TE Bvwg Beschluss 2018/11/7 W238 2204478-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2204478-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG

wegen Verspätung des Vorlageantrags eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 07.05.2018 (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 19.04.2018 bis 30.05.2018 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2018 mit näherer Begründung fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

4. Mit Eingabe vom 07.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin wurde seitens des Beschwerdeführers u.a. ausgeführt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 am 23.07.2018 zugestellt worden sei.

5. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 11.09.2018 - zugestellt durch Hinterlegung am 14.09.2018 - hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung seinen eigenen Angaben zufolge am 23.07.2018 zugestellt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Davon ausgehend wäre die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.08.2018 geendet. Der Vorlageantrag sei am 07.08.2018 persönlich beim AMS (Servicezone) eingebracht worden. Demnach würde sich der Vorlageantrag als verspätet erweisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

7. Der Beschwerdeführer ließ das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 über die Beschwerde vom 01.06.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 wurde den Angaben des Beschwerdeführers zufolge am 23.07.2018 zugestellt. Dies ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Rückschein, wonach die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam am 23.07.2018 durch Hinterlegung bei der Post (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Der Vorlageantrag wurde am 07.08.2018 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus dem Rückschein der Beschwerdevorentscheidung und den Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Der RSb-Rückschein bezüglich der Beschwerdevorentscheidung stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist ein Zustellversuch am 23.07.2018 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 23.07.2018 vermerkt.

Zudem gab der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausdrücklich an, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 am 23.07.2018 zugestellt worden sei. Auch trat er dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel über den Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung hegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet.

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).

3.3. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Eine ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen erfolgte Hinterlegung bleibt wirkungslos (s. etwa VwGH 20.09.2005, 2003/05/0081). Voraussetzung einer wirksamen Hinterlegung ist auch, dass der zur Hinterlegung führende Zustellversuch an einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG vorgenommen wurde (VwGH 09.09.2009, 2007/08/0227).

Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 23.07.2018 vermerkt wurde.

Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer im Vorlageantrag - in Übereinstimmung mit der Beurkundung am Zustellschein - angegeben, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 zugestellt worden sei.

Dem Beschwerdeführer wurde die Verspätung des Vorlagenantrags entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Jedoch ließ er den (an seinen aufrechten Hauptwohnsitz ergangenen) Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018, welcher dem mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgestellten Kuvert zufolge am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt wurde, unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das zugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen (vgl. etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht wurden, die begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung aufkommen ließen.

Ausgehend von der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 23.07.2018 endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags mit Ablauf des 06.08.2018. Der am 07.08.2018 persönlich eingebrachte Vorlageantrag erweist sich demnach als verspätet.

3.4. Da die belangte Behörde den Vorlageantrag nicht gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerde dem (zwar verspäteten) Vorlageantrag entsprechend vorgelegt hat, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG die Prozessvoraussetzungen betreffend die Beschwerde vom 01.06.2018 zu prüfen.

Aus Anlass dieser Beschwerde hat die belangte Behörde - wie bereits dargestellt - mit Bescheid vom 18.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2018 abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.07.2018, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 07.05.2018 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist in Folge der Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrags rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen. Da dieses Prozesshindernis erst nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, war mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen (vgl. Gruber, in: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], § 15 VwGVG, Rz. 12).

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Verspätung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung wegen Verspätung des Rechtsmittels vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Frage, ob bei einem verwaltungsgerichtlich als verspätet beurteilten Vorlageantrag mit Einstellungsbeschluss oder aber mit Zurückweisungsbeschluss vorzugehen ist, handelt es sich mangels Eingriffs in subjektive Rechte um eine abstrakte Rechtsfrage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015; 27.01.2016, Ra 2015/05/0088).

Schlagworte

Prozessvoraussetzung, Verfahrenseinstellung, Verspätung,
Vorlageantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2204478.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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