Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W166 2204678-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.06.2018, betreffend die Abweisung des Antrages vom 29.01.2018 auf Ersatz der Kosten für die vorgelegten Apothekerrechnungen aus den Jahren 2014 und 2015 nach dem Heeresversorgungsgesetz, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.11.2009 eine Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes infolge der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen 1. Zustand nach rekonstruiertem vorderen Kreuzbandriss und Meniscusteilresektion sowie beginnende Arthrose linkes Kniegelenk und 2. Blande Narben linkes Kniegelenk unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. (mittlerweile erhöht auf 30 v.H.) gewährt.
Am 29.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer Apothekerrechnungen aus den Jahren 2014 und 2015 zum Ersatz nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes.
Mit Bescheid vom 13.06.2018 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (belangte Behörde) den Antrag auf Kostenersatz für das Medikament "Condrosulf" ab.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 15.06.2018 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 18.06.2018 nachweislich durch ausgewiesenen Rückschein zugestellt. Es erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.07.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er zur Rechtzeitigkeit ausführte, den Bescheid erst mit Verspätung, er glaube in der Kalenderwoche 25, übernommen zu haben. Dies bedingt durch einen kurzen Auslandsaufenthalt und da er sich in den Sommermonaten oft an seinem Zweitwohnsitz in XXXX aufhalte.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.08.2018, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2018, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz (HEG), wonach gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund dieses Übergangsrechtes die bis zum 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG für Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht sowie in der Folge zum Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof anzuwenden sind. Die Entscheidung durch einen Senat ergibt sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sieht vor, dass das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am Freitag, dem 15.06.2018 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Montag, dem 18.06.2018 nachweislich zugestellt.
Ausgehend davon endete die gemäß § 88 Abs. 3 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung geltende sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Montages, dem 30.07.2018. Die Beschwerde des Beschwerdeführers langte per E-Mail am 31.07.2018 um 22:41 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde ist demnach verspätet eingebracht worden.
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, wonach ein Zustellmangel unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer tätigte in seiner Beschwerde bereits die nötigen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit seines erhobenen Rechtsmittels, weshalb ein Verspätungsvorhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben konnte (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).
Er führte aus, den Bescheid in der Kalenderwoche 25, wobei er sich an den genauen Tag nicht mehr erinnern könne, übernommen zu haben. Der Beginn der Abholfrist ist der erste Tag in der Kalenderwoche 25, was die Schlussfolgerung zulässt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid maximal vier Tage (wenn Übernahme am Samstag erfolgte, dann fünf Tage) nach der erfolgten Hinterlegung übernahm. Dem Beschwerdeführer verblieben sohin noch fünf Wochen der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in diesem Fall den Tatbestand des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht erfüllt, weshalb im gegenständlichen Fall der am 15.06.2018 hinterlegte Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, dem 18.06.2018 als zugestellt gilt (vgl. VwGH 28.02.2007, Zl. 2006/13/0178, Hier: Der Beschwerdeführer trug vor, er sei an jenem 21. September und dann bis einschließlich 24. September ortsabwesend gewesen und habe erst bei seiner Rückkehr zur Abgabestelle am 25. September Kenntnis von der Hinterlegung erlangt. Er vertrat die Ansicht, dass er wegen dieser Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können, weshalb die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, am 26. September 2006, wirksam geworden sei.).
Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 31.07.2018 erhobene Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2204678.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019