. Am Montag den 14.05.2018 habe die vierwöchige Beschwerdefrist geendet. Die Beschwerde des BF sei erst am Dienstag den 15.05.2018 im eAMS eingelangt und somit verspätet eingebracht worden.
1.5. Mit Schreiben vom 19.07.2018 brachte der BF einen Vorlageantrag ein.
1.6. Am 18.10.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
Der BF bezieht seit 30.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der BF aktivierte am 09.10.2015 sein eAMS Konto mit der E-Mailadresse XXXX .
In der am 22.02.2018 mit dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde der BF darüber belehrt, dass er täglich sein eAMS Konto auf Nachrichten zu überprüfen habe.
Der Bescheid des AMS vom 13.04.2018, VN: XXXX , wurde am 13.04.2018 um 23:59 Uhr mittels eAMS an den BF versendet, am 14.04.2018 um 09:17 Uhr (rechtswirksam) empfangen und am 23.04.2018 um 19:40 Uhr vom BF gelesen.
Am 15.05.2018 brachte der BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mittels eAMS ein.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts:
Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen hinsichtlich der Aktivierung des eAMS Kontos und hinsichtlich des Hinweises in der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung hinsichtlich des Bescheides vom 13.04.2018 (insb. dessen Zustellung und Eingang im eAMS-Konto des BF) ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Sendeprotokoll des AMS.
Die Feststellung, dass die Beschwerde am 15.05.2018 mittels eAMS eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Auszug des eAMS.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a) Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Kommunikationssystem der Behörde bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden.
(2) Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß § 34 Abs. 1 zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.
3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:
5. Abschnitt: Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
3.3. Im vorliegenden Fall aktivierte der BF am 09.10.2015 sein eAMS Konto, welches insbesondere für die Kommunikation und Übermittlung von Schriftstücken an das AMS und vom AMS verwendet wird. Es handelt sich hierbei gemäß § 37 ZustG um ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde. Ein über dieses System übermitteltes Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Der am 13.04.2018 an den BF versendete Bescheid des AMS hinsichtlich des Widerrufs der Notstandshilfe und Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen wurde am 14.04.2018 um 09:17 Uhr vom BF in seinem eAMS Konto rechtswirksam empfangen. Der Bescheid galt somit als am 14.04.2018 zugestellt, sodass auch die vierwöchige Beschwerdefrist ab diesem Tag zu laufen begonnen hat. Dass der BF den Bescheid erst am 23.04.2018 um 19:40 Uhr gelesen hat, ist für den Fristenlauf nicht ausschlaggebend.
Aus § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich weiters, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden.
Die Beschwerdefrist endete daher im Beschwerdefall am 12.05.2018. Da es sich hierbei jedoch um einen Samstag handelte, war Montag der 14.05.2018 als letzter Tag der Beschwerdefrist anzusehen.
Da die Beschwerde des BF, wie sich unzweifelhaft aus dem eAMS Auszug ergibt, erst am 15.05.2018 mittels eAMS beim AMS einlangte, war diese verspätet.
Die Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.07.2018 erfolgte daher zu Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung durch den BF nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2207958.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019