Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2182700-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2856802010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174825010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 08.05.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX, XXXX,XXXX und XXXX auf.
2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 betreffend Direktzahlungen 2015 gewährte die AMA dem BF Prämien in Höhe von EUR 2.879,16.
Begründend wird im Bescheid insbesondere ausgeführt, aufgrund einer sanktionsrelevanten Differenzfläche von 11,81 ha (auf den Almen mit den BNrn. XXXX, XXXX und XXXX) ergebe sich eine Flächenabweichung von 42,6662 % und werde daher keine Basisprämie gewährt. Darüber hinaus wurde für die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tiere auch keine gekoppelte Stützung gewährt, da diese Tiere aufgrund der Mitteilung, sie würden nicht auf Almflächen sondern im Stall gehalten, nicht als förderfähig zu berücksichtigen gewesen seien.
3. In der Beschwerde vom 24.05.2016 brachte der BF vor, die Almen
XXXX und XXXX seien zu 100 % sanktioniert worden, die entsprechenden Korrekturen und Richtigstellungen seien aber fristgerecht durchgeführt, in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden. Zur gekoppelten Stützung wurde ausgeführt, die Alm XXXX sei aufgrund eines formalen Fehlers nicht berücksichtigt worden; die entsprechende Korrektur und Richtigstellung sei aber fristgerecht durchgeführt, in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht berücksichtigt worden.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die AMA dem BF Prämien in Höhe von EUR 7.098,03.
Der Begründung ist zu entnehmen, dass keine sanktionsrelevanten Flächenabweichungen festgestellt und eine Basisprämie in Höhe von EUR 4.205,27 gewährt wurde. Die auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tiere wurden allerdings weiterhin nicht als förderfähig berücksichtigt.
5. Mit Datum vom 13.09.2016 beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab zu den auf die Alm XXXXaufgetriebenen Tieren an, dass die bezughabende "Almstallmeldung" per Korrektur vom 27.09.2016 berichtigt worden sei. Die aufgetriebenen Tiere würden nunmehr berücksichtigt.
Die AMA führte weiters aus: "In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass die Korrektur zur Gekoppelten Stützung eingearbeitet wurde. Diese wurde inhaltlich geprüft und könnte von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2182700.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019