Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2172662-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/15-6916096010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/15-7417480010, betreffend Direktzahlungen 2015:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 23.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Der BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 21,72 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 5.622,66.
3. Die nach hiegegen erhobener Beschwerde ergangene Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 wurde nach erfolgter Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Beschluss vom 02.02.2017, GZ W133 2143174-1/2E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.
4. Den trotz bereits erfolgter Beschwerdevorlage ergangenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017 behob die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2017 ersatzlos.
5. Mit Bescheid vom 12.05.2017 wies die AMA dem BF 21,6428 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 7.165,04.
6. In der hiegegen eingebrachten, als Vorlageantrag bezeichneten Beschwerde vom 01.06.2017 monierte der BF, im angefochtenen Bescheid sei die anteilige Futterfläche der Interessentschaftsweise XXXX (BNr. XXXX ) nicht richtig berücksichtigt worden. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2015 sei eine Futterfläche von ca. 45 ha festgestellt worden, dem Bescheid sei aber eine Fläche von 36 ha zu Grunde gelegt worden. Der Rechtsmittelschrift wurde ein Einspruch des BF als Obmann der genannten Gemeinschaftsweide vom 18.05.2017 betreffend die ÖPUL-Mitteilungen für die Antragsjahre 2008 bis 2013 beigefügt.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017 wies die AMA dem BF 21,6415 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 7.163,69. Aufgrund der Bagatellgrenze (§ 8 Abs. 1 GAP-VO) erfolge keine Rückforderung.
8. Hiegegen brachte der BF mit Datum vom 11.09.2017 einen Vorlageantrag ein, in dem er im Wesentlichen wie in der Beschwerde vom 01.06.2017 vorbrachte und ergänzend ausführte, auch wenn die im Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle ersichtlichen Flächen mit den Beanstandungscodes 99, 155, 199, 255 und 499 in Abzug gebracht würden, müsste dem Bescheid dennoch eine prämienfähige Futterfläche im Ausmaß von 43,8573 ha zu Grunde gelegt werden. Dadurch hätten ihm auch mehr Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen.
9. Mit Datum vom 06.10.2017 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 wurde die AMA aufgefordert, zu den Gründen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen, zumal weder in dieser noch im Rahmen der Beschwerdevorlage erkennbar auf das Beschwerdevorbringen betreffend eine mangelnde Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle Bezug genommen wurde.
11. Mit Datum vom 06.04.2018 führte die AMA zu den Abweichungen der dem Bescheid zu Grunde gelegten Flächen von dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 45 ha ermittelt worden sei, allerdings ein Teil davon mit "Erfassungsplausifehlern", die eine Auszahlung dieser Flächen verunmöglichen würden. Somit würden nur 35,8786 ha verbleiben, die beihilfefähig seien. Es handle sich dabei um den "Plausifehler" der DIZA Nr. 40751 (Mindestschlaggröße von 1 Ar nicht erreicht) sowie um die "Plausifehler" der Beantragung Nr. 20346 (bei Hutweiden wurden nicht mehr als 20 % anrechenbare Nettofutterfläche beantragt) und 20351 (die beantragte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der darunterliegenden Referenz überein). Die "Beantragungsplausifehler" hätten im Bescheid zum "DIZA-Plausifehler" Nr. 40382 (weniger Almfutterfläche/Weidefläche vorgefunden als beantragt) geführt und seien der Grund, warum auf der Alm BNr. " XXXX " (richtig: XXXX ) nur 35,8786 ha als ermittelt und beihilfefähig hätten berechnet werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX im Jahr 2015 eine Futterfläche im Ausmaß von 45,01 ha vorgefunden wurde, den verfahrensgegenständlichen Bescheiden diesbezüglich allerdings nur eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 35,8786 ha (Bescheid vom 12.05.2017) bzw. 35,8564 ha (Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2017) zu Grunde gelegt wurde. Weder aus dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle noch aus den Bescheiden der AMA geht nachvollziehbar hervor, woraus sich diese Abweichung ergibt.
In der in diesem Zusammenhang erstatteten Stellungnahme der AMA vom 06.04.2018 werden als Erklärung die "Plausifehler" Nr. 40751, 20346 und 20351 angeführt. Auch in Verbindung mit einer telefonischen Rückfrage bei der AMA konnten hierauf basierend allerdings nur etwas mehr als 2 ha der genannten Abweichung von der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche geklärt werden und wurde im Übrigen lediglich pauschal auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle verwiesen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags allenfalls gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind. Diese Ermittlungsergebnisse sind - zur Wahrung des Parteiengehörs - mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und im Rahmen der Begründung des zu erlassenden Bescheides nachvollziehbar darzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2172662.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019